Endlich gegen den bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorgehen - Nachbarn vor erheblichen Belastungen durch den Betrieb schützen
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Adalbertstraße 7a vorgehen - Nachbarn vor erheblichen Belastungen durch den Betrieb schützen Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert: Die Bauaufsicht soll den Betrieb des sogenannten Massagesalons/bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a unterbinden, und dadurch die Nachbarn vor den massiven Belästigungen schützen. Dies ist aufgrund folgender Rechtsgrundlagen angebracht.
- Laut Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands vom 23.12.1986 (Sperrgebietsverordnung) ist es verboten, sogenannte Massagesalons bzw. Dirnenunterkünfte außerhalb des Toleranzgebietes zu betreiben. Deshalb darf auch kein Massagesalon in der Adalbertstraße 7a genehmigt werden.
- Die Adalbertstraße 7a liegt im Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans NR 426 Adalbertstraße/Kies.straße. Die Adalbertstraße 7a ist als besonderes Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß § 4a der Baunutzungsverordnung sind in besonderen Wohngebieten die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Laut Textteil des Bebauungsplans sind Ausnahmen, welche nach § 4a BauNVO genehmigt werden können, nicht zulässig. Sogenannte Vergnügungsstätten sind demnach unzulässig. Bei dem bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a handelt es sich um eine sogenannte Vergnügungsstätte, zumal der Betrieb laut eigener Werbung 24 Stunden, also Rund um die Uhr geöffnet hat.
- Laut Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 19.05.2009 Aktenzeichen -1 BvR 224/07-ist das Verbot von Wohnungsprostitution in Gebieten mit einer Sperrgebietsverordnung rechtmäßig. Dies insbesondere, da Belästigungen der Anwohner, wie z.B. durch milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter, das An- und Abfahren von Freiern im Bereich der Wohnungsprostitution nicht auszuschließen sind. >
- Gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30.06.2010 Aktenzeichen 1 V 410/10, ist die Ausübung der Prostitution in einem Wohngebiet unzulässig. Wohnungsprostitution stellt verglichen mit der Wohnnutzung für die Nachbarschaft eine erheblich überhöhte Belastung dar.
- Laut Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt/Weinsstraße vom 10.02.2009 Aktenzeichen 3 L 1448/08 NW sind Wohnungsprostitution und bordellartige Betriebe in einem Wohngebiet unzulässig.
- So auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.07.2010 Aktenzeichen 8 A 10623/10. Begründung: Gemäß Eigenwerbung z.B. Bild-Zeitung, einschlägige Anzeigen, werden in dem bordellartigen Betrieb, Sex und Massagen angeboten. Der Betrieb hat laut Eigenwerbung 24 Stunden geöffnet, ist öffentlich zugänglich und wird unter der Adresse Adalbertstraße 7a, mit der Klingel Asia, beworben. Nach Eingabe des Suchbegriffs Adalbertstraße 7a bei Internetsuchmaschinen, erhält man die einschlägigen Sexanzeigen. Ein bordellartiger Betrieb mit 24-Stunden-Betrieb stellt für die Nachbarn eine erhebliche Belästigungen dar, unter anderem durch falsches klingeln der Freier bei den Nachbarn, durch alkoholisierte Freier und das nächtliche An- und Abfahren. So haben sich die Nachbarn in den vergangenen zwei Jahren schon mehrmals im Ortsbeirat über den bordellartigen Betrieb und die negativen Auswirkungen beschwert. Der Ortsbeirat stellte im November letzten Jahres einen Antrag auf Prüfen und Berichten. In der Stellungnahme ST 113 vom 13.01.2012 berichtete der Magistrat: "Hinsichtlich des gewerberechtlichen Aspekts ist festzustellen, dass die vorliegende Gewerbeanmeldung den geltenden Vorschriften entspricht und es keine Anhaltspunkte gibt, diese zu widerrufen" Dies kann aufgrund der einschlägigen Anzeigen und der Rechtslage nicht nachempfunden werden. Durch die Anzeigen in der Presse und im Internet ist der Betrieb als bordeilartiger Betrieb bekannt und zieht Freier an. Dies ist auf Dauer für die Nachbarn unzumutbar zumal bordellartige Betriebe in Wohngebieten stören und auch laut einschlägiger Rechtsprechung unzulässig sind.
Inhalt
Antrag vom 11.06.2012, OF 194/2
Betreff: Endlich gegen den bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorgehen - Nachbarn vor erheblichen Belastungen durch den Betrieb schützen
Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert: Die Bauaufsicht soll den Betrieb des sogenannten Massagesalons/bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a unterbinden, und dadurch die Nachbarn vor den massiven Belästigungen schützen. Dies ist aufgrund folgender Rechtsgrundlagen angebracht.
- Laut Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands vom 23.12.1986 (Sperrgebietsverordnung) ist es verboten, sogenannte Massagesalons bzw. Dirnenunterkünfte außerhalb des Toleranzgebietes zu betreiben. Deshalb darf auch kein Massagesalon in der Adalbertstraße 7a genehmigt werden.
- Die Adalbertstraße 7a liegt im Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans NR 426 Adalbertstraße/Kies.straße. Die Adalbertstraße 7a ist als besonderes Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß § 4a der Baunutzungsverordnung sind in besonderen Wohngebieten die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Laut Textteil des Bebauungsplans sind Ausnahmen, welche nach § 4a BauNVO genehmigt werden können, nicht zulässig. Sogenannte Vergnügungsstätten sind demnach unzulässig. Bei dem bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a handelt es sich um eine sogenannte Vergnügungsstätte, zumal der Betrieb laut eigener Werbung 24 Stunden, also Rund um die Uhr geöffnet hat.
- Laut Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 19.05.2009 Aktenzeichen -1 BvR 224/07-ist das Verbot von Wohnungsprostitution in Gebieten mit einer Sperrgebietsverordnung rechtmäßig. Dies insbesondere, da Belästigungen der Anwohner, wie z.B. durch milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter, das An- und Abfahren von Freiern im Bereich der Wohnungsprostitution nicht auszuschließen sind. >
- Gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30.06.2010 Aktenzeichen 1 V 410/10, ist die Ausübung der Prostitution in einem Wohngebiet unzulässig. Wohnungsprostitution stellt verglichen mit der Wohnnutzung für die Nachbarschaft eine erheblich überhöhte Belastung dar.
- Laut Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt/Weinsstraße vom 10.02.2009 Aktenzeichen 3 L 1448/08 NW sind Wohnungsprostitution und bordellartige Betriebe in einem Wohngebiet unzulässig.
- So auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.07.2010 Aktenzeichen 8 A 10623/10. Begründung: Gemäß Eigenwerbung z.B. Bild-Zeitung, einschlägige Anzeigen, werden in dem bordellartigen Betrieb, Sex und Massagen angeboten. Der Betrieb hat laut Eigenwerbung 24 Stunden geöffnet, ist öffentlich zugänglich und wird unter der Adresse Adalbertstraße 7a, mit der Klingel Asia, beworben. Nach Eingabe des Suchbegriffs Adalbertstraße 7a bei Internetsuchmaschinen, erhält man die einschlägigen Sexanzeigen. Ein bordellartiger Betrieb mit 24-Stunden-Betrieb stellt für die Nachbarn eine erhebliche Belästigungen dar, unter anderem durch falsches klingeln der Freier bei den Nachbarn, durch alkoholisierte Freier und das nächtliche An- und Abfahren. So haben sich die Nachbarn in den vergangenen zwei Jahren schon mehrmals im Ortsbeirat über den bordellartigen Betrieb und die negativen Auswirkungen beschwert. Der Ortsbeirat stellte im November letzten Jahres einen Antrag auf Prüfen und Berichten. In der Stellungnahme ST 113 vom 13.01.2012 berichtete der Magistrat: "Hinsichtlich des gewerberechtlichen Aspekts ist festzustellen, dass die vorliegende Gewerbeanmeldung den geltenden Vorschriften entspricht und es keine Anhaltspunkte gibt, diese zu widerrufen" Dies kann aufgrund der einschlägigen Anzeigen und der Rechtslage nicht nachempfunden werden. Durch die Anzeigen in der Presse und im Internet ist der Betrieb als bordeilartiger Betrieb bekannt und zieht Freier an. Dies ist auf Dauer für die Nachbarn unzumutbar zumal bordellartige Betriebe in Wohngebieten stören und auch laut einschlägiger Rechtsprechung unzulässig sind.Nebenvorlage: Antrag vom 12.08.2013, OF 350/2 Beratung im Ortsbeirat: 2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Der Weg dieser Vorlage
Am 11. Juni 2012 brachte LINKE. im Ortsbeirat 2 diesen Antrag ein. In 5 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.
Beratungsverlauf5 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme