Neubau Martin-Buber-Schule - Verkehrsinfrastruktur anpassen
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Bisheriger Verlauf
14.05.2024
07.06.2024
06.12.2024
Antrag Ortsbeirat
Neubau Martin-Buber-Schule - Verkehrsinfrastruktur anpassen
Details im PARLIS OF_1123-5_2024Ortsbeirat Magistratsvorlage
Neubau Martin-Buber-Schule - Verkehrsinfrastruktur anpassen
Details im PARLIS OM_5608_2024Stellungnahme des Magistrats
Neubau Martin-Buber-Schule - Verkehrsinfrastruktur anpassen
Details im PARLIS ST_2104_202414.05.2024
Antrag Ortsbeirat
Neubau Martin-Buber-Schule - Verkehrsinfrastruktur anpassen
Details im PARLIS OF_1123-5_202407.06.2024
Anregung Ortsbeirat
Neubau Martin-Buber-Schule - Verkehrsinfrastruktur anpassen
Details im PARLIS OM_5608_202406.12.2024
Stellungnahme des Magistrats
Neubau Martin-Buber-Schule - Verkehrsinfrastruktur anpassen
Details im PARLIS ST_2104_2024S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 07.06.2024, OM 5608 entstanden aus Vorlage: OF 1123/5 vom 14.05.2024
Betreff: Neubau Martin-Buber-Schule - Verkehrsinfrastruktur anpassen
Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, inwieweit im Rahmen des Neubaus der Martin-Buber-Schule auch die umliegende angrenzende Verkehrsinfrastruktur instand gesetzt und im nötigen Umfang ausgebaut werden kann. Begründung:
Der anstehende Neubau der Martin-Buber-Schule bietet die Gelegenheit, auch die Verkehrsinfrastruktur so auszubauen, dass sie den kommenden Anforderungen auch gewachsen ist. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 06.12.2024, ST 2104
Beratung im Ortsbeirat: 5
Beratungsergebnisse:
33. Sitzung des OBR 5 am 08.11.2024, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 5 am 29.11.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66-0