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Baumanpflanzungen in der Mörfelder Landstraße zwischen den Hausnummern 265

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

25.04.2024

Antrag Ortsbeirat

Baumanpflanzungen in der Mörfelder Landstraße zwischen den Hausnummern 265 bis 275

Details im PARLIS OF_1131-5_2024
07.06.2024

Anregung Ortsbeirat

Baumanpflanzungen in der Mörfelder Landstraße zwischen den Hausnummern 265 bis 275

Details im PARLIS OM_5611_2024
06.12.2024

Stellungnahme des Magistrats

Baumanpflanzungen in der Mörfelder Landstraße zwischen den Hausnummern 265 bis 275

Details im PARLIS ST_2073_2024
14.07.2025

Stellungnahme des Magistrats

Baumanpflanzungen in der Mörfelder Landstraße zwischen den Hausnummern 265 bis 275

Details im PARLIS ST_1184_2025

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 07.06.2024, OM 5611 entstanden aus Vorlage: OF 1131/5 vom 25.04.2024

Betreff: Baumanpflanzungen in der Mörfelder Landstraße zwischen den Hausnummern 265
bis 275 Der Magistrat wird aufgefordert, auf dem zwischen Fahrbahn und Fußweg befindlichen Streifen in der Mörfelder Landstraße zwischen den Anwesen Nr. 265 bis 275 auf der südlichen Seite Baumanpflanzungen vorzunehmen.

Begründung:

Dieser Streifen kann für zusätzliche Baumanpflanzungen genutzt werden. Wie auf dem Foto ersichtlich, ist dort bereits ein Baum gepflanzt. Die Reihe sollte komplettiert werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 06.12.2024, ST 2073 Stellungnahme des Magistrats vom 14.07.2025, ST 1184
Beratung im Ortsbeirat: 5

Beratungsergebnisse:

33. Sitzung des OBR 5 am 08.11.2024, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 5 am 29.11.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme