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Hochwasserschutz am Eschbach - eine interkommunale Aufgabe

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

13.05.2024

Antrag Ortsbeirat

Hochwasserschutz am Eschbach - eine interkommunale Aufgabe

Details im PARLIS OF_195-14_2024
27.05.2024

Anregung Ortsbeirat

Hochwasserschutz am Eschbach - eine interkommunale Aufgabe

Details im PARLIS OM_5480_2024
02.12.2024

Stellungnahme des Magistrats

Hochwasserschutz am Eschbach - eine interkommunale Aufgabe

Details im PARLIS ST_2027_2024

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 27.05.2024, OM 5480 entstanden aus Vorlage: OF 195/14 vom 13.05.2024

Betreff: Hochwasserschutz am Eschbach - eine interkommunale Aufgabe
Der Magistrat wird gebeten, gemeinsam mit der Oberen Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt an die Stadt Bad Homburg heranzutreten, um gemeinsam nach Lösungen für einen verbesserten Hochwasserschutz am Eschbach zu suchen.

Begründung:

In Harheim kommt es bei Starkregenereignissen im Einzugsgebiet des Eschbachs regelmäßig in kürzester Zeit zu Überschwemmungen. Nach Kenntnis des Ortsbeirats scheinen sinnvolle Maßnahmen zum Hochwasserschutz nur auf dem Gebiet der Stadt Bad Homburg umsetzbar zu sein. Das Regierungspräsidium und der Magistrat der Nachbargemeinde sollten daher bei der Suche nach einer Lösung beteiligt werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 14dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 02.12.2024, ST 2027
Beratung im Ortsbeirat: 14

Beratungsergebnisse:

33. Sitzung des OBR 14 am 28.10.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 14 am 25.11.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 79-2