Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Einrichtung einer Stadtteilbücherei im Bereich Praunheim und Hausen

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

24.01.2025

Antrag Ortsbeirat

Einrichtung einer Stadtteilbücherei im Bereich Praunheim und Hausen

Details im PARLIS OF_480-7_2025
11.02.2025

Anregung Ortsbeirat

Einrichtung einer Stadtteilbücherei im Bereich Praunheim und Hausen

Details im PARLIS OM_6496_2025

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 11.02.2025, OM 6496 entstanden aus Vorlage: OF 480/7 vom 24.01.2025

Betreff: Einrichtung einer Stadtteilbücherei im Bereich Praunheim und Hausen
Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob eine Stadtteilbücherei in den Stadtteilen Praunheim und Hausen eingerichtet werden kann.

Begründung:

Im Ortsbezirk 7 verfügt bisher nur Rödelheim über eine Stadtteilbücherei. In Praunheim und Hausen fehlt sie, obwohl sie in den meisten anderen Frankfurter Stadtteilen ihre Bedeutung für die Bürger bewiesen hat. Eine Stadtteilbücherei bietet ihren Bürgern fußläufig und informell Zugang zu Kultur, Literatur, Spracherwerb. Sie fördert soziale Interaktion unterschiedlicher Teilnehmer mit ähnlichen Interessen. Angeboten werden z. B. Kreativaktionen, "Lesen ab 4 Jahre" und "Omas gegen rechts", Einführungen in Buchhandlungen, Autorenlesungen, Leseklubs, Musizieren und Bewegungsspiele als emotionale Erlebnisse und wichtige Integrationsfaktoren ohne formellen oder schulischen Zwang, ohne Leistungsdruck oder Zertifikate. Die Stadtteilbücherei leistet einen unschätzbaren Beitrag zur persönlichen Entwicklung, fördert den Zugang zu verschiedenen Kulturen und begünstigt Integration durch Lernzuwachs und Gemeinschaftserlebnisse. Es bestehen zurzeit offensichtlich leere Räume in der ehemaligen Sparkasse in Hausen und im Gebäude des Westrings in der Siedlung Westhausen in Praunheim. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 7
Beratung im Ortsbeirat: 7

Beratungsergebnisse:

40. Sitzung des OBR 7 am 02.09.2025, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme