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Abwertung der Elisabethenstraße durch Wettbüros verhindern

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

12.10.2018

Antrag Ortsbeirat

Abwertung der Elisabethenstraße durch Wettbüros verhindern

Details im PARLIS OF_1011-5_2018
02.11.2018

Anregung Ortsbeirat

Abwertung der Elisabethenstraße durch Wettbüros verhindern

Details im PARLIS OM_3914_2018
22.02.2019

Stellungnahme des Magistrats

Abwertung der Elisabethenstraße durch Wettbüros verhindern

Details im PARLIS ST_447_2019

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 02.11.2018, OM 3914 entstanden aus Vorlage: OF 1011/5 vom 12.10.2018

Betreff: Abwertung der Elisabethenstraße durch Wettbüros verhindern
Der Magistrat wird gebeten, im Bereich der Elisabethenstraße keine weiteren Wettbüros zu genehmigen und zu prüfen und zu berichten, ob die bestehenden Genehmigungen von Wettbüros zurückgenommen oder widerrufen werden können und dies gegebenenfalls auch den Inhabern gegenüber zu verfügen.

Begründung:

Die Erdgeschosszone der Elisabethenstraße ist von inhabergeführtem Einzelhandel sowie einer Kindertagesstätte geprägt und erfüllt eine wichtige Versorgungsfunktion für die anliegende Wohnbevölkerung. Die Elisabethenstraße ist aufgrund einer aufwendigen Baustelle bereits seit längerer Zeit vom Publikumsverkehr abgeschnitten und befindet sich nunmehr unter Abwertungsdruck. Dieser Prozess wird durch die bestehenden Wettbüros weiter verstärkt. Nunmehr besteht auch vereinzelter Leerstand, und es ist zu vermeiden, dass diese Liegenschaft zu einem Wettbüro umgenutzt wird. Die antragsgegenständlichen bestehenden Einrichtungen sind aufgrund des durch Tische, Monitore und Getränkeausschank vermittelten Verweilcharakters von bloßen Wettannahmestellen abzugrenzen und als Wettbüros anzusehen. Sämtliche Liegenschaften der nördlichen Seite der Elisabethenstraße befinden sich in einem überwiegend von Wohnnutzung geprägten Gebiet. Denn in den durchweg mehrstöckigen Gebäuden ist lediglich die Erdgeschosszone gewerblich genutzt, in den darüber liegenden Stockwerken ist ausschließlich Wohnnutzung vorhanden. Mithin ist ein faktisches Mischgebiet anzunehmen. Insbesondere liegen die Wettbüros selbst auch nicht in einem Abschnitt, der überwiegend gewerblich genutzt wird. Sie fügen sich daher nicht in den vorhandenen Ordnungsrahmen ein (vgl. zur vergleichbaren Situation: VG Frankfurt am Main, Urt. vom 16.05.2018 - 8 K 6942/17). Die Wettbüros lösen zudem städtebauliche Spannungen in Form eines Trading-Down-Effektes aus und verletzen somit das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Absatz 1 Baunutzungsverordnung. Dieser erfahrungsmäßig bei Wettbüros anzunehmende Trading-Down-Effekt ist in der Elisabethenstraße umso mehr anzunehmen, als die anderen vorhandenen, nicht störenden Nutzungen wie Zeitschriften- und Kleidungshandel einen deutlich größeren Umsatz erfordern, um einen einem Wettbüro vergleichbaren Gewinn zu erwirtschaften. Somit besteht ein großer Anreiz, bestehende - der Nahversorgung dienende - Nutzungen in Wettbüros umzunutzen. Nach alledem sind Wettbüros in der Elisabethenstraße unzulässig. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 22.02.2019, ST 447
Beratung im Ortsbeirat: 5 Aktenzeichen: 63 0