Skip to main content

Ankauf der Liegenschaften Berger Straße 6

Lesezeit: 4 Minuten

Bisheriger Verlauf

21.09.2023

Auskunftsersuchen

Ankauf der Liegenschaft Berger Straße 6 bis 8

Details im PARLIS V_762_2023
15.04.2024

Stellungnahme des Magistrats

Ankauf der Liegenschaft Berger Straße 6 bis 8

Details im PARLIS ST_728_2024
29.08.2024

Antrag Ortsbeirat

Ankauf der Liegenschaften Berger Straße 6 bis 8

Details im PARLIS OF_745-3_2024
12.09.2024

Anregung Ortsbeirat

Ankauf der Liegenschaften Berger Straße 6 bis 8

Details im PARLIS OM_5916_2024
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 12.09.2024, OM 5916 entstanden aus Vorlage: OF 745/3 vom 29.08.2024

Betreff: Ankauf der Liegenschaften Berger Straße 6
bis 8 Vorgang: V 762/23 OBR 3; ST 728/24 Hinsichtlich der Liegenschaft Berger Straße 6 bis 8 teilte der Magistrat in der Stellungnahme ST 728 mit, dass "ein Ankauf der Liegenschaften durch die ABG Frankfurt Holding aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen" wird. Die Liegenschaft steht seit Ende der Neunzigerjahre bis auf ein oder zwei Wohnungen leer. Bei akuter Wohnungsnot in Frankfurt am Main ist es zynisch, den Ankauf der Liegenschaft als "nicht wirtschaftlich" abzulehnen. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat dringend gebeten, einen Ankauf durch die KEG prüfen zu lassen, deren Aufgabe es ist, Grundstücke zu erwerben und zu entwickeln. Sie kann auch als Bauherr für öffentlich geförderte Wohnbauten auftreten, was der Ortsbeirat in diesem Fall begrüßen würde. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 21.09.2023, V 762 Stellungnahme des Magistrats vom 15.04.2024, ST 728
Beratung im Ortsbeirat: 3

Beratungsergebnisse:

35. Sitzung des OBR 3 am 23.01.2025, TO I, TOP 53 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 3 am 20.02.2025, TO I, TOP 33 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 3 am 27.03.2025, TO I, TOP 44 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 3 am 24.04.2025, TO I, TOP 32 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 3 am 22.05.2025, TO I, TOP 23 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme