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Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes

Vorlagentyp: B
175 Wochen bis zur Antwort11 Stationen im Verfahren3 Sitzungen

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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 07.08.2017, B 245

Betreff: Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes Vorgang: A 185/17 LINKE. In Anbetracht der Tatsache, dass zum einen von Seiten des Verordnungsgebers bislang noch nicht alle zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes erforderlichen Festlegungen getroffen wurden und zum anderen zu der dem Gesundheitsamt mit Erlaß zum 1.7.2017 übertragenen Aufgabe der verpflichtenden gesundheitlichen Beratung der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter (§ 10 ProstSchG) noch keine Erkenntnisse vorliegen können, beantwortet der Magistrat die Anfrage wie folgt: A Allgemeine Fragen

  1. Wie hoch beziffert die Stadt die Zahl der in Frankfurt tätigen Sexarbeiter*innen? Bitte unterscheiden Sie nach weiblich/männlich/anderem Geschlecht. Eine genaue Bezifferung der Sexarbeiter/-innen ist nicht möglich. Laut Schätzungen des Gesundheitsamtes sind ca. 2.000 Frauen und ca. 800 Männer in Frankfurt tätig.
  2. Wie hoch war die Zahl der Sexarbeiter*innen, die 2016 in Frankfurt freiwillig die anonymen und kostenfreien Angebote der Beratungsstelle für HIV und STI des Gesundheitsamts aufgesucht haben (bitte nach Geschlecht differenzieren)? Im Jahr 2016 gab es insgesamt 345 Konsultationen von Sexarbeitenden. Davon 303 bei Sexarbeiterinnen (female sex workers) und 42 bei Sexarbeitern (male sex workers).
  3. Da 18- bis 21-jährige Sexarbeitende doppelt so häufig an verpflichtenden Beratungsgesprächen teilnehmen müssen als solche, die älter als 21 Jahre sind: Wie hoch beziffert die Stadt den Anteil der 18- bis 21-jährigen Sexarbeiter*innen, aufgegliedert nach Geschlecht, und den daraus resultierenden Beratungsbedarf? Dem Gesundheitsamt waren im Jahr 2016 insgesamt 13 Sexarbeitende im Alter von 18-20 Jahren, davon 10 Frauen und 3 Männer, bekannt.
  4. Wie hoch ist der Anteil derjenigen Sexarbeiter*innen, bei denen aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten bei der gesundheitlichen Pflichtberatung sowie beim "Informations- und Beratungsgespräch" Dolmetschung bzw. Sprachmittlung hinzugezogen werden müssen? Bei ca. 60-70 Prozent der Sexarbeitenden muss eine Sprachmittlung hinzugezogen werden.
  5. Was sind aufgrund bisheriger Erfahrungen bei Streetwork und der Inanspruchnahme der HIV/STI-Beratung die wichtigsten Sprachen, bei denen professionelles Dolmetschen voraussichtlich erforderlich sein wird? Basierend auf Erfahrungen erachtet das Gesundheitsamt folgende Sprachen für die Inanspruchnahme von Dolmetscherdiensten als wichtig: Rumänisch, Bulgarisch, Spanisch und Thailändisch.
  6. Welche anderen Sprachen jenseits der zuvor genannten hauptsächlich vertretenen Sprachen sind unter Sexarbeiter/innen darüber hinaus vorhanden und erfordern Dolmetschung? Russisch, Polnisch, Portugiesisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch und Griechisch.
  7. Mit welcher Gesamtzahl gesundheitlicher Pflichtberatungen pro Jahr rechnet die Stadt? Das Gesundheitsamt rechnet ca. 1.000 bis 2.000 Pflichtberatungen pro Jahr.
  8. Mit welcher Anzahl erlaubnispflichtiger Prostitutionsgewerbe (mit zwei Sexarbeiter*innen und mehr) rechnet der Magistrat in Frankfurt? Bitte differenzieren Sie nach a. Großbordelle/Laufhäuser, b. FKK- u. Saunaclubs, c. Terminwohnungen (ausschließlich Arbeitsräume), d. Privatwohnungen (mindestens eine Person wohnt darin), e. Escort-Vermittlungen, f. Anbahnungsorte männlicher Prostitution. Zu 8a: 18 Großbordelle/Laufhäuser Zu 8b: 2 FKK- u. Saunaclubs Zu 8c:100 Termin-/Privatwohnungen Zu 8d: 2 Privatwohnungen (mindestens eine Person wohnt darin) Zu 8e: Ca. 40 Escort-Vermittlungen (mit ca. 400 Frauen und eine unbekannte Anzahl an Männern) Zu 8f: 6 Anbahnungsorte männlicher Prostitution und Internet
  9. Mit welcher Zahl erlaubnispflichtiger "Prostitutionsfahrzeuge" ist im Stadtgebiet Frankfurt zu rechnen? Dem Magistrat sind derzeit sind keine Prostitutionsfahrzeuge bekannt. Ob sich das durch das Prostituiertenschutzgesetz zukünftig ändern wird, lässt sich nicht prognostizieren.
  10. Mit wie vielen erlaubnispflichtigen "Prostitutionsveranstaltungen" ist in Frankfurt nach bisherigen Erfahrungen pro Jahr zu rechnen? Auf Grund des hohen Kontrolldrucks in der Vergangenheit bei der Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen aller Art sind diese gegen null zurückgegangen.
  11. Wird mit der Umsetzung des ProstSchG in Frankfurt das so genannte "Düsseldorfer Verfahren" der Steuereintreibung bei Sexarbeiter*innen eingestellt? Wenn nein, warum nicht? Diese Frage wurde an die Oberfinanzdirektion Frankfurt weitergegeben. Deren Antwort wird nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben: "Verwaltungsintern besteht im Hinblick auf die Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens durch das zum 01.07.2017 in Kraft tretende ProstSchG. noch Abstimmungsbedarf. Tendenziell sollte aus unserer Sicht das Düsseldorfer Verfahren bis auf weiteres nicht eingestellt werden, da es sich lediglich um ein vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren handelt. Die steuerlichen Pflichten und Rechte werden durch die Teilnahme am vereinfachten Vorauszahlungsverfahren nicht tangiert. Zudem hat sich das Verfahren in der Praxis bewährt". B. Organisation und Durchführung der Gesundheitsberatung
  12. Welche städtische Behörde trägt die Verantwortung für die Durchführung der Pflichtberatung für Sexarbeiter*innen? Das Gesundheitsamt nach § 10 ProstSchG.
  13. In welchen Räumlichkeiten findet diese statt? In den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes.
  14. Mit welchem Raumbedarf (in m2) wird seitens der Stadt für diese Beratung gerechnet? Das Gesundheitsamt rechnet, beispielsweise mit 15 m2/Raum.
  15. Findet die gesundheitliche Pflichtberatung in räumlicher Distanz oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den bisher schon offerierten freiwilligen, anonymen und kostenfreien HIV/STI-Beratungsangeboten statt? Die gesundheitliche Pflichtberatung findet in räumlicher Nähe zu den bisher offerierten freiwilligen, anonymen und kostenfreien HIV- und STI-Beratungsangeboten statt.
  16. Findet die Pflichtberatung für Sexarbeiter*innen zeitlich parallel oder zeitlich versetzt zu dieser bereits bestehenden Beratung zu HIV/STI statt? Die Pflichtberatung findet im Gesundheitsamt zeitlich versetzt statt.
  17. Ist das gleiche Personal mit der obligatorischen und mit der freiwilligen Gesundheitsberatung betraut oder wird jeweils unterschiedliches Personal eingesetzt? Es wird überwiegend das gleiche Personal eingesetzt.
  18. Nach Angaben des Frankfurter Gesundheitsamtes waren im Jahr 2014 unter den insgesamt 3.190 Patienten, die die anonyme Beratungsstelle für HIV und STI des Gesundheitsamtes aufsuchten, rund 600 Sexarbeiter/innen. Das sind knapp 20% all derjenigen, die dieses Beratungsangebot annahmen. Rechnet die Stadt aufgrund der Überschneidung der Klientel perspektivisch mit einer personellen Ausdünnung und einem reduzierten Umfang der bisher freiwillig, anonym und kostenfrei angebotenen HIV/STI-Beratung? Nein, im Gegenteil. Das Gesundheitsamt rechnet mit höheren Konsultationszahlen, da über die Pflichtberatung das Beratungs- und Untersuchungsangebot des Gesundheitsamtes noch bekannter wird.
  19. Welche berufliche Qualifikation wird für die Durchführung der gesundheitlichen Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen als erforderlich erachtet? Alle beruflichen Qualifikationen mit Beratungserfahrung sind von Bedeutung, beispielsweise Sozialarbeiter/-innen, das ärztliche und psychologische Fachpersonal.
  20. Ist geplant, bei der gesundheitlichen Beratung ausschließlich oder vorwiegend Beraterinnen (also keine männlichen Berater) einzusetzen? Das Gesundheitsamt plant derzeit mit dem zur Verfügung stehenden Personal. Dieses besteht überwiegend aus Beraterinnen.
  21. Wie viele Stellen (mit Angabe des Stellen- bzw. Stundenumfangs) werden für notwendig erachtet, um in Frankfurt dem gesetzlichen Auftrag der gesundheitlichen Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen nachzukommen?
  22. Sind die erforderlichen Personalressourcen hinsichtlich der medizinischen Beratung mit bereits vorhandenen Kräften abzudecken oder geht die Stadt von Neueinstellungen zu diesem Zweck aus?
  23. Mit welchen jährlichen Personalkosten im Bereich der medizinischen Beratung ist zu rechnen, um die gesundheitliche Pflichtberatung von Sexarbeiter/innen durchzuführen? Um die gesetzliche Aufgabe wahrnehmen zu können, ist die Neuschaffung einer Sozialarbeiterinnen-/Sozialarbeiterstelle, EGr. S 15 TVöD sowie einer Stelle Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter, EGr. 6 TVöD für das Sachgebiet 53.23 HIV- und STI- Beratung des Gesundheitsamtes notwendig. Dementsprechend fallen folgende Kosten an: 1 Stelle Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, EGr. S 15 TVöD = 75.890 €/Jahr. 1 Stelle Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter, EGr. 6 TVöD = 51.210 €/Jahr.
  24. Ist neben dem zur medizinischen Beratung notwendigen Personal zusätzliches Personal im Verwaltungsbereich notwendig, um die gesundheitliche Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen durchzuführen?
  25. Wie ist der Stellen- bzw. Stundenumfang bei zusätzlich erforderlichen Personalressourcen im Verwaltungsbereich zu beziffern?
  26. Wie hoch sind die jährlichen Kosten für zusätzliches Personal im Verwaltungsbereich? Nein, zusätzliches Personal im Verwaltungsbereich ist nicht erforderlich.
  27. Wird darüber hinaus - wie etwa in der Stadt München - die Einstellung einer zusätzlichen sozialpädagogischen Fachkraft erwogen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welchem Stellen- bzw. Stundenumfang? Mit welchen jährlichen Ausgaben ist in diesem Fall zu rechnen? Nein, dem Gesundheitsamt stehen hoch qualifizierte und sehr erfahrene Sozialarbeiter/-innen zur Verfügung.
  28. Ist geplant, die für die Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen eingesetzten Mitarbeiter*innen speziell zu schulen? Wenn ja, mit welchen Inhalten und mit welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Schulungen von Mitarbeiter/-innen haben bereits stattgefunden. Regelmäßige Schulungen, Supervision und Fortbildungen werden durchgeführt.
  29. Wie hoch beziffert die Stadt die Zahl der erforderlichen Sprachmittler*innen, um die gesundheitliche Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchführen zu können? Soll dabei das bestehende Angebot der Telefondolmetschung genutzt werden? Das Gesundheitsamt geht von 2-3 Sprachmittler/-innen aus. Eine Telefondolmetschung wird aufgrund der sensiblen Themen nicht genutzt.
  30. Wie hoch wird der jährliche Stundenumfang bei Dolmetscher- bzw. Sprachmittler*innen im Kontext der gesundheitlichen Pflichtberatung veranschlagt? Die Frage kann derzeit nicht beantwortet werden.
  31. Erfolgt der Einsatz von Dolmetscher- oder Sprachmittler*innen auf Antrag der betroffenen Sexarbeiter/innen oder regelhaft? Beides trifft zu. Dolmetscher/-innen stehen zu den angebotenen Beratungszeiten zur Verfügung. Auch auf Antrag können zum Termin Dolmetscher/-innen hinzugezogen werden.
  32. Sind die wichtigsten von Sexarbeiter*innen gesprochenen Sprachen an jedem Öffnungstag der gesundheitlichen Pflichtberatung abrufbar? Wenn nein, warum nicht? Ja, sie sind an jedem Öffnungstag der gesundheitlichen Pflichtberatung aufrufbar.
  33. Mit welchen jährlichen Kosten rechnet die Stadt durch den Einsatz von Sprachmittler*innen für die gesundheitliche Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen? Siehe Antwort zu Frage 19.
  34. Soll die Abwicklung der gesundheitlichen Pflichtberatung in Form offener Sprechstunden oder in Form einer Terminierung aufgrund einer vorab von den Sexarbeiter*innen vorzunehmenden Anmeldung erfolgen? Die gesundheitliche Pflichtberatung startet zum 1.7.2017 mit terminlicher Vereinbarung, die offene Sprechstunde wird nachgezogen.
  35. Ist es Sexarbeiter*innen erlaubt, ähnlich wie bei Beratungsterminen im Jobcenter zum Beratungsgespräch Begleitpersonen ihrer Wahl hinzuziehen? Wenn nein, warum nicht? Nein, das Gesetz sieht das nicht vor (siehe § 10 Artikel 2 ProstSchG).
  36. Durch welche Vorkehrungen wird in Bezug auf die Durchführung der gesundheitlichen Pflichtberatung die gesetzlich geforderte "Vertraulichkeit der Beratung" gewährleistet? Die gesundheitliche Pflichtberatung wird in einem separaten Raum von erfahrenem wertschätzendem Personal mit ausreichender Beratungszeit und der Möglichkeit, auf individuelle Themen einzugehen, durchgeführt.
  37. Ist davon auszugehen, dass Sexarbeiter*innen mit Wartezeiten im Hinblick auf die Inanspruchnahme der gesundheitlichen Pflichtberatung zu rechnen haben? Wenn ja, um welche Größenordnung geht es bei diesen möglichen Wartezeiten? Kann aktuell noch nicht eingeschätzt werden.
  38. Wie hoch wird die durchschnittliche Dauer eines Beratungsgesprächs im Kontext der gesundheitlichen Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen angesetzt? Es sind ca. 30 Minuten angesetzt.
  39. An welchen bzw. wie vielen Tagen die Woche wird Sexarbeiter*innen Gelegenheit zur Teilnahme an der gesundheitlichen Pflichtberatung gegeben? Je nach quantitativem Bedarf an 4 Tagen/Woche.
  40. Wie sind jeweils die täglichen Öffnungszeiten? Das Gesundheitsamt setzt auf flexible Öffnungszeiten (z.B. von 08:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr). Die Öffnungszeiten können nach Bedarf erweitert werden.
  41. Mit welcher Zahl (
    • a)täglich, (
    • b)wöchentlich, (
    • c)monatlich durchgeführter Beratungen rechnet der Magistrat? Die Frage kann derzeit aufgrund der unzureichenden Datenlage vom Magistrat nicht beantwortet werden.
  42. In NRW sollen von Sexarbeiter*innen keine Gebühren für Beratungen erhoben werden, zu denen sie zwangsverpflichtet sind. In München hingegen sind Gebühren geplant. Ist in Frankfurt geplant, Gebühren für die Inanspruchnahme der gesundheitlichen Pflichtberatung zu erheben? Wenn ja, in welcher Höhe? Hierzu fehlt es noch an einer gesetzlichen Regelung durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration.
  43. Ist geplant, im Zuge der gesundheitlichen Pflichtberatung Sexarbeiter*innen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines HIV-Schnelltests hinzuweisen?
  44. Wenn HIV-Tests angeboten werden, wo wird dieser Test durchgeführt werden? Ja, HIV als Erkrankung und deren diagnostische Möglichkeiten sind u.a. Gegenstand der Pflichtberatung. Der Test kann u.a. im Gesundheitsamt durchgeführt werden.
  45. Wenn HIV-Tests angeboten werden, wie geht die Beratungsstelle mit der Tatsache um, dass Sexarbeiter einerseits regelmäßig Sexualkontakte zu unterschiedlichen Personen pflegen, HIV-Schnelltests aber andererseits eine diagnostische Lücke aufweisen und nur 12 Wochen zurück liegende infektiöse Kontakte nachweisen können? Welche Sinnhaftigkeit hätten solche HIV-Schnelltests im Falle der Berufsgruppe der Sexarbeiter*innen? Auf diese medizinische Tatsache. wird in jeder Beratung im Gesundheitsamt aufmerksam gemacht. Das Gesundheitsamt bietet allen, in der Sexarbeit Tätigen regelmäßige, kostenfreie und anonyme Testungen an, so dass die diagnostische Lücke auf ein Minimum reduziert wird. Auf präventive Maßnahmen (Kondome) wird in den Beratungen besonderen Wert gelegt.
  46. Werden den Sexarbeiter/innen im Rahmen der gesundheitlichen Pflichtberatung HIV-Schnelltests - wie in München - anonym angeboten werden? Auf die Möglichkeit einer anonymen Testung wird aufmerksam gemacht.
  47. Wie lässt sich aus Sicht der Stadt die Anonymität eines HIV-Schnelltests wahren, wenn Sexarbeiter*innen im Zuge der gesundheitlichen Pflichtberatung ihren Namen preisgeben müssen? Die Testberatung und Testung werden vom Gesundheitsamt anonym durchgeführt. Die Pflichtberatung kann auch mit einem Alias-Namen durchgeführt werden.
  48. Wenn HIV-Schnelltests nicht anonym angeboten werden, warum ist das so? HIV Tests werden im Gesundheitsamt immer anonym angeboten.
  49. Werden HIV-Schnelltests für Sexarbeiter*innen kostenfrei angeboten? Die HIV-Schnelltests für Sexarbeiter/-innen werden vom Gesundheitsamt kostenfrei angeboten.
  50. Ist geplant, im Kontext der gesundheitlichen Pflichtberatung Fachberatungsstellen einzubeziehen? Wenn ja, welche? Fachberatungsstellen wie FIM, Tamara etc. werden miteinbezogen, wenn im Rahmen der Beratung Themen auftauchen, die andere Expertise erfordern. Dies sieht das Gesetz auch so vor (siehe § 9 ProstSchG).
  51. Existieren bereits bundeseinheitliche Vordrucke für die Bescheinigung der Teilnahme an der gesundheitlichen Pflichtberatung? Für die Bescheinigung der Teilnahme an der gesundheitlichen Pflichtberatung sind keine bundeseinheitlichen Vordrucke, sondern landeseinheitliche Vordrucke vorgesehen. Vordrucke für Hessen liegen vor.
  52. Wie bewertet die Stadt Befürchtungen von Betroffenen, von Selbstorganisationen und Datenschützern, dass die Mitführpflicht der Bescheinigung über die Teilnahme an einer gesundheitlichen Pflichtberatung eine stigmatisierende Wirkung hat und zudem geeignet ist, wegen der dort aufgenommenen sensiblen Daten unbefugten Dritten Erpressungspotenzial an die Hand zu geben? Außer den personenbezogenen Daten werden keine weiteren sensiblen Daten in der Bescheinigung aufgeführt. Die Mitführpflicht kann stigmatisierende Wirkung haben. Dies wurde im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes mehrfach kritisiert.
  53. Seit dem
  54. Januar 2011 werden die Daten der anonymen Beratungsstelle für HIV und STI mittels einer "gemeinsamen Software" und auf einer "einheitlichen Datenbasis" aufbereitet und verarbeitet. Findet die Verarbeitung sensibler Daten von Sexarbeiter*innen im Zuge der gesundheitlichen Pflichtberatung ebenfalls mit dieser technischen Grundlage oder gesondert davon statt?
  55. Falls die Verarbeitung von Daten aus der gesundheitlichen Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen nicht gesondert stattfindet, warum nicht? Mit der gleichen Software-Grundlage, jedoch getrennt von den Daten der anonymen Beratungsstelle.
  56. Falls eine gesonderte Verarbeitung erfolgt: Welche Software ist dann dafür vorgesehen? Antwort entfällt unter Verweis auf Antwort zu den Fragen 42 und 43.
  57. Welche Vorkehrungen im Hinblick auf den Datenschutz trifft die für die gesundheitliche Pflichtberatung zuständige Behörde, damit nicht unbefugte Dritte Zugang zu sensiblen Daten von Sexarbeiter*innen erlangen? Hier gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen die die Stadt Frankfurt am Main in jedweden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen hat.
  58. Mit welchen jährlichen Gesamtkosten im Zusammenhang der gesundheitlichen Pflichtberatung von Sexarbeiter*innen rechnet der Magistrat? Die Kosten können derzeit noch nicht beziffert werden. C. Organisation und Durchführung der Anmeldung von Sexarbeiter*innen sowie zur Durchführung des "Informations- und Beratungsgesprächs"
  59. Welche städtische Behörde trägt die Verantwortung für die Durchführung der Anmeldung von Sexarbeiter*innen, und wer ist die zuständige Behörde für die Durchführung der obligatorischen "Informations- und Beratungsgespräche"?
  60. In welchen Räumlichkeiten findet diese statt?
  61. Mit welchem Raumbedarf (in m2) wird seitens der Stadt für diese Beratung gerechnet?
  62. Findet die Anmeldung sowie das Informations- und Beratungsgespräch in räumlicher Distanz oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ort der gesundheitlichen Pflichtberatung statt? Nachdem das für die Umsetzung des Bundesgesetzes federführende hessische Ministerium (für Soziales und Integration) erst mit Erlass vom 27.06.2017 allen hessischen Städten und Gemeinden mitgeteilt hat, dass es sich beim ProstSchG sowohl bezüglich der Anmelde- als auch der Erlaubnispflicht um Regelungen zur Gefahrenabwehr handele, war eine Beratung der Fachverwaltung noch nicht möglich. Zudem ist eine abschließende Regelung erst nach Vorliegen der Rechtsverordnung des Landes möglich, diese ist für nächstes Jahr angekündigt.
  63. Welche berufliche Qualifikation wird für Mitarbeitende, die mit der Durchführung der Anmeldung sowie des Informations- und Beratungsgesprächs mit Sexarbeiter*innen betraut werden, für erforderlich erachtet? Grundsätzlich werden durch das Ordnungsamt Verwaltungsbeamte bzw. Büroangestellte hierfür eingesetzt. Eine zusätzliche Qualifikation der Mitarbeiter/-innen erfolgt über das verfügbare Fortbildungsangebot.
  64. Ist geplant, bei der Durchführung des Informations- und Beratungsgesprächs ausschließlich oder vorwiegend Mitarbeiterinnen (also keine männlichen Mitarbeiter) einzusetzen? Im Ordnungsamt würden sowohl männliche als auch weibliche Personen eingesetzt.
  65. Ist geplant, die einzusetzenden bzw. neu einzustellenden Mitarbeiter*innen speziell zu schulen? Wenn ja, mit welchen Inhalten und mit welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Eine anforderungsgerechte Qualifizierung von Mitarbeiter/-innen im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag zum Schutz der Sexarbeiter/-innen ist zweifelsfrei erforderlich. Vereinzelte Schulungsangebote zu Teilthemen sind vorhanden und wurden auch bereits wahrgenommen. Es fehlt jedoch derzeit noch an weiterführenden Qualifizierungsangeboten.
  66. Wie viele Stellen (mit Angabe des Stellen- bzw. Stundenumfangs) werden für notwendig erachtet, um in Frankfurt der Anmeldung von Sexarbeiter*innen und dem gesetzlichen Auftrag zur Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs nachzukommen?
  67. Sind die hierfür erforderlichen Personalressourcen mit bereits vorhandenen Kräften abzudecken oder geht die Stadt von Neueinstellungen zu diesem Zweck aus? Nach Schätzungen des Gesundheitsamtes von 2000 Sexarbeiterinnen und 800 Sexarbeitern und der Dauer von circa einer Stunde pro Anmeldung (inklusive Informations- und Beratungsgespräch) werden fünf zusätzliche Mitarbeiter/-innen benötigt. Hierzu werden Neueinstellungen erforderlich sein.
  68. Wie hoch beziffert die Stadt die Zahl der erforderlichen Dolmetscher- bzw. Sprachmittler*innen, um die Anmeldung der Sexarbeiter*innen und das verpflichtende Informations- und Beratungsgespräch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchführen zu können? Soll dabei das bestehende Angebot der Telefondolmetschung genutzt werden?
  69. Wie hoch wird der jährliche Stundenumfang bei Dolmetscher- bzw. Sprachmittler*innen im Zuge des Anmeldeprocedere bzw. der Durchführung des Informations- und Beratungsgesprächs veranschlagt?
  70. Erfolgt der Einsatz von Dolmetscher- oder Sprachmittler*innen in diesem Zusammenhang auf Antrag der betroffenen Sexarbeiter*innen oder regelhaft?
  71. Sind die wichtigsten von Sexarbeiter*innen gesprochenen Sprachen an jedem Öffnungstag der Anmeldung und des Beratungs- und Informationsgesprächs abrufbar? Wenn nein, warum nicht?
  72. Mit welchen jährlichen Gesamtkosten rechnet die Stadt durch den Einsatz von Dolmetscher- bzw. Sprachmittler*innen in diesem Kontext?
  73. Wie hoch werden die jährlichen Gesamtkosten (personal- einschl. Sachkosten) für die mit der Anmeldung von Sexarbeiter*innen in Frankfurt verbundenen Abläufe und Prozesse veranschlagt (ohne Kosten für die gesundheitliche Pflichtberatung)? Da die Zuständigkeiten noch nicht geregelt sind, können diese Fragen nicht im gewünschten Umfang beantwortet werden. Je nach Zuweisung sind eventuell schon Dolmetscher/-innen in den verschiedenen Ämtern vorhanden. Andernfalls sind freiberufliche Dolmetscher/-innen hinzuzuziehen. Ob deren Kosten an Sexarbeiter/-innen weitergegeben werden können, wird derzeit im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration unter dem Gesichtspunkt Gebührenpflicht diskutiert.
  74. Soll die Abwicklung der Anmeldung bzw. des Informations- und Beratungsgesprächs in Form offener Sprechstunden oder in Form einer Terminierung aufgrund einer vorab von den Sexarbeiter*innen vorzunehmenden Anfrage erfolgen? Bei einer Aufgabenzuweisung an das Ordnungsamt wird es beide Möglichkeiten geben.
  75. Ist davon auszugehen, dass Sexarbeiter*innen mit Wartezeiten im Hinblick auf die Anmeldung bzw. die Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs zu rechnen haben? Wenn ja, um welche Größenordnung geht es bei diesen möglichen Wartezeiten? Die Wartezeiten können nicht eingeschätzt werden. Die Anmeldebestätigung muss innerhalb von fünf Werktagen ausgestellt werden.
  76. Welche durchschnittliche Zeitdauer pro Fall wird für die Abwicklung der Anmelde-Formalitäten jenseits des obligatorischen Informations- und Beratungsgesprächs veranschlagt?
  77. Welche durchschnittliche Zeitdauer wird für die Abwicklung eines Informations- und Beratungsgesprächs mit einer Sexarbeiterin veranschlagt? Es wird insgesamt circa eine Stunde veranschlagt.
  78. An welchen bzw. an wie vielen Tagen die Woche wird Sexarbeiter*innen Gelegenheit zur Anmeldung bzw. zur Teilnahme an einem Informations- und Beratungsgespräch gegeben?
  79. Welche täglichen Öffnungszeiten sind hierfür vorgesehen? Bei einer Zuweisung an das Ordnungsamt gelten die jetzigen Öffnungszeiten. Diese sind: Montag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr Mittwoch 07:30 Uhr - 15:00 Uhr Donnerstag 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
  80. Mit welcher Zahl (
    • a)täglich, (
    • b)wöchentlich, (
    • c)monatlich abgewickelter Anmeldevorgänge rechnet der Magistrat?
  81. Mit welcher Zahl (
    • a)täglich, (
    • b)wöchentlich, (
    • c)monatlich abgewickelter Informations- und Beratungsgespräche rechnet der Magistrat? Sollte die Aufgabenwahrnehmung durch das Ordnungsamt erfolgen, stehen momentan drei Mitarbeiter zur Verfügung, die jeweils fünf Verfahren an einem Tag bearbeiten können. Berücksichtigt werden muss hierbei, dass die Mitarbeiter auch noch weitere Aufgaben wahrnehmen.
  82. Ist geplant, von Sexarbeiter*innen Gebühren für die Inanspruchnahme der Anmeldung bzw. des Informations- und Beratungsgesprächs zu erheben? Wenn ja, in welcher Höhe? Hierzu fehlt es noch an einer gesetzlichen Regelung durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration. Diese wird voraussichtlich nicht vor 2018 in Kraft treten.
  83. Ist geplant, im Kontext der Anmeldung von Sexarbeiter*innen bzw. der Durchführung von Informations- und Beratungsgesprächen Fachberatungsstellen einzubeziehen? Wenn ja, welche? Die Hinzuziehung einer Fachberatungsstelle ist nur mit Zustimmung der anmeldepflichtigen Person möglich und zulässig.
  84. Laut Gesetz ist für das Beratungs- und Informationsgespräch ein "vertraulicher Rahmen" vorgesehen. Welche Vorkehrungen trifft die hiesige "zuständige Behörde", um diesen vertraulichen Rahmen herzustellen? Im Ordnungsamt würden die Gespräche in Einzelbüros mit den Betroffenen stattfinden.
  85. Existieren bereits bundeseinheitliche Vordrucke für eine Anmelde-Bescheinigung? Ein bundeseinheitlicher Entwurf liegt vor, die abschließende Entscheidung auf der Bundesebene steht noch aus.
  86. Es besteht die gesetzliche Vorgabe, dass sämtliche Länder und Kommunen, in denen ein/e Sexarbeiter*in beabsichtigt, der Prostitution nachzugehen, in der Anmeldebescheinigung aufgelistet werden müssen. Daher ist zu erwarten, dass aufgrund der bekannt hohen Mobilität von Sexarbeitenden vorsorglich eine große Anzahl von Kommunen benannt werden, um zu vermeiden, aufgrund nachträglicher Änderungen erneut bei der Behörde vorstellig werden zu müssen. Theoretisch ließen sich maximal alle 11.091 Städte und Gemeinden Deutschlands seitens der Anmelder*innen benennen. Ist die amtliche Meldebescheinigung groß genug, um diese Anzahl der Orte aufzunehmen? Im derzeit vorliegenden Entwurf stehen hierfür maximal 16 Zeilen zur Verfügung.
  87. Nach § 34 Abs. 6 ProstSchG ist die in Frankfurt für anmeldepflichtige Sexarbeiter*innen zuständige Behörde verpflichtet, deren Anmeldedaten regelmäßig an die jeweils zuständigen Behörden der angemeldeten Tätigkeitsorte zu übermitteln. Existieren nach Kenntnis des Magistrats bereits in sämtlichen Kommunen, in denen Prostitution erlaubt ist, die für diese Anmeldung zuständigen Behörden? Sämtliche Kommunen, mit denen das Ordnungsamt im regelmäßigen Erfahrungsaustausch steht, sind aufgrund ungenauer Zahlen und fehlender Zuständigkeitsregelungen auf ungefähr dem gleichen Vorbereitungslevel.
  88. Auf welchem Wege erfolgt die gesetzlich vorgesehene Übermittlung der geplanten Tätigkeitsorte von Sexarbeiter*innen an die zuständige Behörde anderer Kommunen? Sind dem Magistrat bereits sämtliche Adressaten bekannt? Falls nein, wie viele Adressaten sind dem Magistrat bekannt? Die Übermittlung wird zunächst als Ausdruck auf Papier erfolgen. Eine elektronische Lösung ist angedacht.
  89. Falls die Übermittlung elektronisch erfolgt: a. Wie ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sicherzustellen, dass sensible, persönliche Daten von Sexarbeiter*innenausschließlich an amtliche Adressaten weitergeleitet werden, die befugt sind, diese Daten zur Kenntnis zu nehmen? b. Mit welcher Verschlüsselungsqualität werden die Daten übermittelt? c. Wie wird sichergestellt, dass auch die in anderen Kommunen jeweils zuständigen Behörden über die entsprechenden Verschlüsselungstechnologien verfügen und sie auch nutzen, um den entsprechenden Übermittlungsvorgang der Daten sicher zu bewerkstelligen? Die Form der elektronischen Übermittlung ist noch unklar. Die Einführung und Abwicklung erfolgt unter Berücksichtigung des Datenschutzes.
  90. Wie stellt die in Frankfurt zuständige Behörde sicher, dass in der von einer/m Sexarbeiter*in als zukünftiger Tätigkeitsort angegebenen Kommune die Ausübung der Prostitution nicht tatsächlich gemäß Art. 297 EG StGB verboten ist? Die Anmeldebescheinigung stellt keine Erlaubnis dar. Deshalb sind die Sexarbeiter/-innen nach wie vor selbst verpflichtet, sich über die örtlichen Regelungen zu informieren.
  91. Verfügt die in Frankfurt für die Anmeldung von Sexarbeiter*innen zuständige Behörde über eine Negativliste aller deutschen Kommunen, in denen aufgrund von Art. 297 EGStGB und darauf beruhender Erlasse die Prostitutionsausübung aktuell verboten ist, so dass behördlicherseits die Aufnahme dieser Orte in die Anmeldebescheinigung vorab ausgeschlossen wird und nicht sensible Daten an solche Kommunen weitergeleitet werden?
  92. Welcher Personal- und Zeitaufwand wird veranschlagt, um herauszufinden, ob die von Sexarbeitenden bei der Anmeldung genannten Orte zukünftiger Tätigkeitsausübung nicht solche Orte sind, in denen Prostitutionsausübung aufgrund der Einwohnerzahl aktuell gar nicht erlaubt ist?
  93. Verfügt die in Frankfurt für die Anmeldung von Sexarbeiter*innen zuständige Behörde über ein regelmäßiges Update all jener Orte, an denen in Deutschland die Prostitutionsausübung aktuell verboten ist? Zusätzlicher Personal- und Zeitaufwand ist nicht erforderlich, siehe Antwort zu 32. - Teil C.
  94. Laut § 5 Abs. 2 ProstSchG darf eine Anmeldebescheinigung nicht erteilt werden, wenn "die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht". Wie will die in Frankfurt für die Anmeldung von Sexarbeiter*innen zuständige Behörde diesem gesetzlichen Auftrag nachkommen und den Sachverhalt praktisch aufklären? Durch Vorlage des Mutterpasses und entsprechender Befristung.
  95. Sieht die Stadt Frankfurt in der Frage nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft bzw. in der Frage nach dem Zeitpunkt einer möglicherweise bevorstehenden Entbindung eine Kollision mit dem grundgesetzlich garantierten Persönlichkeitsschutz? Wenn nein, warum nicht? Die Meinung des Magistrats ist unerheblich da das ProstSchG die Behörde zur Nachfrage verpflichtet.
  96. Laut § 5 Abs. 2 ProstSchG darf eine Anmeldebescheinigung nicht erteilt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Sexarbeiterin von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, einer "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" oder einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll." Welche Qualifikationen befähigen Mitarbeiter*innen der in Frankfurt für die Anmeldung von Sexarbeiter*innen zuständigen Behörde, diese komplizierten Sachverhalte mit hinreichender Gewissheit innerhalb der knapp bemessenen Zeit eines "Informations- und Beratungsgesprächs" aufzuklären? Die Mitarbeiter/-innen des Ordnungsamtes müssten durch entsprechende Fortbildungen die Qualifikationen erlangen, da sie nur über eine Verwaltungsausbildung verfügen.
  97. Nach welchen Kriterien wird seitens der zuständigen Behörde der Stadt Frankfurt vom Vorliegen der "Ausnutzung einer Zwangslage" ausgegangen?
  98. Nach welchen Kriterien wird seitens der zuständigen Behörde der Stadt Frankfurt vom Vorliegen einer aktuell bestehenden bzw. einer zukünftig erfolgenden Ausbeutung ausgegangen? Im Ordnungsamt wurden noch keine Kriterien festgelegt.
  99. Wie bewertet der Magistrat Befürchtungen von Betroffenen, von Selbstorganisationen und Datenschützern, dass die Mitführpflicht hinsichtlich der Anmeldebescheinigung eine stigmatisierende Wirkung hat und zudem geeignet ist, wegen der dort aufgenommenen sensiblen Daten unbefugten Dritten Erpressungspotenzial an die Hand zu geben? Um diesen Befürchtungen vorzubeugen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aliasbescheinigung geschaffen.
  100. Welche Vorkehrungen im Hinblick auf den Datenschutz trifft die zuständige Behörde, damit unbefugte Dritte innerhalb der Behörde keinen Zugang zu sensiblen Daten von Sexarbeiter*innen erlangen? Hier gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen die die Stadt Frankfurt am Main in jedweden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen hat.
  101. An welche Behörden werden die von Sexarbeiter*innen im Zuge ihrer Registrierung erhobenen Daten weitergegeben? Die Datenübermittlung ist in der Prostitutionsanmeldeverordnung geregelt. Demnach werden die Daten an die für die angegebenen weiteren Tätigkeitsorte zuständigen Behörden übermittelt. D . Organisation und Durchführung der Erlaubniserteilung im Hinblick auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes
  102. Wie viele Stellen mit welchem Zeitumfang erfordert die Gewährleistung der gesetzlichen Vorgabe, Erlaubnisse für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes auszustellen und das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu überprüfen?
  103. Mit welchen jährlichen Personal- und Sachkosten rechnet der Magistrat hinsichtlich der Erteilung und Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes? Hier können noch keine Aussagen getroffen werden. Eine Einschätzung kann erst nach Feststellung der Anzahl der eingegangenen Anzeigen, der notwendigen Überprüfungen und der erforderlichen Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde bezüglich der Nutzungsänderung erfolgen.
  104. Werden im Zusammenhang der Erteilung von Erlaubnissen für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes von den Antragstellern Gebühren erhoben? Falls ja, in welcher Höhe? Mangels gesetzesspezifischer Regelungen werden die Gebühren bis zum Inkrafttreten einer Gebührenregelung durch das zuständige (Landes-) Ministerium nach Aufwand erhoben (§ 2 Abs. 2 HVwKostG).
  105. Laut § 12 ProstSchG liegt es im Ermessen der zuständigen Behörden, Erlaubnisse für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes zeitlich zu befristen. Mit welchen Fristen ist zu rechnen?
  106. Nach welchen Kriterien erfolgen solche Befristungen? Eine Befristung kommt nur dann in Betracht, wenn Sachgründe dies erfordern. Hierbei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.
  107. Gemäß § 17 ProstSchG kann eine Erlaubnis "inhaltlich beschränkt" oder mit Auflagen verbunden werden, sofern der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der Jugend oder der Schutz vor Ausbeutung nicht gewährleistet sind. Verfügt die Stadt Frankfurt über einen klar und eindeutig formulierten Kriterienkatalog, wann die genannten Schutzziele erreicht und eingehalten sind bzw. wann dies nicht der Fall ist, um die inhaltliche Beschränkung von Erlaubnissen und die Auflagen-Erteilung transparent zu gestalten? Auch hier handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die die Erteilung einer Erlaubnis ermöglichen sollen.
  108. Gemäß § 14 ProstSchG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn aufgrund der Angebotsgestaltung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt ist bzw. der Ausbeutung Vorschub geleistet wird. Verfügt die Stadt Frankfurt über einen transparenten Kriterienkatalog dafür, ob bzw. ab wann eine "Angebotsgestaltung" die Versagung der Erlaubniserteilung rechtfertigt? Nein, da es sich auch hier um Einzelfallentscheidungen handelt.
  109. Gemäß § 14 ProstSchG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn aufgrund der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt ist bzw. der Ausbeutung Vorschub geleistet wird. Verfügt die Stadt Frankfurt über einen transparenten Kriterienkatalog dafür, ob bzw. ab wann "Vereinbarungen mit Prostituierten" die Versagung der Erlaubniserteilung rechtfertigen? Welche Kriterien bestimmen, ob oder ab wann "der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub geleistet" wird? Auch hier ist die Erstellung eines Kriterienkataloges nicht möglich.
  110. Nach § 19 Abs. 1 ProstSchG soll die Prüfung der Tauglichkeit eines Prostitutionsfahrzeugs gesondert von der regelmäßigen Hauptuntersuchung erfolgen. Wo wird das von wem gemacht? Die Prüfung wird von der Stadtpolizei, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Erlaubnisbehörde, durchgeführt.
  111. Erlaubnisse werden laut § 15 ProstSchG nur dann erteilt, wenn die Antragsteller die "erforderliche Zuverlässigkeit" besitzen. Neben der Einsicht in ein "Führungszeugnis für Behörden" kann parallel dazu auch noch die zuständige Behörde der Landespolizei "Bedenken gegen die Zuverlässigkeit" vortragen. a. Welches ist in Frankfurt die "zuständige Behörde der Landespolizei"? b. Welche Rolle spielen polizeiliche "Bedenken", wenn laut Führungszeugnis die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 15 Abs. 1 gegeben ist? Zu a: Die Regelung der zuständigen Landespolizeibehörde wurde vom Land Hessen noch nicht getroffen. Der Magistrat geht derzeit davon aus, dass dies das Hessische Landeskriminalamt sein wird, analog der Zuverlässigkeitsprüfungen im Gewerbe- und Waffenrecht. Zu b: Bedenken können sich aus anhängigen Strafverfahren ergeben. Der Ausgang dieser Verfahren ist vor Erteilung zu klären.
  112. Werden für die Zuverlässigkeitsprüfung extra Gebühren erhoben? Wenn ja, in welcher Höhe? Derzeit muss seitens der Antragsteller die Gebühr für das Führungszeugnis i. H. v 13,00 € entrichtet werden. Ob für die Zuverlässigkeitsprüfung noch weitere Gebühren erhoben werden ist ebenfalls Gegenstand der Überlegungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
  113. Gemäß § 16 ProstSchG müssen in einem Betriebskonzept "typische organisatorische Abläufe" eines Prostitutionsbetriebs dargelegt werden. Was ist darunter aus Sicht des Magistrats zu verstehen? In dem Betriebskonzept ist darzulegen, wie sich die Arbeitsabläufe innerhalb eines Prostitutionsgewerbes gestalten. Hierzu gehören einerseits die Umstände, unter denen Freier/-innen und Sexarbeiter/-innen Kontakt aufnehmen, sowie die Ausgestaltung und Organisation der Räumlichkeiten, in denen die sexuelle Dienstleistung durchgeführt wird. Ebenso wichtig sind Erläuterungen zu den Wirtschafts- und Aufenthaltsräumen für die Sexarbeiter/innen sowie andere in den Betrieben tätigen Personen.
  114. Gemäß § 14 ProstSchg ist eine Erlaubniserteilung zu versagen, wenn die örtliche Lage eines Prostitutionsgewerbes dem "öffentlichen Interesse" widerspricht. Wann widerspricht in Frankfurt die örtliche Lage eines Prostitutionsgewerbes dem "öffentlichen Interesse"? Bitte begründen Sie dies detailliert unter Berücksichtigung der unter A.8 genannten Gewerbeformen. Hier sind die Regelungen der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Frankfurt am Main (Sperrgebietsverordnung) zu beachten.
  115. Gemäß § 14 ProstSchG ist eine Erlaubniserteilung zu versagen, wenn "Mindestanforderungen" nach den §§ 18 und 19 ProstSchG nicht eingehalten werden, "soweit die Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestanforderungen zugelassen hat". Beabsichtigt die in Frankfurt zuständige Behörde, Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestanforderungen zuzulassen? Wenn ja, welche? Wann Ausnahmen von den Mindestanforderungen möglich sind ist in § 18 Abs. 3 ProstSchG abschließend geregelt. Dies kann immer nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung erfolgen.
  116. Überprüft die zuständige Behörde die Einhaltung der Mindestanforderungen allein aufgrund der Angaben im Betriebskonzept oder auch durch Überprüfungen vor Ort? Es wird grundsätzlich eine Überprüfung vor Ort angestrebt.
  117. Erfolgen Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung von Mindestanforderungen bei Prostitutionsgewerben vor oder nach Erteilung der Erlaubnis? Die Überprüfungen erfolgen regelhaft vor einer Erlaubnis. Ob diese Anforderungen nach der Erteilung auch angewandt werden, wird mit Stichproben überprüft werden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 9. Februar 2017NRNR 245Bedeutung der Industrie würdigen: Runder Tisch für den Industriepark GriesheimSTVV-Antrag · LINKE.
  2. 18. April 2017NRNR 309Umsetzung des ProstituiertenschutzgesetzesSTVV-Antrag · LINKE.
  3. 20. April 2017AA 185Umsetzung des ProstituiertenschutzgesetzesSTVV-Anfrage · LINKE.
  4. 7. August 2017Sie sind hier
    BB 245Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes
    Magistratsbericht
  5. 24. November 2017BB 379Bedeutung der Industrie würdigen: Runder Tisch für den Industriepark GriesheimMagistratsbericht
  6. 18. Mai 2018BB 149Bedeutung der Industrie würdigen: Runder Tisch für den Industriepark GriesheimMagistratsbericht
  7. 12. Juli 2019AA 515Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes in Frankfurt am MainSTVV-Anfrage · LINKE.
  8. 28. Oktober 2019BB 383Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes in Frankfurt am MainMagistratsbericht
  9. 26. Januar 2020OFOF 1209/1B 383 - Umsetzung des „Prostituiertenschutzgesetztes“ in Frankfurt am Main hier: Im Ortsbezirk 1Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
  10. 11. Februar 2020VV 1559B 383 - Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetztes in Frankfurt am Main hier: Im Ortsbezirk 1Anfrage
  11. 19. Juni 2020Antwort des Magistrats · nach 175 WochenSTST 1196B 383 - Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetztes in Frankfurt am Main hier: Im Ortsbezirk 1Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Wirtschaft und Frauen
Sitzung 14 · 19.09.2017
TO I, TOP 13
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 245 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 14 · 21.09.2017
TO I, TOP 16
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 245 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
Sonstige:
Frankfurter (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Kenntnis)

Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 14 · 25.09.2017
TO I, TOP 21
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 245 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF

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