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Lärmschutz für den Alleenring im Bereich des Nordends

Lesezeit: 4 Minuten

Bisheriger Verlauf

28.06.2023

Antrag Ortsbeirat

Lärmschutz für den Alleenring im Bereich des Nordends

Details im PARLIS OF_551-3_2023
19.10.2023

Anregung Ortsbeirat

Lärmschutz für den Alleenring im Bereich des Nordends

Details im PARLIS OM_4686_2023
05.02.2024

Stellungnahme des Magistrats

Lärmschutz für den Alleenring im Bereich des Nordends

Details im PARLIS ST_178_2024
06.01.2025

Stellungnahme des Magistrats

Lärmschutz für den Alleenring im Bereich des Nordends

Details im PARLIS ST_16_2025
28.01.2025

Antrag Ortsbeirat

Keine Ausreden mehr: Tempo 30 auf der Thudichumstraße und dem Hausener Weg endlich einführen!

Details im PARLIS OF_483-7_2025
11.02.2025

Anregung Ortsbeirat

Keine Ausreden mehr: Tempo 30 auf der Thudichumstraße und dem Hausener Weg endlich einführen!

Details im PARLIS OA_528_2025
12.05.2025

Stellungnahme des Magistrats

Lärmschutz für den Alleenring im Bereich des Nordends

Details im PARLIS ST_790_2025

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 19.10.2023, OM 4686 entstanden aus Vorlage: OF 551/3 vom 28.06.2023

Betreff: Lärmschutz für den Alleenring im Bereich des Nordends
Der Magistrat wird gebeten zu prüfen, inwieweit die bestehende Tempo-30-Regelung auf der Nibelungenallee und Rothschildallee, die derzeit nachts zwischen 22:00 und 06:00 Uhr gilt, zeitlich ausgeweitet werden kann - idealerweise auf den gesamten Tag. Da es sich um eine Bundesstraße handelt und entsprechende gesetzliche Regelungen gelten, ist hierzu eine Abstimmung mit dem Land Hessen erforderlich.

Begründung:

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist dringend nötig, um die Anwohnenden vor Lärm zu schützen. Die Einschränkung der bundesrechtlich festgelegten Höchstgeschwindigkeit kann mit der Lärmbelastung und somit Einschränkung der Sicherheit Anwohnender begründet werden. Um dem Magistrat bei der Argumentation für eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit Hilfestellung zu leisten, bezieht sich der Ortsbeirat auf die hessische Lärmaktionsplanung (https://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/laerm/umgebungslaermrichtlinie/votraeg e/Laermaktionsplan_Strassenverkehr_RP_Darmstadt.pdf). Hessen hat für die Lärmaktionsplanung Auslösewerte von 65 dB tagsüber und 55 dB nachts festgelegt. Diese Werte entsprechen denen des Umweltbundesamtes zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren. Es sei erwähnt, dass die WHO bereits Werte von 53 dB bzw. 45 dB ansetzt. Handlungsbedarf besteht laut hessischem Lärmaktionsplan dann, wenn die Immissionswerte der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm überschritten werden. Die Richtwerte liegen in Wohngebieten bei 70 dB tagsüber und 60 dB nachts. Wie der beiliegenden Karte oder auch direkt der Lärmaktionskarte (siehe https://laerm.hessen.de/mapapps/resources/apps/laerm/index.html?lang=de) zu entnehmen ist, liegen die Immissionswerte auf dem genannten Teilstück des Alleenrings durchweg über 70 dB. Eine neue Studie des Umweltbundesamtes empfiehlt ebenfalls eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Stadtgebiet (https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/einfluss-des-laerms-auf-psychische -erkrankungen-des). Quelle: Lärmkarte Hessen (https://laerm.hessen.de/mapapps/resources/apps/laerm/index.html?lang=de) Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3

dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 05.02.2024, ST 178 Stellungnahme des Magistrats vom 06.01.2025, ST 16 Antrag vom 28.01.2025, OF 483/7 Anregung vom 11.02.2025, OA 528
Stellungnahme des Magistrats vom 12.05.2025, ST 790
Beratung im Ortsbeirat: 3

Beratungsergebnisse:

33. Sitzung des OBR 3 am 07.11.2024, TO I, TOP 49 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 3 am 05.12.2024, TO I, TOP 38 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme