Fußgängerüberweg Kannengießergasse - Fahrgasse
Stellungnahme des Magistrats
Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) geschieht nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Demnach müssen bestimmte örtliche sowie verkehrliche Voraussetzungen vorliegen. In Tempo 30-Zonen, so auch in der Kannengießergasse, sind Fußgängerüberwege hiernach allerdings in der Regel entbehrlich (2.1 Absatz 3. R-FGÜ). Schulwege verlaufen an der gegenständlichen Örtlichkeit nicht. Zum Schutz des querenden Fußverkehrs wurde vor wenigen Jahren bereits eine Aufstellfläche im Querungsbereich markiert. So wurde die Sichtbarkeit der Fußgänger:innen bereits wirksam verbessert. Weitere Querungshilfen sind aus den genannten Gründen nicht erforderlich. Der Anregung wird daher nicht entsprochen.