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Nutzung des Verwaltungsgebäudes am Waldfriedhof Oberrad (III) hier: Nutzungsänderung der Liegenschaft „Burgenlandweg 10“

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

09.01.2023

Antrag Ortsbeirat

Nutzung des Verwaltungsgebäudes am Waldfriedhof Oberrad (III) hier: Nutzungsänderung der Liegenschaft „Burgenlandweg 10“

Details im PARLIS OF_621-5_2023
27.01.2023

Anregung Ortsbeirat

Nutzung des Verwaltungsgebäudes am Waldfriedhof Oberrad (III) hier: Nutzungsänderung der Liegenschaft „Burgenlandweg 10“

Details im PARLIS OM_3454_2023
07.08.2023

Stellungnahme des Magistrats

Nutzung des Verwaltungsgebäudes am Waldfriedhof Oberrad (III) hier: Nutzungsänderung der Liegenschaft "Burgenlandweg 10"

Details im PARLIS ST_1669_2023
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 27.01.2023, OM 3454 entstanden aus Vorlage: OF 621/5 vom 09.01.2023

Betreff: Nutzung des Verwaltungsgebäudes am Waldfriedhof Oberrad (III) hier: Nutzungsänderung der Liegenschaft "Burgenlandweg 10" Der Magistrat wird gebeten, bei den weiteren Bemühungen, das Verwaltungsgebäude am Waldfriedhof Oberrad einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, auch eine Nutzungsänderung der Liegenschaft "Burgenlandweg 10" in Betracht zu ziehen, damit sich bis Ende 2023 eine Lösung abzeichnet.

Begründung:

Auf den FNP-Artikel vom 04.01.2023 - "Frankfurt lässt das Oberräder Friedhofswärterhaus verfallen", wird auf Facebook auf § 35 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) verwiesen, in dem es heißt: Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der Ortsbeirat schließt sich den Ausführungen an und bittet den Magistrat, bei der Suche nach einer sinnvollen Nutzung auch eine Nutzungsänderung in Betracht zu ziehen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 07.08.2023, ST 1669
Beratung im Ortsbeirat: 5

Beratungsergebnisse:

21. Sitzung des OBR 5 am 16.06.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme