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Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB

Vorlagentyp: STMagistrat
21 Wochen bis zur Antwort8 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 12.06.2008, ST 951

Betreff:

Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB

(OA 599 a))

"Gemeinschaftliches Wohnen“ kann zwar nicht ein Festsetzungsbestandteil des Bau- nutzungskatalogs im Bebauungsplan sein, aber der Magistrat wird darauf Einfluss nehmen, dass insbesondere durch eine Mischung unterschiedlicher Wohnungstypen und -größen sowie durch das Angebot barrierefreier Wohnungen Menschen aus unterschiedlichen Generationen und in unterschiedlichen Lebenssituationen zusammen leben können (hierzu siehe auch Bericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung zum Antrag NR 568 vom 24.08.2007 = B 383 v. 13.06.2008*).

(OA 600 zu Ziffer 1. und 2.)

Im Rahmen des Prüfauftrags zum Antrag NR 819 vom 12.03.2008* hat der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung berichtet, dass vor der Wahl des Gebietstyps (WA oder WR) gutachterliche Stellungnahmen zur Geräuschentwicklung im Umfeld (Bauhof, Tankstelle) erforderlich sind und deren Ergebnisse für die Ent-scheidung mit herangezogen werden.

Der Bau einer Tiefgarage soll vorgesehen werden. Die Möglichkeit der Nutzung durch die Anwohner der angrenzenden bebauten Wohngebiete ist mit dem Eigen- tümer zivilrechtlich zu organisieren.

(OA 601)

  1. Die Anzahl der Geschosse wird auf drei begrenzt.
  2. Auf die Miethöhen kann der Magistrat, insbesondere über ein Bebauungsplanver- fahren, keinen Einfluss nehmen.
  3. Im Bebauungsplan soll festgesetzt werde, dass Stellplätze nur unterhalb der Ge- bäude bzw. in Tiefgaragen zugelassen werden. Im Rahmen der Erschließungspla- nung für das neue Quartier werden jedoch vereinzelt barrierefreie oberirdische Pkw-Stellplätze nachzuweisen sein.
  4. Der Ortsbeirat wird im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Aus- legung des Bebauungsplans § 3 (2) BauGB) über den Bebauungsplan informiert. Sobald ein ausgearbeitetes Konzept als Grundlage des städtebaulichen Vertrags vorliegt, wird der Magistrat dies bei Bedarf vorstellen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 16. Januar 2008OFOF 397/3Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGBOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 31. Januar 2008OFOF 400/3Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGBOrtsbeiratsantrag · CDU
  3. 14. Februar 2008OAOA 599Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB Vortrag des Magistrats vom 16.07.2007, M 136Anregung
  4. 14. Februar 2008OFOF 425/3Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGBOrtsbeiratsantrag · SPD
  5. 14. Februar 2008OAOA 600Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark Vortrag des Magistrats vom 16.07.2007, M 136Anregung
  6. 14. Februar 2008OAOA 601Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark Vortrag des Magistrats vom 16.07.2007, M 136Anregung
  7. 12. Juni 2008Sie sind hier
    STST 951Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
    Stellungnahme
  8. 13. Juni 2008Antwort des Magistrats · nach 21 WochenBB 383Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGBMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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