Effiziente Kontrolle in den Lieferzonen am Grüneburgweg
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Bisheriger Verlauf
26.06.2024
01.07.2024
06.12.2024
Antrag Ortsbeirat
Effiziente Kontrolle in den Lieferzonen am Grüneburgweg
Details im PARLIS OF_972-2_2024Ortsbeirat Magistratsvorlage
Effiziente Kontrolle in den Lieferzonen am Grüneburgweg
Details im PARLIS OM_5681_2024Stellungnahme des Magistrats
Effiziente Kontrolle in den Lieferzonen am Grüneburgweg
Details im PARLIS ST_2115_202426.06.2024
Antrag Ortsbeirat
Effiziente Kontrolle in den Lieferzonen am Grüneburgweg
Details im PARLIS OF_972-2_202401.07.2024
Anregung Ortsbeirat
Effiziente Kontrolle in den Lieferzonen am Grüneburgweg
Details im PARLIS OM_5681_202406.12.2024
Stellungnahme des Magistrats
Effiziente Kontrolle in den Lieferzonen am Grüneburgweg
Details im PARLIS ST_2115_2024S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 01.07.2024, OM 5681 entstanden aus Vorlage: OF 972/2 vom 26.06.2024
Betreff: Effiziente Kontrolle in den Lieferzonen am Grüneburgweg
Der Magistrat wird gebeten, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Projektes "Fahrradfreundliche Nebenstraßen" am Grüneburgweg geschaffenen Lieferzonen auch tatsächlich nur zur Anlieferung genutzt und nicht als Dauerparkplätze zweckentfremdet werden. Ziel ist die Einrichtung einer effizienten Kontrolle aller Lieferzonen für die Dauer der Evaluationsphase. Der Magistrat hat die Aufgabe, die Einhaltung der Verkehrsordnung zu überwachen und diese Bereiche regelmäßig zu kontrollieren. Hierzu soll die Erhöhung der Kontrollfrequenz und -effizienz durch Verstärkung des gegenwärtigen Personals gewährleistet werden. Begründung:
Es handelt sich um wiederkehrende Beschwerden von Gewerbetreibenden und Lieferanten im Grüneburgweg. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 06.12.2024, ST 2115
Beratung im Ortsbeirat: 2
Beratungsergebnisse:
34. Sitzung des OBR 2 am 04.11.2024, TO I, TOP 7 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme