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Mögliche baurechtliche Verstöße/ Liegenschaft Eschersheimer Landstraße 78

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

28.05.2020

Anregung Ortsbeirat

Mögliche baurechtliche Verstöße/ Liegenschaft Eschersheimer Landstraße 78

Details im PARLIS OM_6089_2020
28.05.2020

Antrag Ortsbeirat

Mögliche baurechtliche Verstöße/ Liegenschaft Eschersheimer Landstraße 78

Details im PARLIS OF_880-3_2020
12.10.2020

Stellungnahme des Magistrats

Mögliche baurechtliche Verstöße/Liegenschaft Eschersheimer Landstraße 78

Details im PARLIS ST_1810_2020

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 28.05.2020, OM 6089 entstanden aus Vorlage: OF 880/3 vom 28.05.2020

Betreff: Mögliche baurechtliche Verstöße/ Liegenschaft Eschersheimer Landstraße 78
Bezug nehmend auf die Ausführungen eines Bewohners der oben genannten Liegenschaft, in denen er die Veränderungen seit dem Kauf des Hauses durch die Westend Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH, WPS, beschreibt, stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen wie die Aufstellung eines zwei Jahre lang nicht benutzten Gerüstes und die Art der geplanten Modernisierungen, die ähnlich wie die bei der von der WPS erworbenen Liegenschaft in der Spohrstraße 62 verlaufen - der Leiter der Stabsstelle Mieterschutz hatte diese als "nicht haltbar bezeichnet". Nach Aussage des Mieters wurden sowohl der Oberbürgermeister als auch der Planungsdezernent von den unhaltbaren Zuständen unterrichtet (Bauamt und Polizei waren - nach Aussagen des Mieters - schon öfters vor Ort). Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat aufgefordert, zu den geschilderten und ihm offenbar bekannten Zuständen Stellung zu nehmen und Abhilfe zu schaffen. Darüber hinaus sollte er die Milieuschutzsatzung u. a. auf den Bereich Eschersheimer Landstraße erweitern. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 12.10.2020, ST 1810
Beratung im Ortsbeirat: 3

Beratungsergebnisse:

42. Sitzung des OBR 3 am 24.09.2020, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 63 2