Antrag vom 20.03.2017, OF 269/2 Betreff: Frankfurter Vorgartensatzung Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und zu berichten, ob die Bestimmungen der Frankfurter Vorgartensatzung eingehalten und konsequent angewendet werden. Anlass dazu bieten die nachfolgend aufgeführten Adressen. Frage: In welcher Form hat die Bauaufsicht hier Kenntnis genommen bzw. Genehmigung erteilt? - Eppsteiner Straße 27, - Eppsteiner Straße 29, - Eppsteiner Straße 31, - Bockenheimer Landstraße 109, - Bockenheimer Landstraße 73-77,
- August-Siebert-Straße 15,
- Grüneburgweg 102. Eppsteiner 29 Eppsteiner 31, der Vorgarten ist zu 100% ein Parkplatz Eppsteiner 27, 2/3 Pflastersteine, Kompensation? Bockenheimer Landstrasse 109
Begründung:
Gemäß der Vorgartensatzung sind Vorgärten im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Sie dürfen grundsätzlich nicht als hauswirtschaftliche Flächen, Einhausungen, Arbeits-, Lager- oder Stellplatzflächen oder auf sonstige Weise genutzt werden. Auch darf keine Pflasterung der Vorgartenfläche mit Rasengitter- und Verbundsteinen erfolgen, da eine solche Versiegelung keine Bodenbearbeitung zulässt. Weiter erläutert die Bausaufsicht: Abweichungen können im Wege der Ausnahme zugelassen werden, insbesondere wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, aber keine Beeinträchtigung des Straßenbildes stattfindet. Die vorgenannten Ausnahmeregelungen bedürfen einer vorherigen baurechtlichen Genehmigung. Im Zuge einer flächendeckenden Begehung überprüft die Bauaufsicht Frankfurt die Einhaltung der Bestimmungen der Vorgartensatzung und wirkt auf rechtmäßige Zustände hin.Beratung im Ortsbeirat: 2
Beratungsergebnisse:
11. Sitzung des OBR 2 am 24.04.2017, TO I, TOP 35 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 1505 2017 Die Vorlage OF 269/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme