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Chaos rund um den Verleih von E-Scootern lösen

Lesezeit: 4 Minuten

Bisheriger Verlauf

01.05.2021

Antrag Ortsbeirat

Chaos rund um den Verleih von E-Scootern lösen

Details im PARLIS OF_77-6_2021
01.06.2021

Anregung Ortsbeirat

Chaos rund um den Verleih von E-Scootern lösen

Details im PARLIS OM_161_2021
03.09.2021

Stellungnahme des Magistrats

Chaos rund um den Verleih von E-Scootern lösen

Details im PARLIS ST_1568_2021
05.04.2022

Antrag Ortsbeirat

Frankfurter Westen: Jüngste Einigung rund um den Verleih von E-Rollern auch im Frankfurter Westen umsetzen

Details im PARLIS OF_454-6_2022
26.04.2022

Anregung Ortsbeirat

Frankfurter Westen: Jüngste Einigung rund um den Verleih von E-Rollern auch im Frankfurter Westen umsetzen

Details im PARLIS OM_1999_2022
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 01.06.2021, OM 161 entstanden aus Vorlage: OF 77/6 vom 01.05.2021 Betreff: Chaos rund um den Verleih von E-Scootern lösen Seitdem neue Anbieter auf dem Markt getreten sind, werden auch die Stadtteile im Frankfurter Westen mit den E-Scootern regelrecht überschwemmt. Gefühlt an jeder Ecke stolpern die Menschen in den westlichen Stadtteilen (leider nicht nur sprichwörtlich) über die sog. E-Scooter. Damit einhergehend nehmen auch die Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger immer mehr zu: Die E-Scooter werden nach Nutzung wild abgestellt, blockieren Gehwege ebenso wie Hauseingänge, Ein- und Ausfahrten, Fahrradwege oder sogar Rollstuhlrampen. Damit werden sie nicht nur zu gefährlichen Stolperfallen für andere Verkehrsteilnehmer. Insbesondere für bewegungseingeschränkte Menschen, Senioren oder auch Menschen mit Kinderwagen bilden sie ein fast unüberwindbares Hindernis. Das Blinken der Geräte verschreckt zudem auch Haus- und Kleintiere. Zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer wird der Magistrat aufgefordert, hier umgehend tätig zu werden. Der Gebrauch und das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Raum, insbesondere auf Gehwegen, muss reguliert werden. Eine Möglichkeit wäre die Ausweisung fester Abstellorte an ausgewählten zentralen und dezentralen Plätzen und die Festlegung von Zahlungen durch die Verleihfirmen bei Fehlverhalten mittels einer Sondernutzungssatzung. Es gibt mittlerweile zwei Oberverwaltungsgerichtsurteile, nach denen das Abstellen sog. "E-Scooter-Flotten" einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder oder E-Scooter zwecks Vermietung stellt gemäß den Entscheidungen aus Münster und Düsseldorf eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums dar - dazu zählen auch die Bürgersteige. Zudem müssen Verstöße beim Gebrauch der E-Scooter in den Parkanlagen und Fußgängerzonen - dazu gehört auch das Fahren zu zweit oder dritt - konsequenter geahndet werden. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, kurzfristig zu prüfen und zu berichten, inwieweit auf Basis der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Düsseldorf und Münster der Gebrauch und das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Raum durch Verleihfirmen über eine Sondernutzungssatzung geregelt werden kann. In einer möglichen Sondernutzungssatzung sind unter anderem nachfolgende Punkte festzulegen: 1. Das Angebot von E-Scootern erfolgt über bedarfsgerechte Ausleih- und Rückgabestationen, wobei die Ausleih- und Rückgabestationen nicht identisch sein müssen. 2. Um zu verhindern, dass E-Scooter außerhalb der festen E-Scooter-Stationen abgestellt werden, soll Geofencing festgeschrieben werden. 3. Es folgt eine Festlegung von Zahlungen durch die Verleihfirmen bei wildem Abstellen von E-Scootern außerhalb der Stationen und Hinterlegung einer Kaution bei Zulassung des Anbieters. Sollten die Urteile nicht auf die E-Scooter angewendet werden können, wird der Magistrat gebeten zu berichten, wie das Problem angegangen werden soll. Zudem wird der Magistrat aufgefordert, Verstöße beim Gebrauch von E-Scootern in Fußgängerzonen und Grünanlagen konsequent zu ahnden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 - Frankfurter Westendazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 03.09.2021, ST 1568 Antrag vom 05.04.2022, OF 454/6 Anregung an den Magistrat vom 26.04.2022, OM 1999 Aktenzeichen: 32 3