Der Magistrat wird gebeten, so schnell wie möglich die durchgängige Vorfahrtsregelung auf der
so neu zu regeln, dass die allgemeine Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gilt und damit der Verkehr beruhigt wird und insbesondere Raser zur einer vorsichtigeren Fahrweise angehalten werden. Konkret sind die Verkehrszeichen 301 zu demontieren und Haltestreifen (Verkehrszeichen 295) auf der
zu markieren. Ggf. kann mit einem Schild auf die veränderte Vorfahrtsregelung hingewiesen werden.
Westlich der Kreuzung
Alt-Schwanheim/Ecke
Rheinlandstraße beginnt bei der Einmündung in die
Rheinlandstraße eine Tempo-30-Zone. Die
Rheinlandstraße ist abgesehen von einer leichten Rechtskurve (in westlicher Richtung circa 15 Grad) in Höhe des Lönsweges schnurgerade ausgebaut. Zudem ist vor jeder Kreuzung die allgemeine Vorfahrtsregelung durch das Verkehrszeichen 301 (siehe Seite 2) aufgehoben, weshalb Raserinnen und Raser nicht befürchten müssen, durch einmündende Fahrzeuge aufgehalten zu werden. In der
Rheinlandstraße wird in dem genannten Bereich generell circa 50 km/h gefahren. Durch die Beschilderung und den Ausbau der
Rheinlandstraße sind sich die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht bewusst, dass es sich um eine Tempo-30-Zone handelt. Gefahren gehen daher nicht nur von den zahllosen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern aus, die bewusst die Geschwindigkeit übertreten, sondern auch von denjenigen, die einfach nur unachtsam sind. Die jetzige Beschilderung befördert diese Unachtsamkeit. Aufgrund dieser Situation bestehen besondere Gefahren. Die
Rheinlandstraße grenzt in diesem Bereich an den Schwanheimer Forst. Gerade am Wochenende kreuzen viele Familien die
Rheinlandstraße, um auf den in dem Forst gelegenen Spielplatz und den Grillplatz zu gelangen, hinzu kommt eine zunehmende Zahl von Bürgerinnen und Bürgern, die mit ihrem Hund Gassigehen. Die durchgängige Ausgestaltung als Vorfahrtsstraße steht im Widerspruch zu § 45 Absatz 1c StVO. Hier heißt es: "Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ('rechts vor links') gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig." Da derzeit vor jeder Kreuzung das Verkehrszeichen 301 aufgestellt ist, wird das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Verkehrszeichen 301: Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 - Frankfurter Westendazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom
03.09.2021, ST 1561 Aktenzeichen: 32 1