Tempo-30-Zonen in Eschersheim
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Bisheriger Verlauf
17.06.2009
02.07.2009
24.09.2009
21.09.2010
21.09.2010
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 02.07.2009, OM 3433 entstanden aus Vorlage: OF 958/9 vom 17.06.2009
Betreff: Tempo-30-Zonen in Eschersheim
Bei der Einrichtung der Tempo-30-Zonen in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurden die Neben- und Wohnstraßen mit einbezogen. Größere Straßen vor allem mit Busverkehr wurden ausgenommen (z. B. Alt Eschersheim, Zehnmorgenstraße). In diesen Straßen wurde auch die Höchstgeschwindigkeit 30 eingeführt, jedoch mit einer unzähligen Anzahl von Schildern (Zeichen 274) unter Beibehaltung der Vorfahrtsregelung gegenüber den Nebenstraßen mit Tempo-30-Zonen. In den letzten Jahren haben sich die Verhältnisse gegenüber der Zonen-Einrichtung vielfach geändert. Busse fahren auch durch Tempo-30-Zonen (Im Uhrig, Kirchhainer Straße und so weiter). Vorfahrtstraßen sind auch in Tempo-30-Zonen möglich (z. B. Deuil-la-Barre-Straße in Nieder-Eschbach). Um dem ständig wachsenden Schilderwald im Ortsbezirk zu begegnen und eine einheitliche Tempo-30-Führung im Stadtteil zu gewährleisten, wird der Magistrat aufgefordert, 1. in Alt Eschersheim zwischen der Nidda-Brücke nach Heddernheim, Bahnhof Eschersheim, Bahnübergang Lachweg und Wohngemeinschaft Bonameser Straße eine einzige Tempo-30-Zone einzurichten unter Einbeziehung von Maybachstraße, Alt Eschersheim und Bonameser Straße; 2. im Gebiet zwischen Hügelstraße (nördlich), Eschersheimer Landstraße (östlich) und der Bahnlinie bis zum Berkersheimer Weg vor dem Sportplatz eine einzige Tempo-30-Zone einzurichten, unter Einbeziehung von Ende Eschersheimer Landstraße, Im Wörth, Nußzeil und Zehnmorgenstraße; 3. alle Vorwarnschilder auf z. B. Fußgängerüberwege (Zeichen 134-10) zu entfernen, da diese bei Tempo 30 nicht mehr notwendig sind. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 24.09.2009, ST 1413 Stellungnahme des Magistrats vom 21.09.2010, ST 1317 Beratung im Ortsbeirat: 9
Beratungsergebnisse:
44. Sitzung des OBR 9 am 26.08.2010, TO I, TOP 3 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 9 am 23.09.2010, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 2. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 6. a) Die Ausführungen des Vertreters des Magistrats dienen zur Kenntnis. b) Der Ortsbeirat geht davon aus, dass die schriftliche Stellungnahme des Magistrats noch auf dem üblichen Verwaltungsweg zugeleitet wird. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 6. Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1