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Endlich gegen den bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorgehen - Nachbarn vor erheblichen Belastungen durch den Betrieb schützen

Vorlagentyp: OFLINKE
2 Stationen im Verfahren2 SitzungenAbgelehnt
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Begründung

Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorgehen - Nachbarn vor erheblichen Belastungen durch den Betrieb schützen Vorgang: ST 1176/13 Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Der Magistrat wird aufgefordert gegen den sogenannten Massagesalon, einem bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7 a, aufgrund des Verbots von Vergnügungsstätten im Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans vorzugehen und dadurch die Nachbarn vor den massiven Belästigungen zu schützen. In dem für die Adalbertstraße 7a gültigen Bebauungsplan Nr.426,Adalbertstraße / Kiesstraße vom 18.05.1982 Textteil Nr.1 . gemäß § 1 Abs.6 BauNVO, sind Ausnahmen, hier Vergnügungsstätten, gem. § 4 a Abs.3 BauNVO nicht zulässig.
  2. Laut Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 19.05.2009 Aktenzeichen -1 BvR 224/07- ist das Verbot von Wohnungsprostitution in Gebieten mit einer Sperrgebietsverordnung rechtmäßig. Dies insbesondere, da Belästigungen der Anwohner, wie z.B. durch milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter, das An- und Abfahren von Freiern im Bereich der Wohnungsprostitution nicht auszuschließen sind Die Stellungnahme St 1176/2013 wird zurückgewiesen. Begründung: Die in der ST 1176 vom 5.08.2013 genannten Voraussetzungen, die gegen die Schließung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a sind nicht gegeben: 1.) Der bordellartige Betrieb in der Adalbertraße 7 a befindet sich in einer Wohnung in einem Wohngebäude in der Adalbertstraße. Die Adalbertstraße 7a liegt im Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans NR 426 Adalbertstraße / Kiesstraße vom 18.05.
  3. Die Liegenschaft Adalbertstraße 7 a ist als besonderes Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß § 4a der Baunutzungsverordnung ist in besonderen Wohngebieten die Wohnnutzung zu erhalten und fort zu entwickeln und somit genießt das Wohnen besondere Schutzwürdigkeit. Laut Textteil des Bebauungsplans Abs.1 ist die Möglichkeit, sogenannte Vergnügungsstätten ausnahmsweise zu genehmigen, nicht zulässig. Bei dem bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a handelt es sich um eine sogenannte Vergnügungsstätte, zumal der Betrieb laut eigener Werbung 24 Stunden rund um die Uhr geöffnet hat. Er hätte aufgrund der Verbotsverfügung im Textteil des Bebauungsplans nie genehmigt werden dürfen. Im Blockinnenbereich der Liegenschaft befindet sich ein Kinderspielplatz. Von diesem Kinder-spielplatz kann man direkt auf die rückwärtigen Fenster der Adalbertstraße 7a blicken. In der Nachbarschaft des bordellartigen Betriebs befindet sich in der Ladengalerie gegenüber ein Kindergarten, es befinden sich in der Adalbertrasse eine Altenwohnanlage und in ihr ein weiterer Kindertreff sowie in der näheren Umgebung mehrere soziale Einrichtungen. Bei dem bordellartige Betrieb, der Grundlage für das Urteil des VGH Kassel Az.: 8 A 1245/12 l vom 31.01.2013 war, handele es sich laut Urteil um ein freistehendes Hinterhaus, das sich in einem planungsrechtlich als Mischgebiet ausgewiesenen Quartier befinden würde. Das Gebäude würde ausschließlich für das Angebot des bordellartigen Betriebs verwendet. Auf dem Grundstück befände sich weiterhin eine größere Betriebsstätte der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH sowie ein Blockheizkraftwerk. Bei diesem Gebiet handelt es sich laut Urteil des VGH Kassel um ein Mischgebiet, hier Entscheidungsgründe Absatz 34, "sind in Mischgebieten neben Wohn-,Geschäfts- und Bürogebäuden ( § 6 Abs.2 Nr.1 und 2 BAuNVO ) bauplanungsrechtlich auch "sonstige Gewerbebetriebe", und sogar " Vergnügungsstätten. . in Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind", ausnahmsweise auch außerhalb dieses Teilgebiets zulässig sind ( § 6 Abs.2 Nr. 4 und 8 Abs.3 BauNVO )." Die Sachverhalte sind demnach nicht vergleichbar.
  4. Laut Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 19.05.2009 Aktenzeichen -1 BvR 224/07- ist das Verbot von Wohnungsprostitution in Gebieten mit einer Sperrgebietsverordnung rechtmäßig. Dies insbesondere, da Belästigungen der Anwohner, wie z.B. durch milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter, das An- und Abfahren von Freiern im Bereich der Wohnungsprostitution nicht auszuschließen sind Gemäß Eigenwerbung, z.B. Bild-Zeitung mit einschlägige Anzeigen, werden in dem bordellartigen Betrieb Sex und Massagen angeboten. Der Betrieb hat laut Eigenwerbung 24 Stunden geöffnet, ist öffentlich zugänglich und wird unter der Adresse Adalbertstraße 7a, mit der Klingel Asia, beworben. Nach Eingabe des Suchbegriffs Adalbertstraße 7a bei Internetsuchmaschinen, erhält man die einschlägigen Sexanzeigen. Demnach kann von einer Wohnungsprostitution, in welcher die Prostituierte wohnt und arbeitet nicht die Rede sein. Seit 2 Jahren beschweren sich die Anwohner wegen der unerträglichen Situation und der nächtlichen Störungen im Ortsbeirat. Für die Nachbarn bedeutet ein bordellartiger Betrieb mit 24-stündigem Betrieb erhebliche Belästigungen, unter anderem durch falsches Klingeln der Freier bei der Nachbarschaft und durch das nächtliche laute An-und Abfahren, teilweise alkoholisierter Freier. Die Hausnummern 7 , 7a, und 7b liegen unmittelbar nebeneinander. Da sich der Hauseingang der Hausnummer 7a etwas zurückgesetzt zwischen 2 Geschäften befindet, ist die Verwechslungsgefahr der Hausnummern schon vorgezeichnet Demnach ist die Voraussetzung zur Untersagung der Genehmigung für diesen bordellartigen Betrieb eindeutig gegeben. Bereits 3 mal hat der Ortsbeirat in Anträgen auf die unhaltbaren Zustände durch die Prostitutionsausübung in der Adalbertstrasse 7a hingewiesen und eine Schließung des Betriebs gefordert. Die in der St 1176/13 vom 05.08.2013 genannten Gründe, nicht gegen den bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorzugehen, sind aufgrund der vorangehenden Ausführungen unerklärlich.

