Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
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Bisheriger Verlauf
14.10.2009
26.11.2009
09.02.2010
Antrag Ortsbeirat
Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
Details im PARLIS OF_821-3_2009Ortsbeirat Magistratsvorlage
Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
Details im PARLIS OM_3796_2009Stellungnahme des Magistrats
Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
Details im PARLIS ST_296_201014.10.2009
Antrag Ortsbeirat
Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
Details im PARLIS OF_821-3_200926.11.2009
Anregung Ortsbeirat
Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
Details im PARLIS OM_3796_200909.02.2010
Stellungnahme des Magistrats
Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
Details im PARLIS ST_296_2010S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 26.11.2009, OM 3796 entstanden aus Vorlage: OF 821/3 vom 14.10.2009
Vorgang: OM 3063/09 OBR 3; ST 869/09 In seiner Stellungnahme vom 18.06.2009, ST 869, bedauert der Magistrat, dass er der Anregung nicht entsprechen kann, weil es eine "gefestigte Rechtsprechung" des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gibt (Beschluss des VGH vom 19.11.1996, AZ 2 TG 3178/96). Das Urteil, auf das sich der Magistrat bezieht, zeigt jedoch deutliche Unterschiede zum Fall Polizeimeister-Kaspar-Straße: 1. Die beantragte Parkzone für Bewohner des Grundstücks der ehemaligen Dornbuschhöfe beschränkt sich auf den Bereich unmittelbar am Grundstück Polizeimeister-Kaspar-Straße (einschließlich Bertramstraße 21 - 35). Damit ist sie keinesfalls "viel zu groß bemessen", denn alle weiteren Parkmöglichkeiten wie Bertramswiese, Polizeimeister-Kaspar-Straße (Straßenseite Polizeipräsidium), Bertramstraße sowie der Parkplatz des leeren Ministeriumsgebäudes Eschersheimer Landstraße etc. bleiben weiterhin Pendlern und Besuchern erhalten. 2. Die o. g. zahlreichen Parkplätze, die sich außerhalb der beantragten Anwohnerparkzone befinden, sind nicht gebührenpflichtig. Im vorliegenden VGH-Urteil geht es darum, dass "Besucher oder Berufspendler keine Möglichkeit haben, gebührenfreie Parkplätze zu nutzen, weil diese lediglich für Bewohner vorgesehen sind". Dies vorausgeschickt wird die Stellungnahme des Magistrats vom 18.06.2009, ST 869, abgelehnt und der Magistrat aufgefordert, gemäß der
Betreff: Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
Vorgang: OM 3063/09 OBR 3; ST 869/09 In seiner Stellungnahme vom 18.06.2009, ST 869, bedauert der Magistrat, dass er der Anregung nicht entsprechen kann, weil es eine "gefestigte Rechtsprechung" des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gibt (Beschluss des VGH vom 19.11.1996, AZ 2 TG 3178/96). Das Urteil, auf das sich der Magistrat bezieht, zeigt jedoch deutliche Unterschiede zum Fall Polizeimeister-Kaspar-Straße: 1. Die beantragte Parkzone für Bewohner des Grundstücks der ehemaligen Dornbuschhöfe beschränkt sich auf den Bereich unmittelbar am Grundstück Polizeimeister-Kaspar-Straße (einschließlich Bertramstraße 21 - 35). Damit ist sie keinesfalls "viel zu groß bemessen", denn alle weiteren Parkmöglichkeiten wie Bertramswiese, Polizeimeister-Kaspar-Straße (Straßenseite Polizeipräsidium), Bertramstraße sowie der Parkplatz des leeren Ministeriumsgebäudes Eschersheimer Landstraße etc. bleiben weiterhin Pendlern und Besuchern erhalten. 2. Die o. g. zahlreichen Parkplätze, die sich außerhalb der beantragten Anwohnerparkzone befinden, sind nicht gebührenpflichtig. Im vorliegenden VGH-Urteil geht es darum, dass "Besucher oder Berufspendler keine Möglichkeit haben, gebührenfreie Parkplätze zu nutzen, weil diese lediglich für Bewohner vorgesehen sind". Dies vorausgeschickt wird die Stellungnahme des Magistrats vom 18.06.2009, ST 869, abgelehnt und der Magistrat aufgefordert, gemäß der
Anregung vom 12.03.2009, OM 3063
, Anwohnerparkplätze für die Anwohner der Polizeimeister-Kaspar-Straße einzurichten. Begründung:
Das o. g. Urteil trifft für den Fall Polizeimeister-Kaspar-Straße nicht zu. Zurzeit haben die Bewohner, deren Wohngebäude mitten zwischen dem Polizeipräsidium und dem Hessischen Rundfunk gebaut wurden, wegen der Berufspendler und Besucher große Probleme, einen Parkplatz zu finden. Dies trifft insbesondere Familien mit Kindern. Die Stadt Frankfurt hat darüber hinaus in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 18.02.2004 - 12E 2659/03 - zum Bewohnerparkraummangel in der Begründung betont, dass ihr daran liegt, die Wohnquartiere durch Parkbevorrechtigung für deren Bewohner attraktiver zu gestalten, um der Abwanderung ins Stadtumland entgegenzuwirken. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 09.02.2010, ST 296 Aktenzeichen: 32 1