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Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße

Vorlagentyp: OM
17 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
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Begründung

zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße Vorgang: OM 3063/09 OBR 3; ST 869/09 In seiner Stellungnahme vom 18.06.2009, ST 869, bedauert der Magistrat, dass er der Anregung nicht entsprechen kann, weil es eine "gefestigte Rechtsprechung" des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gibt (Beschluss des VGH vom 19.11.1996, AZ 2 TG 3178/96). Das Urteil, auf das sich der Magistrat bezieht, zeigt jedoch deutliche Unterschiede zum Fall Polizeimeister-Kaspar-Straße:

  1. Die beantragte Parkzone für Bewohner des Grundstücks der ehemaligen Dornbuschhöfe beschränkt sich auf den Bereich unmittelbar am Grundstück Polizeimeister-Kaspar-Straße (einschließlich Bertramstraße 21 - 35). Damit ist sie keinesfalls "viel zu groß bemessen", denn alle weiteren Parkmöglichkeiten wie Bertramswiese, Polizeimeister-Kaspar-Straße (Straßenseite Polizeipräsidium), Bertramstraße sowie der Parkplatz des leeren Ministeriumsgebäudes Eschersheimer Landstraße etc. bleiben weiterhin Pendlern und Besuchern erhalten.
  2. Die o. g. zahlreichen Parkplätze, die sich außerhalb der beantragten Anwohnerparkzone befinden, sind nicht gebührenpflichtig. Im vorliegenden VGH-Urteil geht es darum, dass "Besucher oder Berufspendler keine Möglichkeit haben, gebührenfreie Parkplätze zu nutzen, weil diese lediglich für Bewohner vorgesehen sind".

Inhalt

Anregung an den Magistrat vom 26.11.2009, OM 3796 entstanden aus Vorlage: OF 821/3 vom 14.10.2009

Betreff: Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße Vorgang: OM 3063/09 OBR 3; ST 869/09 In seiner Stellungnahme vom 18.06.2009, ST 869, bedauert der Magistrat, dass er der Anregung nicht entsprechen kann, weil es eine "gefestigte Rechtsprechung" des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gibt (Beschluss des VGH vom 19.11.1996, AZ 2 TG 3178/96). Das Urteil, auf das sich der Magistrat bezieht, zeigt jedoch deutliche Unterschiede zum Fall Polizeimeister-Kaspar-Straße:

  1. Die beantragte Parkzone für Bewohner des Grundstücks der ehemaligen Dornbuschhöfe beschränkt sich auf den Bereich unmittelbar am Grundstück Polizeimeister-Kaspar-Straße (einschließlich Bertramstraße 21 - 35). Damit ist sie keinesfalls "viel zu groß bemessen", denn alle weiteren Parkmöglichkeiten wie Bertramswiese, Polizeimeister-Kaspar-Straße (Straßenseite Polizeipräsidium), Bertramstraße sowie der Parkplatz des leeren Ministeriumsgebäudes Eschersheimer Landstraße etc. bleiben weiterhin Pendlern und Besuchern erhalten.
  2. Die o. g. zahlreichen Parkplätze, die sich außerhalb der beantragten Anwohnerparkzone befinden, sind nicht gebührenpflichtig. Im vorliegenden VGH-Urteil geht es darum, dass "Besucher oder Berufspendler keine Möglichkeit haben, gebührenfreie Parkplätze zu nutzen, weil diese lediglich für Bewohner vorgesehen sind". Dies vorausgeschickt wird die Stellungnahme des Magistrats vom 18.06.2009, ST 869, abgelehnt und der Magistrat aufgefordert, gemäß der Anregung vom 12.03.2009, OM 3063, Anwohnerparkplätze für die Anwohner der Polizeimeister-Kaspar-Straße einzurichten. Begründung: Das o. g. Urteil trifft für den Fall Polizeimeister-Kaspar-Straße nicht zu. Zurzeit haben die Bewohner, deren Wohngebäude mitten zwischen dem Polizeipräsidium und dem Hessischen Rundfunk gebaut wurden, wegen der Berufspendler und Besucher große Probleme, einen Parkplatz zu finden. Dies trifft insbesondere Familien mit Kindern. Die Stadt Frankfurt hat darüber hinaus in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 18.02.2004 - 12E 2659/03 - zum Bewohnerparkraummangel in der Begründung betont, dass ihr daran liegt, die Wohnquartiere durch Parkbevorrechtigung für deren Bewohner attraktiver zu gestalten, um der Abwanderung ins Stadtumland entgegenzuwirken. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 14. Oktober 2009OFOF 821/3Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke BertramstraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 26. November 2009Sie sind hier
    OMOM 3796Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
    Direktanregung
  3. 9. Februar 2010Antwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 296Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke BertramstraßeStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OMDirektanregung an den Magistrat

Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2als Direktanregung an den Magistrat
  3. 3Magistrat prüft
  4. 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat

Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats

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