Maximal Schritttempo im Bereich der Fußgängerzone auf dem Gravensteiner-Platz
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Bisheriger Verlauf
26.08.2024
10.09.2024
13.01.2025
Antrag Ortsbeirat
Max. Schritttempo im Bereich der Fußgängerzone auf dem Gravensteiner-Platz
Details im PARLIS OF_869-10_2024Ortsbeirat Magistratsvorlage
Maximal Schritttempo im Bereich der Fußgängerzone auf dem Gravensteiner-Platz
Details im PARLIS OM_5893_2024Stellungnahme des Magistrats
Maximal Schritttempo im Bereich der Fußgängerzone auf dem Gravensteiner-Platz
Details im PARLIS ST_54_202526.08.2024
Antrag Ortsbeirat
Max. Schritttempo im Bereich der Fußgängerzone auf dem Gravensteiner-Platz
Details im PARLIS OF_869-10_202410.09.2024
Anregung Ortsbeirat
Maximal Schritttempo im Bereich der Fußgängerzone auf dem Gravensteiner-Platz
Details im PARLIS OM_5893_202413.01.2025
Stellungnahme des Magistrats
Maximal Schritttempo im Bereich der Fußgängerzone auf dem Gravensteiner-Platz
Details im PARLIS ST_54_2025 Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 10.09.2024, OM 5893 entstanden aus Vorlage: OF 869/10 vom 26.08.2024
Betreff: Maximal Schritttempo im Bereich der Fußgängerzone auf dem Gravensteiner-Platz
Der Magistrat wird gebeten, sich mit den Verleihern von E-Scootern in Verbindung zu setzen, um das erforderliche Schritttempo im gefährdeten Bereich der Fußgängerzone auf dem Gravensteiner-Platz durch Hinweisschilder und andere begleitende Maßnahmen, insbesondere technische, durchzusetzen, so wie das zum Beispiel im benachbarten Bad Homburg auf der Louisenstraße problemlos eingehalten bzw. durchgesetzt wird. Begründung:
Unter anderem auch durch E-Scooter entstehen immer wieder, insbesondere vor der Grünfläche bzw. vor dem Tegut-Gebäude mit der Eisdiele und dem Restaurant, gefährliche Situationen, so leider gerade dort auch für Senioren sowie Kinder. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2025, ST 54
Beratung im Ortsbeirat: 10
Beratungsergebnisse:
35. Sitzung des OBR 10 am 14.01.2025, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66-2