Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7a
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Stellungnahme des Magistrats vom 10.09.2012, ST 1457
Betreff: Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7a Zur oben genannten Anregung wird wie folgt Stellung genommen: zu
- Die Adalbertstraße liegt nicht in einer gemischten Sperrzone gemäß § 1 Absatz 5, sondern im "übrigen Stadtgebiet" im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sperrgebietsverordnung. Dort kann eine Prostitutionstätigkeit untersagt werden, wenn die a.) Prostitutionsausübung auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können b.) Prostitution in einem Prostituiertenwohnheim, einer Prostituiertenunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet. Die Voraussetzungen nach Ziffer a.) sind offenkundig nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes liegt eine unzulässige Einrichtung im Sinne der Ziffer b.) nur vor, wenn die Anzahl der Prostituierten bzw. die von diesen genutzte Fläche größer ist, als die der übrigen Bewohner oder wenn die Prostitutionstätigkeit dem Gebäude sein Gepräge gibt. Letztgenanntes liegt insbesondere dann vor, wenn das Gebäude, von einem unbefangenen Dritten durch von außen wahrnehmbare Hinweise oder durch Reklametafeln oder -schriften, auffällige Beleuchtung oder akustische Signale, Rückschlüsse auf die Prostitutionsausübung im Hause ziehen lassen. Auch kann das Vorhandensein mehrerer Prostituierter zur Anbahnung von Kontakten mit Kunden oder zu ihrer Betreuung zur Verfügung stehende Räume und Einrichtungen bzw. die gemeinschaftliche Werbung in Zeitungen und Zeitschriften, die einen unmittelbaren Zusammenhang zur Wohnungsadresse zulassen, für einen unzulässigen Bordellbetrieb sprechen (VGH Kassel vom 23.04.1992, Az: 11 TH 3607/90). Diese Voraussetzungen sind in der Adalbertstraße 7a jedoch nicht erfüllt. zu
- Die Untersagung von Prostitutionstätigkeiten im übrigen Stadtgebiet aufgrund "milieubedingter Unruhe" auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.2009 (Az: 1 BvR 224/07) ist nur möglich, wenn a.) die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet ist (Gebiet mit hohem Anteil zum Wohnen, Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen) oder b.) eine nach außen in Erscheinung tretende Form der Prostitution typischerweise mit damit verbundenen Belästigungen Unbeteiligter vorliegt und "milieubedingte Unruhe", beispielsweise durch Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passanten und Anwohnern, zu befürchten ist. Eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität im Vergleich zu anderen Stadtgebieten Frankfurts kann im Bereich der Adalbertstraße nicht erkannt werden. Es handelt sich um einen gemischt genutzten Bereich. Auch massive Belästigungen Unbeteiligter und eine große Zahl an Mitteilungen anstößigen Verhaltens gegenüber Passanten und Anwohnern in Verbindung mit der Ausübung der Prostitutionstätigkeit im Betrieb Adalbertstraße 7a sind hier nicht aktenkundig. Für ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde ist es erforderlich, dass die tatsächliche Nutzung im Widerspruch zur genehmigten Nutzung steht. Im vorliegenden Fall lässt sich dieser Beweis jedoch nicht erbringen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. Juni 2012OMOM 1248Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7aDirektanregung
- 11. Juni 2012OFOF 195/2Bordellbetrieb in der Adalberstraße 7aOrtsbeiratsantrag · GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, FREIE_WÄHLER
- 10. September 2012Sie sind hierSTST 1457Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7aStellungnahme
- 18. September 2012OFOF 238/2Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a Rückweisung der ST 1457Ortsbeiratsantrag · GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, FREIE_WÄHLER
- 24. September 2012OAOA 257Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a hier: Zurückweisung der Vorlage ST 1457Anregung
- 22. Februar 2013STST 344Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7aStellungnahme
- 5. August 2013Antwort des Magistrats · nach 60 WochenSTST 1176Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a hier: Zurückweisung der Vorlage ST 1457Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab