Behelfsbrücke über die Nidda
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Bisheriger Verlauf
22.10.2018
04.03.2019
18.03.2019
23.08.2019
Ortsbeirat Magistratsvorlage
Ertüchtigung und Verbreiterung der Niddabrücke/Ersatzbrücke für Fußgänger und Radfahrer
Details im PARLIS OM_3779_201822.10.2018
Anregung Ortsbeirat
Ertüchtigung und Verbreiterung der Niddabrücke/Ersatzbrücke für Fußgänger und Radfahrer
Details im PARLIS OM_3779_201823.08.2019
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 18.03.2019, OM 4357 entstanden aus Vorlage: OF 174/14 vom 04.03.2019
Betreff: Behelfsbrücke über die Nidda
Vorgang: OM 3779/18 OBR 14 Der Magistrat wird gebeten zu prüfen, ob die während der Ertüchtigung der Harheimer Niddabrücke flussabwärts geplante Behelfsbrücke für Radfahrer und Fußgänger als dauerhafte Brücke eingerichtet werden kann. Begründung:
Der Ortsbeirat 14 hatte mit der Vorlage OM 3779 angeregt, für den Zeitraum der Sperrung der Niddabrücke in Harheim für Fußgänger und Radfahrer eine Ersatzbrücke oder einen Steg über die Nidda errichten zu lassen. Dieser Anregung hat das Verkehrsdezernat gemeinsam mit der Deutschen Bahn, für deren Baustelle die Behelfsbrücke notwendig ist, entsprochen. Die Behelfsbrücke ist jedoch nicht in unmittelbarer Nähe der bestehenden Brücke, sondern einige hundert Meter flussabwärts, südlich der Eschbachmündung, in Verlängerung der Eckstraße geplant. Dies bedeutet zwar für die Bewohner Harheims nördlich des Eschbachs einen Umweg, verkürzt aber den Weg zum S-Bahnhof "Berkersheim" für die Einwohner Harheims südlich des Eschbachs erheblich. Ebenso entsteht so eine attraktive Radwegverbindung von Berkersheim über Harheim zum Baugebiet Am Eschbachtal - Harheimer Weg und zum dort geplanten neuen Gymnasium Nord. Daher bietet es sich an, dort einen dauerhaften Steg zu errichten. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 14
dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 22.10.2018, OM 3779
Stellungnahme des Magistrats vom 23.08.2019, ST 1592 Beratung im Ortsbeirat: 14
Beratungsergebnisse:
33. Sitzung des OBR 14 am 19.08.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 6