Klare und einheitliche Regelungen an Silvester
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Bisheriger Verlauf
29.02.2024
05.03.2024
17.06.2024
01.11.2024
25.02.2025
18.03.2025
Ortsbeirat Magistratsvorlage
Klare und einheitliche Regelungen an Silvester
Details im PARLIS OM_5213_2024Stellungnahme des Magistrats
Klare und einheitliche Regelungen an Silvester
Details im PARLIS ST_1252_2024Stellungnahme des Magistrats
Klare und einheitliche Regelungen an Silvester
Details im PARLIS ST_1916_2024Antrag Ortsbeirat
Feuerwerksverbotszone in der Innenstadt und Altstadt: Einsatzkräfte und Bewohnende schützen
Details im PARLIS OF_1569-1_2025Ortsbeirat Magistratsvorlage
Feuerwerksverbotszone in der Innenstadt und Altstadt: Einsatzkräfte und Bewohnende schützen
Details im PARLIS OM_6671_202529.02.2024
05.03.2024
17.06.2024
Stellungnahme des Magistrats
Klare und einheitliche Regelungen an Silvester
Details im PARLIS ST_1252_202401.11.2024
Stellungnahme des Magistrats
Klare und einheitliche Regelungen an Silvester
Details im PARLIS ST_1916_202425.02.2025
Antrag Ortsbeirat
Feuerwerksverbotszone in der Innenstadt und Altstadt: Einsatzkräfte und Bewohnende schützen
Details im PARLIS OF_1569-1_202518.03.2025
Anregung Ortsbeirat
Feuerwerksverbotszone in der Innenstadt und Altstadt: Einsatzkräfte und Bewohnende schützen
Details im PARLIS OM_6671_2025 Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 05.03.2024, OM 5213 entstanden aus Vorlage: OF 1195/1 vom 29.02.2024
2. d ie einzelnen, zahlreichen und dicht beieinanderliegenden Feuerwerksverbotszonen in Innenstadt und Altstadt einfach und übersichtlich für die Bevölkerung zusammenzufassen. Es ist eine einheitliche, leicht nachvollziehbare, verständliche und zusammenhängende Fläche im gesamten Bereich der Innen- und Altstadt innerhalb der Wallanlagen auszuweisen.
Betreff: Klare und einheitliche Regelungen an Silvester
Der Magistrat wird gebeten, 1. die bereits seit langer Zeit bestehenden Feuerwerksverbotszonen im Ortsbezirk 1 gemäß Sprengstoffgesetz und weiterer Vorgaben in einer übersichtlichen Karte in einem öffentlich zugänglichen, digitalen Portal, z. B. im Geoportal Frankfurt, darstellen zu lassen;2. d ie einzelnen, zahlreichen und dicht beieinanderliegenden Feuerwerksverbotszonen in Innenstadt und Altstadt einfach und übersichtlich für die Bevölkerung zusammenzufassen. Es ist eine einheitliche, leicht nachvollziehbare, verständliche und zusammenhängende Fläche im gesamten Bereich der Innen- und Altstadt innerhalb der Wallanlagen auszuweisen.
Begründung:
Kaum hatte die Stadt für Silvester 2023/2024 eine Verfügung zum Eisernen Steg erlassen, sahen sich Institutionen wie der Zoo Frankfurt genötigt, auf weitere Verbote und Gebote hinzuweisen. Im Sinne der Verständlichkeit und Akzeptanz ist es daher sinnvoll, wenn die bestehenden Verbote und Gebote klar und deutlich in einheitlicher Form kommuniziert werden. Dies spart Aufwand an mehreren Stellen. Jedes Jahr verletzen sich zahlreiche Menschen und Rettungskräfte an Neujahr schwer. Haustiere und Wildtiere verstecken sich voller Angst. Der Feinstaubausstoß übersteigt alle geltenden Grenzwerte und die Straßenreinigung muss Tonnen von Müll und Glasscherben entsorgen. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben sehen zum Beispiel vor, dass "das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten ist." (Erste Sprengstoffgesetzverordnung: www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/BJNR021410977.html). Allein aufgrund dieser Vorschrift ist in einem Großteil der Innenstadt und Altstadt das Feuerwerken verboten (siehe linke Karte). Zur besseren Verständlichkeit und zur Erhöhung der Akzeptanz soll für die gesamte Innenstadt und Altstadt eine Verbotszone wie in Stuttgart und Köln erlassen werden (siehe Beispiel rechte Karte). Ist-Situation Flickenteppich Zusammenhängende einfach verständliche Fläche Abbildung: Geoportal Frankfurt; Eintragungen Manuel Denkwitz Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1
dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 17.06.2024, ST 1252 Stellungnahme des Magistrats vom 01.11.2024, ST 1916 Antrag vom 25.02.2025, OF 1569/1 Anregung an den Magistrat vom 18.03.2025, OM 6671
Beratung im Ortsbeirat: 1
Beratungsergebnisse:
31. Sitzung des OBR 1 am 02.07.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 33. Sitzung des OBR 1 am 29.10.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 00-40