Inhalt

Antrag vom 12.08.2013, OF 350/2

Betreff: Endlich gegen den bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorgehen - Nachbarn vor erheblichen Belastungen durch den Betrieb schützen Vorgang: ST 1176/13 Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Der Magistrat wird aufgefordert gegen den sogenannten Massagesalon, einem bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7 a, aufgrund des Verbots von Vergnügungsstätten im Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans vorzugehen und dadurch die Nachbarn vor den massiven Belästigungen zu schützen. In dem für die Adalbertstraße 7a gültigen Bebauungsplan Nr.426,Adalbertstraße / Kiesstraße vom 18.05.1982 Textteil Nr.1 . gemäß § 1 Abs.6 BauNVO, sind Ausnahmen, hier Vergnügungsstätten, gem. § 4 a Abs.3 BauNVO nicht zulässig.
  2. Laut Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 19.05.2009 Aktenzeichen -1 BvR 224/07- ist das Verbot von Wohnungsprostitution in Gebieten mit einer Sperrgebietsverordnung rechtmäßig. Dies insbesondere, da Belästigungen der Anwohner, wie z.B. durch milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter, das An- und Abfahren von Freiern im Bereich der Wohnungsprostitution nicht auszuschließen sind Die Stellungnahme St 1176/2013 wird zurückgewiesen. Begründung: Die in der ST 1176 vom 5.08.2013 genannten Voraussetzungen, die gegen die Schließung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a sind nicht gegeben: 1.) Der bordellartige Betrieb in der Adalbertraße 7 a befindet sich in einer Wohnung in einem Wohngebäude in der Adalbertstraße. Die Adalbertstraße 7a liegt im Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans NR 426 Adalbertstraße / Kiesstraße vom 18.05.
  3. Die Liegenschaft Adalbertstraße 7 a ist als besonderes Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß § 4a der Baunutzungsverordnung ist in besonderen Wohngebieten die Wohnnutzung zu erhalten und fort zu entwickeln und somit genießt das Wohnen besondere Schutzwürdigkeit. Laut Textteil des Bebauungsplans Abs.1 ist die Möglichkeit, sogenannte Vergnügungsstätten ausnahmsweise zu genehmigen, nicht zulässig. Bei dem bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a handelt es sich um eine sogenannte Vergnügungsstätte, zumal der Betrieb laut eigener Werbung 24 Stunden rund um die Uhr geöffnet hat. Er hätte aufgrund der Verbotsverfügung im Textteil des Bebauungsplans nie genehmigt werden dürfen. Im Blockinnenbereich der Liegenschaft befindet sich ein Kinderspielplatz. Von diesem Kinder-spielplatz kann man direkt auf die rückwärtigen Fenster der Adalbertstraße 7a blicken. In der Nachbarschaft des bordellartigen Betriebs befindet sich in der Ladengalerie gegenüber ein Kindergarten, es befinden sich in der Adalbertrasse eine Altenwohnanlage und in ihr ein weiterer Kindertreff sowie in der näheren Umgebung mehrere soziale Einrichtungen. Bei dem bordellartige Betrieb, der Grundlage für das Urteil des VGH Kassel Az.: 8 A 1245/12 l vom 31.01.2013 war, handele es sich laut Urteil um ein freistehendes Hinterhaus, das sich in einem planungsrechtlich als Mischgebiet ausgewiesenen Quartier befinden würde. Das Gebäude würde ausschließlich für das Angebot des bordellartigen Betriebs verwendet. Auf dem Grundstück befände sich weiterhin eine größere Betriebsstätte der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH sowie ein Blockheizkraftwerk. Bei diesem Gebiet handelt es sich laut Urteil des VGH Kassel um ein Mischgebiet, hier Entscheidungsgründe Absatz 34, "sind in Mischgebieten neben Wohn-,Geschäfts- und Bürogebäuden ( § 6 Abs.2 Nr.1 und 2 BAuNVO ) bauplanungsrechtlich auch "sonstige Gewerbebetriebe", und sogar " Vergnügungsstätten. . in Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind", ausnahmsweise auch außerhalb dieses Teilgebiets zulässig sind ( § 6 Abs.2 Nr. 4 und 8 Abs.3 BauNVO )." Die Sachverhalte sind demnach nicht vergleichbar.
  4. Laut Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 19.05.2009 Aktenzeichen -1 BvR 224/07- ist das Verbot von Wohnungsprostitution in Gebieten mit einer Sperrgebietsverordnung rechtmäßig. Dies insbesondere, da Belästigungen der Anwohner, wie z.B. durch milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter, das An- und Abfahren von Freiern im Bereich der Wohnungsprostitution nicht auszuschließen sind Gemäß Eigenwerbung, z.B. Bild-Zeitung mit einschlägige Anzeigen, werden in dem bordellartigen Betrieb Sex und Massagen angeboten. Der Betrieb hat laut Eigenwerbung 24 Stunden geöffnet, ist öffentlich zugänglich und wird unter der Adresse Adalbertstraße 7a, mit der Klingel Asia, beworben. Nach Eingabe des Suchbegriffs Adalbertstraße 7a bei Internetsuchmaschinen, erhält man die einschlägigen Sexanzeigen. Demnach kann von einer Wohnungsprostitution, in welcher die Prostituierte wohnt und arbeitet nicht die Rede sein. Seit 2 Jahren beschweren sich die Anwohner wegen der unerträglichen Situation und der nächtlichen Störungen im Ortsbeirat. Für die Nachbarn bedeutet ein bordellartiger Betrieb mit 24-stündigem Betrieb erhebliche Belästigungen, unter anderem durch falsches Klingeln der Freier bei der Nachbarschaft und durch das nächtliche laute An-und Abfahren, teilweise alkoholisierter Freier. Die Hausnummern 7 , 7a, und 7b liegen unmittelbar nebeneinander. Da sich der Hauseingang der Hausnummer 7a etwas zurückgesetzt zwischen 2 Geschäften befindet, ist die Verwechslungsgefahr der Hausnummern schon vorgezeichnet Demnach ist die Voraussetzung zur Untersagung der Genehmigung für diesen bordellartigen Betrieb eindeutig gegeben. Bereits 3 mal hat der Ortsbeirat in Anträgen auf die unhaltbaren Zustände durch die Prostitutionsausübung in der Adalbertstrasse 7a hingewiesen und eine Schließung des Betriebs gefordert. Die in der St 1176/13 vom 05.08.2013 genannten Gründe, nicht gegen den bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorzugehen, sind aufgrund der vorangehenden Ausführungen unerklärlich.Hauptvorlage: Antrag vom 11.06.2012, OF 194/2

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 5. August 2013STST 1176Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a hier: Zurückweisung der Vorlage ST 1457Stellungnahme
  2. 12. August 2013Sie sind hier
    OFOF 350/2Endlich gegen den bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorgehen - Nachbarn vor erheblichen Belastungen durch den Betrieb schützen
    Ortsbeiratsantrag · LINKE.

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 2
Sitzung 25 · 02.09.2013
TO I, TOP 5
Beraten
1. Die Vorlage OF 194/2 wurde zurückgezogen. 2. Die Vorlage OF 350/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme

OBR 2
Sitzung 26 · 23.09.2013
TO I, TOP 6
Abgelehnt
1. Dem Geschäftsordnungsantrag der SPD wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 350/2 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Grüne5 CDUSPDFDPCDU
Ablehnung:
LinkeFreie Wähler
Enthaltung:
1 CDUSPDFDP
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: 1. GRÜNE, 5 CDU, SPD und FDP gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Ablehnung des Geschäftsordnungsantrags); 1 CDU (= Enthaltung) 2. GRÜNE und CDU gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Annahme); SPD und FDP (= Enthaltung)

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