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Feuerwerksverbotszone in der Innenstadt und Altstadt: Einsatzkräfte und Bewohnende schützen

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

05.03.2024

Anregung Ortsbeirat

Klare und einheitliche Regelungen an Silvester

Details im PARLIS OM_5213_2024
17.06.2024

Stellungnahme des Magistrats

Klare und einheitliche Regelungen an Silvester

Details im PARLIS ST_1252_2024
25.02.2025

Antrag Ortsbeirat

Feuerwerksverbotszone in der Innenstadt und Altstadt: Einsatzkräfte und Bewohnende schützen

Details im PARLIS OF_1569-1_2025
18.03.2025

Anregung Ortsbeirat

Feuerwerksverbotszone in der Innenstadt und Altstadt: Einsatzkräfte und Bewohnende schützen

Details im PARLIS OM_6671_2025
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 18.03.2025, OM 6671 entstanden aus Vorlage: OF 1569/1 vom 25.02.2025

Betreff: Feuerwerksverbotszone in der Innenstadt und Altstadt: Einsatzkräfte und Bewohnende schützen
Vorgang: OM 5213/24 OBR 1; ST 1252/24 In Bezug auf die Erfahrungen aus der Silvesternacht 2024/2025 wird der Magistrat gebeten, nunmehr endlich das Ergebnis der Prüfung einer einheitlichen Feuerwerksverbotszone im Ortsbezirk 1 in Innenstadt und Altstadt gemäß der Stellungnahme vom 17.06.2024, ST 1252, dem Ortsbeirat 1 vorzustellen.

Begründung:

Umfragen in der Bevölkerung zeigen, dass die Mehrheit in Deutschland die "Nutzung von Sprengstoff für Silvesterspaß" und die daraus entstehenden Folgen ablehnt: - Ca. 500 Einsätze allein durch die Feuerwehr in Frankfurt. - Erhebliche Bindung von Ressourcen bei Polizei und Rettungskräften. - Deutschlandweit fünf Tote, tausende Verletzte und Hunderte Festnahmen. - Erhebliche Gefährdung der Rettungskräfte im Einsatz. - Erhebliche Vermüllung und Feinstaub auf Kosten der Allgemeinheit. - Erhebliches Leid und Stress für ruhebedürftige Menschen und Tiere. Die Petition der Gewerkschaft der Polizei hat mittlerweile mehr als 2.000.000 Unterzeichnende und drängt auf ein deutschlandweites Böllerverbot. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1

dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 05.03.2024, OM 5213
Stellungnahme des Magistrats vom 17.06.2024, ST 1252