Ehemaliges Schulgebäude Diezer Straße 10
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Bisheriger Verlauf
21.09.2023
08.01.2024
20.05.2024
06.06.2024
Auskunftsersuchen
Alter und Denkmalwert des ehemaligen Heddernheimer Schulgebäudes Diezer Straße 10
Details im PARLIS V_764_2023Stellungnahme des Magistrats
Alter und Denkmalwert des ehemaligen Heddernheimer Schulgebäudes Diezer Straße 10
Details im PARLIS ST_66_202421.09.2023
Auskunftsersuchen
Alter und Denkmalwert des ehemaligen Heddernheimer Schulgebäudes Diezer Straße 10
Details im PARLIS V_764_202308.01.2024
Stellungnahme des Magistrats
Alter und Denkmalwert des ehemaligen Heddernheimer Schulgebäudes Diezer Straße 10
Details im PARLIS ST_66_202406.06.2024
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 06.06.2024, OM 5598 entstanden aus Vorlage: OF 431/8 vom 20.05.2024
Betreff: Ehemaliges Schulgebäude Diezer Straße 10
Vorgang: V 764/23 OBR 8; ST 66/24 Der Magistrat wird gebeten, im Sinne der Stellungnahme vom 08.01.2024, ST 66, zusammen mit der ABG Frankfurt Holding GmbH die Anbringung einer passenden Informationstafel in die Wege zu leiten. Für die Erstellung der Tafel stellt der Ortsbeirat eine Kostenbeteiligung aus dem Ortsbeiratsbudget von bis zu 1.000 Euro in Aussicht. Begründung:
In Heddernheim ist wenig bekannt über dieses heute zu Wohnzwecken genutzte, aus dem 18. Jahrhundert stammende Gebäude, das als Elementarschule in kurmainzischer, nassauischer und preußischer Zeit sowie ab 1880 als Sitz des Heddernheimer Bürgermeisters bzw. des Bezirksvorstehers und bis 1932 des nach der Eingemeindung verbliebenen Heddernheimer Standesamtes diente. Nach Zeitzeugenberichten ist das Erdgeschoss des Hauses nach 1945 noch teilweise von städtischen Ämtern wie dem Bauamt genutzt worden. Eine der in Frankfurt bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, übliche Infotafel ist wünschenswert und kann zum geschichtlichen Wissen über den alten Heddernheimer Ortskern beitragen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 8dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.09.2023, V 764 Stellungnahme des Magistrats vom 08.01.2024, ST 66
Beratung im Ortsbeirat: 8
Beratungsergebnisse:
32. Sitzung des OBR 8 am 07.11.2024, TO I, TOP 42 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 33. Sitzung des OBR 8 am 05.12.2024, TO I, TOP 33 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 8 am 23.01.2025, TO I, TOP 41 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 8 am 20.02.2025, TO I, TOP 30 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 8 am 20.03.2025, TO I, TOP 47 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 8 am 24.04.2025, TO I, TOP 37 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 8 am 22.05.2025, TO I, TOP 27 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 8 am 26.06.2025, TO I, TOP 40 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 8 am 04.09.2025, TO I, TOP 54 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme