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Verdacht auf eine illegale Spielhalle oder ein Wettbüro in der Textorstraße 89

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

06.05.2016

Antrag Ortsbeirat

Verdacht auf eine illegale Spielhalle oder ein Wettbüro in der Textorstraße 89

Details im PARLIS OF_44-5_2016
03.06.2016

Anregung Ortsbeirat

Verdacht auf eine illegale Spielhalle oder ein Wettbüro in der Textorstraße 89

Details im PARLIS OM_148_2016
Partei(en): FDP

S A C H S T A N D :

Antrag vom 06.05.2016, OF 44/5

Betreff: Verdacht auf eine illegale Spielhalle oder ein Wettbüro in der Textorstraße 89
Der Ortsbeirat 5 fordert den Magistrat auf: 1. Zu überprüfen, ob sich in dem Erdgeschoss der Liegenschaft Textorstraße 89, 60596 Frankfurt am Main, eine nicht genehmigte Spielhalle oder Wettbüro befindet und 2. gegebenenfalls den weiteren Betrieb dieser Einrichtung zu untersagen.

Begründung:

Es besteht der Verdacht, dass sich in der oben genannten Liegenschaft ein Spiel- und Wettbüro befindet. Dieser ergibt sich aus dem Tätigkeitsbereich des an der dortigen Eingangstür genannten Betreiberin. Ausweislich des Handelsregisterauszugs ist diese eine auf Spielhallen und Wettbüros spezialisierte Gesellschaft. Zudem entspricht die Gestaltung der Außenfassade den Anforderungen von § 2 Hessisches Spielhallengesetz. Eine Spielhalle oder ein Wettbüro wäre jedoch an der dortigen Stelle nicht genehmigungsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Spielhalle oder ein Wettbüro bei einer Gefährdung der Jugend zu untersagen. Diese kann sich beispielsweise aus der Nähe zu einem Schulweg ergeben. Die genannte Liegenschaft befindet sich jedoch in Nachbarschaft zur Textorschule, Textorstraße 104, mithin an einem Schulweg im oben genannten Sinne. Zudem befindet sich in unmittelbarer Nähe das Schülercafé "ORCA". Des weiteren wäre eine Spielhalle oder ein Wettbüro auch bauplaunungsrechtlich unzulässig. Da ein qaulifizierter Bebauungsplan an dortiger Stelle nicht vorliegt, müsste sich ein solches Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einfügen. Ob sich ein Vorhaben in diesem Sinne einfügt, bemisst sich nach der BauNVO. Nach dieser sind Vergnügungsstätten in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO) generell unzulässig und in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) nur in den Teilen des Gebiets ausnahmsweise zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind. Die Textorstraße ist jedoch nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt.
Beratung im Ortsbeirat: 5

Beratungsergebnisse:

2. Sitzung des OBR 5 am 03.06.2016, TO I, TOP 42 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 148 2016 Die Vorlage OF 44/5 wird als gemeinsamer Antrag der FDP, der CDU und der GRÜNEN in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP und BFF gegen SPD (= Ablehnung); LINKE. (= Enthaltung)