Fehlt Beschilderung in der Tempo30Zone östlich der Homburger Landstraße?
Bisheriger Verlauf
Antrag Ortsbeirat
Fehlt Beschilderung in der Tempo30Zone östlich der Homburger Landstraße?
Details im PARLIS OF_474-10_2022Ortsbeirat Magistratsvorlage
Fehlt Beschilderung in der Tempo30Zone östlich der Homburger Landstraße?
Details im PARLIS OM_3230_2022Stellungnahme des Magistrats
Fehlt Beschilderung in der Tempo 30 Zone östlich der Homburger Landstraße?
Details im PARLIS ST_862_2023Stellungnahme des Magistrats
Fehlt Beschilderung in der Tempo 30 Zone östlich der Homburger Landstraße?
Details im PARLIS ST_2227_2023Antrag Ortsbeirat
Fehlt Beschilderung in der Tempo30Zone östlich der Homburger Landstraße?
Details im PARLIS OF_474-10_2022Anregung Ortsbeirat
Fehlt Beschilderung in der Tempo30Zone östlich der Homburger Landstraße?
Details im PARLIS OM_3230_2022Stellungnahme des Magistrats
Fehlt Beschilderung in der Tempo 30 Zone östlich der Homburger Landstraße?
Details im PARLIS ST_862_2023Stellungnahme des Magistrats
Fehlt Beschilderung in der Tempo 30 Zone östlich der Homburger Landstraße?
Details im PARLIS ST_2227_2023S A C H S T A N D :
Betreff: Fehlt Beschilderung in der Tempo-30-Zone östlich der Homburger Landstraße? Die Straßen Malvenweg, Petunienweg und Jasminweg sind verkehrsberuhigte Bereiche innerhalb einer weitläufigen Tempo-30-Zone. An den jeweiligen Einmündungen wurden die Verkehrszeichen 325.1 sowie 325.2 (verkehrsberuhigter Bereich) angeordnet und aufgestellt. Gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung ist das Zeichen 274.2 (Ende einer Tempo-30-Zone) entbehrlich, wenn die Zone z. B. in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht. Nach dem direkten Verlassen der vorgenannten verkehrsberuhigten Bereiche sind bislang noch keine Verkehrszeichen 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone) vorzufinden. Eine Entbehrlichkeit für das Zeichen 274.1 ist der VwV-StVO aber leider nicht zu entnehmen. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten, wo in den zuvor beschriebenen Bereichen der jeweilige Beginn der Tempo-30-Zone liegt und woran die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer diese erkennen können, wenn keine Verkehrszeichen 274.1 diese darstellen. Absatz 2 zu den Zeichen 274.1 und 274.2 der VwV-StVO scheint dieses zu erfordern. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 03.04.2023, ST 862 Stellungnahme des Magistrats vom 30.10.2023, ST 2227 Aktenzeichen: 32-1