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Pilotprojekt - Ausnahmegenehmigung für Stellpatz im Vorgarten

Lesezeit: 4 Minuten
Partei(en): SPD

S A C H S T A N D :

Antrag vom 05.02.2024, OF 766/10 Betreff: Pilotprojekt - Ausnahmegenehmigung für Stellpatz im Vorgarten Ladekabel für Elektro- bzw. Hybrid-Fahrzeuge dürfen nicht, auch nicht kurzzeitig und selbst mit Kabelbrücken abgedeckt, auf dem Gehweg verlegt werden (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, AZ: 12 K 540/21.F). Bis auf geringmögliche Ausnahmen untersagen/verhindern Gesetze und die Vorgartensatzung zurecht genehmigungsfähige Stellplätze in Vorgärten. Die Zahl von zugänglichen Lademöglichkeiten nimmt auch in Frankfurt stetig zu. Die Entwicklung in den Stadtteilen im Ortsbezirk 10 (aktuell nur etwa 6 Ladepunkte im gesamten 10er), hinkt dem aber deutlich hinterher. Es wird daher vermutet, dass hier auch die insbesondere vor den siebziger Jahren geplanten und vielfach deutlich engeren Siedlungsstrukturen/Straßenzüge den Infrastrukturausbau massiv be-/verhindern bzw. verzögern. Die zwingend erforderliche ökologische Transformation des Individualverkehrs kann mit einer speziellen Ausnahmeregelung in manchen städtischen Lagen insofern fördernder und ein für die öffentlichen Kassen kostenneutraler Anreiz für die Bürgerinnen und Bürger sein. Es ist auch davon auszugehen, dass der städtische Kontrollaufwand gegen null gehen dürfte. Denn die Ausnahmeprivilegierten dürften aufgrund der E-Kennzeichenmaßgabe und deshalb für jeden einfach nachvollziehbar, ebenso realistisch einer gewissen sozialen Kontrolle unterliegen. Dies vorausgeschickt möge der Ortsbeirat beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, im Rahmen eines Pilotprojektes, vorerst zeitlich befristet bis Ende Dezember 2029 und auf den Ortsbezirk 10 begrenzt, folgende Ausnahmeregelung zur Vorgartensatzung anzuwenden: Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung für EINEN KFZ-Stellplatz dann befristet erteilt werden, wenn - das abzustellende Fahrzeug ein sogenanntes E-Kennzeichen (mit dem Zusatz E) besitzt. (

Begründung:

Somit kann das häusliche Laden ohne unzulässige Kabelverlegung im öffentlichen Raum ermöglicht werden.) - auf der direkt angrenzenden Gehweg- und Fahrbahnsituation das Halten/Parken gem. StVO (aufgrund einer z.B. sonst unter 3,05 m verbleibenden Fahrbahnrestbreite) und/oder durch Verkehrszeichen untersagt ist (wie z.B. auf ungerader Seite im Ebereschenweg). - Eine Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn durch die Genehmigung (auch gegenüberliegend) ein zulässiges Parken räumlich begrenzt aufgelöst werden müsste. - Für jegliches Fahrzeug ohne E-Kennzeichen ist diese Stellplatznutzung untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist die Ausnahmegenehmigung verwirkt und ggfs. aufzuheben. Der Magistrat wird gebeten bereits bei Antragsstellung und nach erfolgter Genehmigung explizit darauf hinzuweisen.Beratung im Ortsbeirat: 10

Beratungsergebnisse:

27. Sitzung des OBR 10 am 20.02.2024, TO II, TOP 13 Beschluss: Die Vorlage OF 766/10 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme