Bordsteinabsenkung in der Schifferstraße auf Höhe der Hausnummern 13
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Bisheriger Verlauf
29.07.2019
23.08.2019
24.01.2020
Antrag Ortsbeirat
Bordsteinabsenkung in der Schifferstraße auf Höhe der Hausnummern 13 und 15
Details im PARLIS OF_1322-5_2019Ortsbeirat Magistratsvorlage
Bordsteinabsenkung in der Schifferstraße auf Höhe der Hausnummern 13 und 15
Details im PARLIS OM_4997_2019Stellungnahme des Magistrats
Bordsteinabsenkung in der Schifferstraße auf Höhe der Hausnummern 13 und 15
Details im PARLIS ST_115_202029.07.2019
Antrag Ortsbeirat
Bordsteinabsenkung in der Schifferstraße auf Höhe der Hausnummern 13 und 15
Details im PARLIS OF_1322-5_201923.08.2019
Anregung Ortsbeirat
Bordsteinabsenkung in der Schifferstraße auf Höhe der Hausnummern 13 und 15
Details im PARLIS OM_4997_201924.01.2020
Stellungnahme des Magistrats
Bordsteinabsenkung in der Schifferstraße auf Höhe der Hausnummern 13 und 15
Details im PARLIS ST_115_2020S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 23.08.2019, OM 4997 entstanden aus Vorlage: OF 1322/5 vom 29.07.2019
Betreff: Bordsteinabsenkung in der Schifferstraße auf Höhe der Hausnummern 13
und 15 Der Magistrat wird aufgefordert, die Bordsteinkanten in der Schifferstraße in Sachsenhausen auf Höhe der Hausnummern 13 und 15 abzusenken, sodass dieser Bereich für mobilitätseingeschränkte Personen barrierefrei wird. Begründung:
In diesem Bereich der Schifferstraße befinden sich mehrere Arztpraxen und andere medizinische Einrichtungen, die auch von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern etc. aufgesucht werden müssen. Eine Querung der Schifferstraße ist an dieser Stelle aufgrund der nicht barrierefreien Gestaltung der Bordsteinkanten für diesen Personenkreis nicht oder nur mit Hilfe möglich (siehe Abbildung). Der Ortsbeirat 5 bittet, hier schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 24.01.2020, ST 115
Beratung im Ortsbeirat: 5
Beratungsergebnisse:
37. Sitzung des OBR 5 am 17.01.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 2