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Sichere Querung Fritzlarer Straße

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

30.08.2021

Antrag Ortsbeirat

Sichere Querung Fritzlarer Straße

Details im PARLIS OF_157-2_2021
13.09.2021

Anregung Ortsbeirat

Sichere Querung Fritzlarer Straße

Details im PARLIS OM_827_2021
25.03.2022

Stellungnahme des Magistrats

Sichere Querung Fritzlarer Straße

Details im PARLIS ST_798_2022
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 13.09.2021, OM 827 entstanden aus Vorlage: OF 157/2 vom 30.08.2021 Betreff: Sichere Querung Fritzlarer Straße Der Magistrat wird gebeten, 1. die Ausgestaltung und Markierung der Sperrfläche gegenüber dem Kinderhaus Bockenheim, welche Kindern eine Einsicht zur Querung der Straße ermöglicht, so zu überarbeiten, dass diese ihrer Funktion als Sperrfläche tatsächlich gerecht wird; 2. Kontrollen durchzuführen und illegales Parken zu ahnden.

Begründung:

Die Anregung erfolgt auf Vorschlag von Bürgerinnen und Bürgern. Die Fläche wurde nach einem Unfall eines Kindes angelegt und soll vor allem den Grundschulkindern, welche selbstständig den Hort besuchen, ein sicheres Queren der Straße ermöglichen. Es gibt in der Fritzlarer Straße keine andere Stelle mit einer sicheren Querungsmöglichkeit. An allen anderen Stellen ist die Sicht durch parkende Autos oder durch eine Kurve stark eingeschränkt. Die Sperrfläche ist meist durch geparkte Motorräder zugestellt, sodass Kinder nicht mehr passieren können. Quelle: privat Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 25.03.2022, ST 798 Beratung im Ortsbeirat: 2

Beratungsergebnisse:

8. Sitzung des OBR 2 am 14.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 2 am 21.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1