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Verbesserung der Einsehbarkeit in die Straße Leuchte vom FES-Kleinmüllplatz kommend

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

17.08.2024

Antrag Ortsbeirat

Verbesserung der Einsehbarkeit in Leuchte kommend vom FES-Kleinmüllplatz

Details im PARLIS OF_287-16_2024
10.09.2024

Anregung Ortsbeirat

Verbesserung der Einsehbarkeit in die Straße Leuchte vom FES-Kleinmüllplatz kommend

Details im PARLIS OM_5869_2024
17.03.2025

Stellungnahme des Magistrats

Verbesserung der Einsehbarkeit in die Straße Leuchte vom FES-Kleinmüllplatz kommend

Details im PARLIS ST_422_2025
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 10.09.2024, OM 5869 entstanden aus Vorlage: OF 287/16 vom 17.08.2024

Betreff: Verbesserung der Einsehbarkeit in die Straße Leuchte vom FES-Kleinmüllplatz kommend
Der Magistrat wird aufgefordert, dauerhafte Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicht in die Straße Leuchte zu verbessern. Dies kann mittels zweier Spiegel erfolgen oder durch bessere Alternativen.

Begründung:

Kommt ein Verkehrsteilnehmer vom FES-Kleinmüllplatz und möchte die Straße Leuchte befahren, so ist dies insbesondere im Frühjahr, Sommer und Herbst oft mit erheblichen Problemen der Einsehbarkeit in die Straße Leuchte verbunden. Um diese Gefahrenstelle zu entschärfen, bittet der Ortsbeirat um geeignete, dauerhafte Maßnahmen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 16dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 17.03.2025, ST 422
Beratung im Ortsbeirat: 16

Beratungsergebnisse:

35. Sitzung des OBR 16 am 21.01.2025, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 16 am 18.02.2025, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme