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Schutz für Fußgänger in der Spatzengasse

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

07.07.2020

Antrag Ortsbeirat

Schutz für Fußgänger in der Spatzengasse

Details im PARLIS OF_1693-5_2020
18.09.2020

Anregung Ortsbeirat

Schutz für Fußgänger in der Spatzengasse

Details im PARLIS OM_6569_2020
08.02.2021

Stellungnahme des Magistrats

Schutz für Fußgänger in der Spatzengasse

Details im PARLIS ST_278_2021

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 18.09.2020, OM 6569 entstanden aus Vorlage: OF 1693/5 vom 07.07.2020

Betreff: Schutz für Fußgänger in der Spatzengasse
Der Magistrat wird gebeten, dafür zu sorgen, dass der - ohnehin sehr schmale - Fußgängerweg in der Spatzengasse (ab Offenbacher Landstraße aufwärts) für zu Fuß Gehende komplett durch Abpollern vor parkenden Fahrzeugen geschützt wird. Geeignete Parkplätze sind zu markieren.

Begründung:

Bürger beklagen sich, dass der sehr schmale Fußgängerweg von Fahrzeugen vollständig, das heißt in Breite und Länge, zum Parken benutzt wird, sodass weder Behinderte, Mütter mit Kinderwagen noch kleine Kinder den Fußweg benutzen können, sondern auf die Straße ausweichen müssen. Die Spatzengasse wird in diesem Bereich gut frequentiert, da sie zum Kinderspielplatz führt. Es ist kein Parkkompromiss für Autofahrer möglich, indem etwa die Fahrzeugbreite zur einen Hälfte auf dem Fußweg und zur anderen Hälfte auf die Fahrbahn gelegt würde. Der Fußweg wäre zu schmal und die Fahrbahn zu eng für städtische Fahrzeuge, insbesondere für Müll-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge. Bedauerlich ist die Tatsache, dass abends erteilte Strafzettel offenbar nichts nutzen, da die gleichen Fahrzeuge bereits am nächsten Tag wieder an den gleichen Stellen parken, deshalb sind die zu Fuß gehenden Menschen dringend zu schützen. Die Unterstützung des Magistrates ist erforderlich. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 08.02.2021, ST 278
Beratung im Ortsbeirat: 5

Beratungsergebnisse:

46. Sitzung des OBR 5 am 22.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1