Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Einrichten eines verkehrsberuhigten Bereichs in der Straße Am Atzelberg

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

10.11.2019

Antrag Ortsbeirat

Einrichten eines verkehrsberuhigten Bereichs in der Straße Am Atzelberg

Details im PARLIS OF_637-11_2019
02.12.2019

Anregung Ortsbeirat

Einrichten eines verkehrsberuhigten Bereichs in der Straße Am Atzelberg

Details im PARLIS OM_5518_2019
30.03.2020

Stellungnahme des Magistrats

Einrichten eines verkehrsberuhigten Bereichs in der Straße Am Atzelberg

Details im PARLIS ST_652_2020

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 02.12.2019, OM 5518 entstanden aus Vorlage: OF 637/11 vom 10.11.2019

Betreff: Einrichten eines verkehrsberuhigten Bereichs in der Straße Am Atzelberg
Der Magistrat wird aufgefordert, in der Straße Am Atzelberg einen verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325.1) und Parkmarkierungen rechtsseitig in Fahrtrichtung Wilhelmshöher Straße einrichten zu lassen.

Begründung:

Die Straße Am Atzelberg ist eine Sackgasse. In Fahrtrichtung Wilhelmshöher Straße ist linksseitig ein "normal breiter" Bürgersteig. Rechtsseitig ist ein ca. 40 Zentimeter breiter Bürgersteig, der allerdings nicht als Bürgersteig genutzt werden kann. Weiterhin parken rechtsseitig am Fahrbahnrand Fahrzeuge der Anwohner in Fahrtrichtung Wilhelmshöher Straße. Eine Auffahrt auf den ca. 40 Zentimeter breiten Bürgersteig ist nicht möglich. Hierdurch entsteht das Problem, dass selbst bei Kleinwagen die zulässige Fahrbahnbreite von drei Metern zwischen linksseitigem Bürgersteig und rechtsseitig parkenden Fahrzeugen unterschritten wird. Daher kam es vermehrt zu Ordnungswidrigkeitenanzeigen gegen die parkenden Anwohner. Doch wo sollen die Anwohner, die vielmals auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, parken? Es empfiehlt sich die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit zwei Vorteilen. 1. Die Straße kann bevorrechtigt von Fußgängern/Kindern benutzt werden, was die Lebensqualität in urbanen Räumen steigert. 2. Es entsteht ein höheres Maß an Sicherheit, weil Fahrzeuge nicht mehr wie bislang mit 30 km/h die Sackgasse befahren dürfen, sondern Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen. Dies trägt obendrein noch zu einem geringeren Geräuschpegel bei. Ein verkehrsberuhigter Bereich stellt eine Sonderfläche ohne Fahrbahn dar. Folglich gelten die Rechtsfolgen aus dem § 12 Abs. 4 StVO nicht. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 11dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 30.03.2020, ST 652 Aktenzeichen: 32 1