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Illegale Fahrbahnmarkierung in der Kiesstraße

Lesezeit: 3 Minuten
Partei: CDU

S A C H S T A N D :

Antrag vom 10.10.2025, OF 1234/2

Betreff: Illegale Fahrbahnmarkierung in der Kiesstraße
Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu veranlassen, dass die in der Kiesstraße vor Hausnummer 15 angebrachte illegale Fahrbahnmarkierung entfernt wird. Darüber hinaus wird der Magistrat gebeten zu prüfen, ob es sich hierbei um einen ordnungswidrigen oder strafbaren Eingriff in den öffentlichen Verkehrsraum handelt, und die zuständigen Stellen mit der Ahndung des Sachverhalts zu beauftragen.

Begründung:

In der Kiesstraße wurde eine illegale Fahrbahnmarkierung angebracht, die offensichtlich von privater Hand vorgenommen wurde. Es handelt sich um eine vermeintliche Flächensperrung (siehe beigefügte Fotos), die sich vor dem Haus Kiesstraße 15 befindet. Die Markierung wurde vor einem abgesenkten Bordstein aufgebracht, ragt jedoch deutlich über diesen Bereich hinaus - sowohl nach vorne als auch seitlich und nach hinten. Bei genauerem Hinsehen ist erkennbar, dass die Linien mit einfacher Farbe gezogen wurden und somit keine amtliche Markierung darstellen. Besonders ärgerlich für die Anwohnerinnen und Anwohner ist, dass Fahrzeuge, die auch nur leicht auf die markierte Fläche ragen, regelmäßig beschmiert oder verdreckt werden. Teilweise werden auch Scheibenwischer hochgestellt oder Antennen abgeschraubt. Diese Vorfälle sind bereits mehrfach aufgetreten und sorgen in der Nachbarschaft für erhebliche Verärgerung und ein angespanntes Miteinander. Darüber hinaus wird die Fläche regelmäßig von einem einzelnen Fahrzeug genutzt, offenbar als private Parkfläche. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass die Markierung von einer beteiligten Person angebracht wurde, um sich den öffentlichen Straßenraum unrechtmäßig anzueignen. Da der öffentliche Verkehrsraum ausschließlich durch die zuständigen Behörden markiert und geregelt werden darf, stellt das eigenmächtige Anbringen einer solchen Markierung einen unzulässigen Eingriff in den Straßenverkehr dar. Dies kann gemäß § 303 StGB (Sachbeschädigung) oder § 315b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) einen Straftatbestand darstellen. Die Stadt sollte daher nicht nur die Entfernung der Markierung veranlassen, sondern auch prüfen, ob ein ordnungsrechtliches oder strafrechtliches Verfahren eingeleitet werden muss. Situation in der Kiesstrasse - Fotograf ist der Antragstellerin bekannt
Beratung im Ortsbeirat: 2