Skip to main content

Erstattung der Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler, für die der Pflichtunterricht in Sport nicht an der eigenen Schule angeboten werden kann

Lesezeit: 3 Minuten
Partei(en): Linke

S A C H S T A N D :

Antrag vom 20.03.2025, OF 1397/5

Betreff: Erstattung der Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler, für die der Pflichtunterricht in Sport nicht an der eigenen Schule angeboten werden kann
Der Magistrat möge veranlassen, dass die Stadt Frankfurt auch für Oberstufenschüler*innen die RMV-Kosten übernimmt, wenn der Pflicht-Sportunterricht nicht in der schuleigenen Sporthalle stattfinden kann. Damit soll eine faire und einheitliche Regelung geschaffen werden. Schülerinnen und Schülern dürfen keine Kosten entstehen, wenn schulischer Pflichtunterricht nicht an ihrer Schule angeboten werden kann und deshalb Fahrten mit dem ÖPNV zu externen Sportstätten erforderlich sind.

Begründung:

An der Schillerschule und möglicherweise noch an anderen Schulen im Ortsbezirk stehen aufgrund der aktuellen Stundenpläne und Unterrichtszeiten keine ausreichenden Hallenkapazitäten für den Pflichtunterricht zur Verfügung. Daher müssen SchülerInnen regelmäßig mit der Straßenbahn nach Niederrad ausweichen, um dort ihren Sportunterricht durchzuführen. Die Kosten für diese Fahrten belaufen sich auf 7,40 Euro pro Woche und Schüler*in (Tageskarte) - eine erhebliche finanzielle Belastung über das gesamte Schuljahr hinweg. Während die Stadt Frankfurt die Fahrtkosten für den Sportunterricht bis zur 10. Klasse übernimmt, gilt diese Regelung nicht mehr für die Oberstufe. Dies führt zu einer unfairen Situation: Obwohl Sport ein verpflichtendes Schulfach bis zum Abitur ist und in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 weiterhin regulär unterrichtet wird, werden die Schüler*innen und ihre Familien plötzlich mit den Kosten allein gelassen. Schulischer Pflichtunterricht darf aber Familien nicht mit zusätzlichen Kosten belasten. Bildung sollte für alle zugänglich und kostenfrei sein - dies muss auch für den verpflichtenden Sportunterricht gelten!
Beratung im Ortsbeirat: 5

Beratungsergebnisse:

38. Sitzung des OBR 5 am 25.04.2025, TO I, TOP 39 Beschluss: Die Vorlage OF 1397/5 wurde zurückgezogen.