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Befreiungen vom Bebauungsplan müssen gesetzeskonform sein

Vorlagentyp: NR FREIE_WÄHLER

Begründung

gesetzeskonform sein Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, der Magistrat möge prüfen und berichten: Zu den im Magistratsbericht B 184 vom 29.04.2013 aufgeführten Befreiungen im Westend sind folgende Klarstellungen erforderlich:

  1. Hatte § 31 BauGB zur Zeit des Erlasses der Befreiungen "im vergangenen Jahrhundert" einen anderen Wortlaut als heute?
  2. Wenn ja, war dieser bezüglich der Begründungen für Befreiungen so formuliert, dass auch vollständig den Zielen des Bebauungsplanes widersprechende Befreiungen vorgenommen werden konnten, wie z. B. eine Genehmigung von 25 statt 4 Vollgeschossen in der Bockenheimer Landstraße 51?
  3. Wenn nein, wie vertragen sich die in B 184 aufgeführten Befreiungen mit den Forderungen des Gesetzes: a) Abs. (1): Waren die Änderungen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen? b) Abs. (2) Nr.1: In welcher Form lassen sich die Befreiungen durch das Wohl der Allgemeinheit begründen? c) Abs. (2) Nr.2: Nach welchen Kriterien wurden die Befreiungen als städtebaulich vertretbar beurteilt? d) Abs. (2) Nr.3: Worin hätte sich bei einer Einhaltung des Bebauungsplanes eine nicht beabsichtigte Härte für die Antragsteller ergeben? e) Abs. (2) letzter Satz: Inwieweit war die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar?
  4. Wenn die Fragen unter Nr. 3 abschlägig beantwortet werden müssen, ist dann davon auszugehen, dass die mit der Befreiung verbundenen Baugenehmigungen rechtsfehlerhaft waren?
  5. Da jeder Bau, der ohne oder aufgrund einer rechtsfehlerhaften Baugenehmigung errichtet wurde, rechtlich als illegaler Schwarzbau betrachtet werden muss, folgt daraus, dass die betroffenen Gebäude abgerissen werden müssen?
  6. Wie stellt sich der Magistrat demzufolge zu der Entscheidung des Saarländischen Oberverwaltungsgerichtes (Az.: 2 A 190/10), dass solcherart illegal errichtete Bauwerke keinen Bestandsschutz genießen, und auch abgerissen werden müssen, wenn dies erst nach vielen Jahren rechtskräftig festgestellt wird?
  7. Stimmt der Magistrat der Aussage zu, dass auch im öffentlichen Baurecht der Grundsatz gilt, dass kein Recht im Unrecht geschaffen werden darf? Begründung: Nach § 31 BauGB sind Befreiungen von den Festlegungen des Bebauungsplanes unter bestimmten Randbedingungen zulässig. Ob eine Abweichung vom Bebauungsplan, die 25 statt 4 Geschosse erlaubt (Bockenheimer Landstraße 51), 18 statt 4 (Ulmenstraße 37-39), Büronutzung in 15 statt Wohnen in 4 Geschossen (Grüneburgweg 58-62), oder 27 statt 4 Geschosse (Nibelungenplatz 3) - um nur die gravierendsten Fälle zu nennen - durch den Gesetzestext gedeckt ist, scheint zweifelhaft. Die Aussage des Magistratsberichts B 184, wonach parlamentarische Beschlüsse Grundlage der Befreiungen waren, besagt wenig, da die Stadtverordnetenversammlung kein vollwertiges Parlament im Sinne des Grundgesetzes ist, sondern Teil der Stadtverwaltung, somit also nicht über volle Souveränität ihrer Entscheidungen verfügt. Aber selbstverständlich ist jedes Organ der städtischen Verwaltung nach Art. 20 GG an die Einhaltung von Recht und Gesetz gebunden.

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