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Vorrang für Fußgänger: Fußwege besser markieren und sichern

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

24.02.2023

Antrag Ortsbeirat

Vorrang für Fußgänger: Fußwege besser markieren und sichern

Details im PARLIS OF_479-9_2023
16.03.2023

Anregung Ortsbeirat

Vorrang für Fußgänger: Fußwege besser markieren und sichern

Details im PARLIS OM_3692_2023
20.11.2023

Stellungnahme des Magistrats

Vorrang für Fußgänger: Fußwege besser markieren und sichern

Details im PARLIS ST_2346_2023
07.04.2025

Stellungnahme des Magistrats

Vorrang für Fußgänger: Fußwege besser markieren und sichern

Details im PARLIS ST_570_2025

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 16.03.2023, OM 3692 entstanden aus Vorlage: OF 479/9 vom 24.02.2023

Betreff: Vorrang für Fußgänger: Fußwege besser markieren und sichern
Der Magistrat wird gebeten, die drei stark genutzten Fußwege zwischen Kirchhainer Straße und Ilkenhansstraße sowie die beiden zwischen Kirchhainer Straße und Denhardtstraße an den jeweiligen Straßenquerungen durch Markierungen auf der Straße abzusichern. Sie sind wichtiger Teil der Nahverkehrsmobilität. Die Fußwege sollten deswegen auch nicht durch parkende Fahrzeuge zugestellt werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 20.11.2023, ST 2346 Stellungnahme des Magistrats vom 07.04.2025, ST 570
Beratung im Ortsbeirat: 9

Beratungsergebnisse:

23. Sitzung des OBR 9 am 14.09.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 9 am 05.09.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme