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Bitte einen Zebrastreifen am Anfang der Leipziger Straße umsetzen

Lesezeit: 4 Minuten

Bisheriger Verlauf

21.03.2022

Auskunftsersuchen

Frühzeitige Einbeziehung des Ortsbeirates und der Kinderbeauftragten bezüglich der Kinderbetreuung an der neuen Grundschule/Schloßstraße (Bockenheim)

Details im PARLIS V_353_2022
09.09.2022

Stellungnahme des Magistrats

Frühzeitige Einbeziehung des Ortsbeirates und der Kinderbeauftragten bezüglich der Kinderbetreuung an der neuen Grundschule/Schloßstraße (Bockenheim)

Details im PARLIS ST_2043_2022
12.09.2022

Anregung Ortsbeirat

Fußgängerfreundlichkeit für die Leipziger Straße durch mehr Zebrastreifen

Details im PARLIS OM_2733_2022
09.01.2023

Stellungnahme des Magistrats

Fußgängerfreundlichkeit für die Leipziger Straße durch mehr Zebrastreifen

Details im PARLIS ST_41_2023
26.05.2023

Antrag Ortsbeirat

Bitte einen Zebrastreifen am Anfang der Leipziger Straße umsetzen

Details im PARLIS OF_677-2_2023
18.09.2023

Anregung Ortsbeirat

Bitte einen Zebrastreifen am Anfang der Leipziger Straße umsetzen

Details im PARLIS OM_4501_2023
15.03.2024

Stellungnahme des Magistrats

Bitte einen Zebrastreifen am Anfang der Leipziger Straße umsetzen

Details im PARLIS ST_551_2024
28.10.2024

Stellungnahme des Magistrats

Bitte einen Zebrastreifen am Anfang der Leipziger Straße umsetzen

Details im PARLIS ST_1889_2024

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 18.09.2023, OM 4501 entstanden aus Vorlage: OF 677/2 vom 26.05.2023

Betreff: Bitte einen Zebrastreifen am Anfang der Leipziger Straße umsetzen
Vorgang: V 353/22 OBR 2; ST 2043/22; OM 2733/22 OBR 2; ST 41/23 1. Der Magistrat wird gebeten, auf Höhe der Leipziger Straße/Ecke Clemensstraße (Höhe Sanitätshaus Raab) einen Zebrastreifen zur Schulwegsicherung umzusetzen. 2. Die Stellungnahme des Magistrats vom 09.01.2023, ST 41, zur Anregung an den Magistrat vom 12.09.2022, OM 2733, "Fußgängerfreundlichkeit für die Leipziger Straße durch mehr Zebrastreifen", wird zurückgewiesen. Soweit der Magistrat in seiner Stellungnahme meint, weitere Zebrastreifen seien auf der Leipziger Straße nicht notwendig, da diese komplett innerhalb einer Tempo-30-Zone liegen und daher gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) dort in der Regel entbehrlich seien, berücksichtigt der Magistrat nicht adäquat das sehr hohe Verkehrsaufkommen von Fuß-, Rad- und Pkw-Verkehr sowie das häufige Queren der Fahrbahn durch den Fußverkehr auf der Leipziger Straße als Einkaufsstraße des Stadtteils. Der allgemeine Fußverkehr sollte auch im ersten Drittel der Leipziger Straße durch Fußgängerüberwege an verschiedenen weiteren Stellen geschützt werden, was auf der Leipziger Straße nicht ausschließlich auf Gründe der Schulwegsicherung beschränkt werden kann. 3. Der Magistrat wird daher Bezug nehmend auf seine Stellungnahme vom 09.01.2023, ST 41, gebeten, nochmals zu den unter Ziffer 2. angesprochenen Aspekten Stellung zu nehmen.

Begründung:

Zu Ziffer 1.: Im Schulwegeplan für die neue Grundschule Bockenheim wird in der Stellungnahme vom 09.09.2022, ST 2043, an der bezeichneten Stelle ein Übergang des Schulweges beschrieben. Ein Fußgängerübergang fehlt an der Stelle. Die Voraussetzungen eines Fußgängerüberwegs dürften daher aus Sicht des Magistrats gegeben sein. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2

dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.03.2022, V 353 Stellungnahme des Magistrats vom 09.09.2022, ST 2043 Anregung an den Magistrat vom 12.09.2022, OM 2733
Stellungnahme des Magistrats vom 09.01.2023, ST 41 Stellungnahme des Magistrats vom 15.03.2024, ST 551 Stellungnahme des Magistrats vom 28.10.2024, ST 1889
Beratung im Ortsbeirat: 2

Beratungsergebnisse:

27. Sitzung des OBR 2 am 22.01.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 28. Sitzung des OBR 2 am 19.02.2024, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40-40