Westliche Albusstraße auf Lieferverkehr beschränken
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Bisheriger Verlauf
02.02.2025
18.02.2025
07.07.2025
04.08.2025
Antrag Ortsbeirat
Westliche Albusstraße auf Lieferverkehr beschränken
Details im PARLIS OF_1533-1_2025Ortsbeirat Magistratsvorlage
Westliche Albusstraße auf Lieferverkehr beschränken
Details im PARLIS OM_6554_2025Stellungnahme des Magistrats
Westliche Albusstraße auf Lieferverkehr beschränken
Details im PARLIS ST_1102_2025Stellungnahme des Magistrats
Poser ausbremsen - bauliche Maßnahmen in der Bleidenstraße und der Töngesgasse
Details im PARLIS ST_1317_202502.02.2025
Antrag Ortsbeirat
Westliche Albusstraße auf Lieferverkehr beschränken
Details im PARLIS OF_1533-1_202518.02.2025
Anregung Ortsbeirat
Westliche Albusstraße auf Lieferverkehr beschränken
Details im PARLIS OM_6554_202507.07.2025
Stellungnahme des Magistrats
Westliche Albusstraße auf Lieferverkehr beschränken
Details im PARLIS ST_1102_202504.08.2025
Stellungnahme des Magistrats
Poser ausbremsen - bauliche Maßnahmen in der Bleidenstraße und der Töngesgasse
Details im PARLIS ST_1317_2025S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 18.02.2025, OM 6554 entstanden aus Vorlage: OF 1533/1 vom 02.02.2025
Betreff: Westliche Albusstraße auf Lieferverkehr beschränken
Der Magistrat wird gebeten, die Zufahrt zur westlichen Albusstraße von der Klingerstraße kommend nur noch für den Lieferverkehr freizugeben. Begründung:
Die Albusstraße hat auf dem Abschnitt zwischen Kurt-Schumacher-Straße und Klingerstraße keine Bedeutung mehr für den allgemeinen motorisierten Individualverkehr. Aus diesem Grund soll die Zufahrt nur noch dem Lieferverkehr vorbehalten sein. Dadurch bleibt mehr Platz für Fußgänger, die dort häufig durch Falschparker behindert werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 07.07.2025, ST 1102 Stellungnahme des Magistrats vom 04.08.2025, ST 1317
Beratung im Ortsbeirat: 1
Beratungsergebnisse:
40. Sitzung des OBR 1 am 24.06.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme