Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a

Vorlagentyp: STMagistrat
60 Wochen bis zur Antwort7 Stationen im Verfahren
Vorlage
Idee
Bei einigen tausend Vorlagen geht die
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.

Zu dieser Straße geht es weiter

Adalbertstraße — 8 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 17.08.2026.

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängiges Bürgerprojekt seit 2010. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

Neues zu Adalbertstraße per E-Mail

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 22.02.2013, ST 344

Betreff: Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a Vorläufige Stellungnahme: Zu der Frage, wann ein Gebäude als Bordell anzusehen ist, hat sich der HessVGH mit Beschluss vom 7. April 1988 - 11 TH 2776/87 - sowie mit Beschluss vom 23.04.1992 - 11 TH 3607/90 - (JURIS) wie folgt geäußert: "Bei dem Anwesen . . handelt es sich um eine Dirnenunterkunft im Sinne des § 1 der Sperrgebietsverordnung ungeachtet dessen, ob ein Teil der Räumlichkeiten auf dem Grundstück für andere Zwecke genutzt wird oder nicht. Entscheidend ist insoweit allein, ob die Prostitutionsausübung in dem Haus bzw. Anwesen einen solchen Umfang hat, dass die Prostitutionstätigkeit diesem sein Gepräge gibt. Daran besteht für den beschließenden Senat jedoch kein ernsthafter Zweifel angesichts des Umstandes, dass vier Zimmer unstreitig an Prostituierte überlassen worden sind und das Anwesen . . seit Jahren in . . und Umgebung unter anderem durch Zeitungsartikel und einschlägige Annoncen als Ort der Prostitutionsausübung allgemein bekannt ist. Das Anwesen tritt deshalb offenkundig als Bordell oder bordellähnlicher Betrieb nach außen in Erscheinung und stellt sich als Anlaufstelle bzw. als gewisser Kristallisationspunkt dar, der Freier in größerer Zahl anzieht." An dieser Definition hält der Senat fest. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zur Unterscheidung der im relativen Sperrgebiet verbotenen Bordellprostitution und der erlaubten Wohnungsprostitution nicht relationslos auf die Zahl der in einem Gebäude tätigen Prostituierten abgestellt werden kann. Vielmehr sind die Zahl der Prostituierten und die Größe der von ihnen genutzten Räumlichkeiten in ein Verhältnis zur Zahl der sonstigen Hausbewohner und zur Größe der von ihnen zu anderen Zwecken genutzten Räume zu setzen. Überwiegt danach die Zahl der Prostituierten oder die Größe der von ihnen genutzten Räumlichkeiten, ist schon aus diesem Grund von verbotener Bordellprostitution im Sinne des § 1 Abs. 2 Sperrgebietsverordnung auszugehen, wie sich aus dem in Klammern gesetzten unbestimmten Rechtsbegriff "sonstigen überwiegend von Prostituierten genutzten Häusern" ergibt. Überwiegt der Prostitutionsanteil nach Personenzahl oder Fläche nicht oder kann dies nicht festgestellt werden, ist damit aber noch nicht gesagt, dass keine verbotene Bordellprostitution vorliegt. Denn ein auch nur teilweise zur Prostitutionsausübung genutztes Haus kann als Dirnenwohnheim angesehen werden, wenn ihm die Prostitutionstätigkeit sein Gepräge gibt. Ein solches Gepräge kann ein Gebäude insbesondere durch von außen wahrnehmbare Hinweise auf den Verwendungszweck erhalten, etwa durch Reklametafeln oder -schriften, auffällige Beleuchtung (Rotlicht) oder akustische Signale, die aufmerksame Passanten Rückschlüsse auf die Prostitutionsausübung im Hause ziehen lassen. Das Bordellgepräge kann ein Haus allerdings auch durch seine innere Struktur oder durch die konkreten Organisationsformen der Prostitutionsausübung erhalten. Das Vorhandensein mehreren Prostituierten zur Anbahnung von Kontakten mit Kunden oder zu ihrer Betreuung zur Verfügung stehender Räume oder Einrichtungen kann für den Bordellcharakter eines Hauses ebenso sprechen wie die gemeinschaftliche Werbung mehrerer im Hause tätiger Prostituierter in Zeitungen oder Zeitschriften oder ein sonstiges Verhalten, das aus der Sicht eines außenstehenden Beobachters den Eindruck vermittelt, dass es sich bei der Prostituiertenunterkunft um einen unter gemeinsamer Leitung stehenden Betrieb handelt oder dort eine aufeinander abgestimmte Tätigkeit mehrerer Prostituierter stattfindet. Welche Rechtsbeziehungen dabei zwischen den Prostituierten bzw. zwischen ihnen und denjenigen bestehen, die ihnen Räume zur Ausübung der Prostitution überlassen, ist unerheblich. Entscheidend ist, welchen ihnen zurechenbaren Eindruck die Vorkehrungen bzw. Verhaltensweisen dieser Personen bei einem unbefangenen Dritten erwecken, der die internen Vereinbarungen und Zusammenhänge nicht kennt. Bei den bisherigen Überprüfungen konnte keine überwiegende Nutzung des Gebäudes Adalbertstraße 7a zu Prostitutionszwecken festgestellt werden. Auch tritt die Prostitution nicht in einem solchen Umfang nach Außen hervor, dass sie der Liegenschaft ihr Gepräge geben würde. Ungeachtet dessen wird in Kürze eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess VGH) in einem anderen Verfahren zur Frankfurter Sperrgebietsverordnung getroffen. In diesem Berufungsverfahren sind grundsätzliche Aussagen über die Auslegung der Sperrgebietsverordnung zu erwarten. Vor diesem Hintergrund - ungeachtet der Frage des Vorliegens der Einschreitvoraussetzungen im Einzelfall - und der kurzen Zeitspanne, wird zunächst die rechtliche Grundsatzentscheidung des HessVGH zur künftigen Anwendung der SperrgebietsVO abgewartet. Nach Vorlage dieses Urteils wird erneut Stellung genommen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 11. Juni 2012OFOF 195/2Bordellbetrieb in der Adalberstraße 7aOrtsbeiratsantrag · GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, FREIE_WÄHLER
  2. 11. Juni 2012OMOM 1248Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7aDirektanregung
  3. 10. September 2012STST 1457Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7aStellungnahme
  4. 18. September 2012OFOF 238/2Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a Rückweisung der ST 1457Ortsbeiratsantrag · GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, FREIE_WÄHLER
  5. 24. September 2012OAOA 257Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a hier: Zurückweisung der Vorlage ST 1457Anregung
  6. 22. Februar 2013Sie sind hier
    STST 344Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a
    Stellungnahme
  7. 5. August 2013Antwort des Magistrats · nach 60 WochenSTST 1176Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a hier: Zurückweisung der Vorlage ST 1457Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen