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Illegales Befahren des Huthparks und des Propst-Goebels-Wegs verhindern; Fahrverbot überwachen

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

25.02.2020

Antrag Ortsbeirat

Illegales Befahren des Huthparks und des Propst-Goebels-Wegs verhindern; Fahrverbot überwachen

Details im PARLIS OF_727-11_2020
22.06.2020

Anregung Ortsbeirat

Illegales Befahren des Huthparks und des Propst-Goebels-Wegs verhindern; Fahrverbot überwachen

Details im PARLIS OM_6230_2020
09.11.2020

Stellungnahme des Magistrats

Illegales Befahren des Huthparks und des Propst-Goebels-Wegs verhindern; Fahrverbot überwachen

Details im PARLIS ST_1957_2020
05.07.2021

Anregung Ortsbeirat

Huthpark - Westlicher Parkweg - Rückbau als Park

Details im PARLIS OM_492_2021

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 22.06.2020, OM 6230 entstanden aus Vorlage: OF 727/11 vom 25.02.2020

Betreff: Illegales Befahren des Huthparks und des Propst-Goebels-Wegs verhindern; Fahrverbot überwachen
Der Magistrat wird gebeten, geeignete bauliche Maßnahmen zu ergreifen, um das illegale Be- und Durchfahren des Huthparks zu verhindern. Die Einhaltung des Fahrverbots im Park ist zu überwachen und konsequent zu ahnden. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Schranke am nordöstlichen Zugang zum Huthpark (Auerweg) konsequent geschlossen bleibt. Am Rand des westlichen Parkwegs entlang der BG-Unfallklinik (BGU) ist das Befahren der Wiese z. B. durch Findlinge oder durch einen Zaun zu verhindern.

Begründung:

Der Huthpark und der Propst-Goebels-Weg werden in der letzten Zeit zunehmend illegal befahren. Die Strecke durch den Huthpark wird dabei von Auto- und Motorradfahrern u. a. als Abkürzung zwischen Seckbach und der Friedberger Landstraße (in beide Richtungen) benutzt. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 11

dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 09.11.2020, ST 1957 Anregung an den Magistrat vom 05.07.2021, OM 492
Beratung im Ortsbeirat: 11

Beratungsergebnisse:

42. Sitzung des OBR 11 am 26.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1