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Fahrradständer vor der Offenbacher Landstraße 352 versetzen

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

03.01.2024

Antrag Ortsbeirat

Fahrradständer vor der Offenbacher Landstraße 352 versetzen

Details im PARLIS OF_978-5_2024
26.01.2024

Anregung Ortsbeirat

Fahrradständer vor der Offenbacher Landstraße 352 versetzen

Details im PARLIS OM_5051_2024
26.04.2024

Stellungnahme des Magistrats

Fahrradständer vor der Offenbacher Landstraße 352 versetzen

Details im PARLIS ST_843_2024
02.12.2024

Stellungnahme des Magistrats

Fahrradständer vor der Offenbacher Landstraße 352 versetzen

Details im PARLIS ST_2045_2024

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 26.01.2024, OM 5051 entstanden aus Vorlage: OF 978/5 vom 03.01.2024

Betreff: Fahrradständer vor der Offenbacher Landstraße 352 versetzen
Der Magistrat wird gebeten, die Fahrradständer vor der Offenbacher Landstraße 352 zu versetzen und gegenüber auf dem Buchrainplatz aufzustellen.

Begründung:

Die Installation der Fahrradständer vor der Offenbacher Landstraße 352 hat zu einer Verengung des Gehwegs geführt, was zu Unannehmlichkeiten für Fußgängerinnen und Fußgänger führt. Es wird vorgeschlagen, die Fahrradständer vor der Offenbacher Landstraße 352 zu entfernen und stattdessen auf dem gegenüberliegenden Buchrainplatz zu installieren. Dieser Platz bietet ausreichend Raum für Fahrradständer, ohne den Gehweg zu beeinträchtigen. Die Verlegung der Fahrradständer auf den Buchrainplatz würde nicht nur die Sicherheit der Fußgängerinnen und Fußgänger gewährleisten, sondern auch den freien Zugang zu den Geschäften und Gewerbebetrieben in diesem Bereich ermöglichen. Der Buchrainplatz bietet eine sinnvolle Alternative, da er genügend Platz für Fahrradständer bietet, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs führt. Diese Maßnahme trägt dazu bei, die Lebensqualität in der Offenbacher Landstraße 352 zu verbessern und die Bedürfnisse der Fußgänger zu berücksichtigen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 26.04.2024, ST 843 Stellungnahme des Magistrats vom 02.12.2024, ST 2045 Aktenzeichen: 66-2