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Fahrradständer Merianstraße/Gaußstraße

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

02.06.2022

Anregung Ortsbeirat

Angekündigte Fahrradständer im Nordend endlich installieren

Details im PARLIS OM_2280_2022
26.09.2022

Stellungnahme des Magistrats

Angekündigte Fahrradständer im Nordend endlich installieren

Details im PARLIS ST_2246_2022
09.01.2024

Antrag Ortsbeirat

Fahrradständer Merianstraße/Gaußstraße

Details im PARLIS OF_639-3_2024
25.01.2024

Anregung Ortsbeirat

Fahrradständer Merianstraße/Gaußstraße

Details im PARLIS OM_5047_2024
19.08.2024

Stellungnahme des Magistrats

Fahrradständer Merianstraße/Gaußstraße

Details im PARLIS ST_1531_2024

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 25.01.2024, OM 5047 entstanden aus Vorlage: OF 639/3 vom 09.01.2024

Betreff: Fahrradständer Merianstraße/Gaußstraße
Vorgang: OM 2280/22 OBR 3; ST 2246/22 Der Magistrat wird gebeten, die bereits seit 2021 und erneut 2022 (ST 2246) zugesagten Fahrradständer an der Kreuzung Merianstraße/Ecke Gaußstraße endlich zu installieren. Im Zuge dieser Maßnahme sollten zusätzlich der gegenüberliegende Verteilerschrank der Telekom und der Schachtdeckel durch geeignete Maßnahmen frei gehalten werden.

Begründung:

Die Kreuzung ist häufig zugeparkt und dadurch schlecht einsehbar. Gleichzeitig sollte der Verteilerschrank der Telekom immer zugänglich sein. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3

dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 02.06.2022, OM 2280
Stellungnahme des Magistrats vom 26.09.2022, ST 2246 Stellungnahme des Magistrats vom 19.08.2024, ST 1531
Beratung im Ortsbeirat: 3

Beratungsergebnisse:

30. Sitzung des OBR 3 am 06.06.2024, TO I, TOP 40 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 31. Sitzung des OBR 3 am 04.07.2024, TO I, TOP 31 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66-3