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Übergangsweise Nutzung der ehemaligen Gaststätte, Am Erlenbruch 94, als Hort

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

24.09.2023

Antrag Ortsbeirat

Übergangsweise Nutzung der ehemaligen Gaststätte, Am Erlenbruch 94, als Hort

Details im PARLIS OF_512-11_2023
09.10.2023

Anregung Ortsbeirat

Übergangsweise Nutzung der ehemaligen Gaststätte, Am Erlenbruch 94, als Hort

Details im PARLIS OM_4549_2023
17.02.2024

Antrag Ortsbeirat

Fehlende Hortplätze für den Riederwald bereitstellen!

Details im PARLIS OF_567-11_2024
04.03.2024

Anregung Ortsbeirat

Fehlende Hortplätze für den Riederwald bereitstellen!

Details im PARLIS OM_5197_2024
13.05.2024

Stellungnahme des Magistrats

Übergangsweise Nutzung der ehemaligen Gaststätte, Am Erlenbruch 94, als Hort

Details im PARLIS ST_934_2024

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 09.10.2023, OM 4549 entstanden aus Vorlage: OF 512/11 vom 24.09.2023

Betreff: Übergangsweise Nutzung der ehemaligen Gaststätte, Am Erlenbruch 94, als Hort
Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob die Liegenschaft Am Erlenbruch 94 übergangsweise als Hort genutzt werden kann.

Begründung:

Die ehemalige Gaststätte Am Erlenbruch 94 steht seit dem Auszug der Reichsbürger leer und wurde von der ABG seitdem auch noch nicht wieder vermietet. Anscheinend ist momentan wegen der Bausituation die Vermietung als Gaststätte problematisch. Gleichzeitig ist die Hortsituation im Riederwald weiter sehr angespannt. Sich abzeichnende Lösungen auf dem Gelände der evangelischen Philippusgemeinde benötigen für die Umsetzung noch Zeit. Die übergangsweise Nutzung der Liegenschaft Am Erlenbruch 94 als Hort wäre hingegen in Kürze umsetzbar. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 11

dazugehörende Vorlage: Antrag vom 17.02.2024, OF 567/11 Anregung an den Magistrat vom 04.03.2024, OM 5197
Stellungnahme des Magistrats vom 13.05.2024, ST 934
Beratung im Ortsbeirat: 11

Beratungsergebnisse:

28. Sitzung des OBR 11 am 04.03.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 29. Sitzung des OBR 11 am 15.04.2024, TO I, TOP 7 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40-4