Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Zu 1.: Ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA), § 4 BauNVO, dient vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind danach Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Während der Ortsbeirat die geschilderten Ausnahmen nicht anstrebt, gewährt ein allgemeines Wohngebiet in seiner Regelfestsetzung hingegen die Möglichkeit der Errichtung besonderer Wohnformen altersgerechten Wohnens wie bspw. Altenwohnheime etc. („soziale, gesundheitliche Zwecke“). Auch ermöglicht sie die Ansiedlung von Unternehmen der Nahversorgung, was im Gesamtkontext „Atterberry“ und „New Betts“ angezeigt ist.
Zu 2.: Es erscheint erstrebenswert, die Bebauungshöhe an der Umgebung zu orientieren.
Zu 3.: Eine Tiefgarage sorgt dafür, daß Autos der Anwohner überwiegend unterirdisch abgestellt werden und oberirdisch Freiraum verbleibt. Eine vollständige Beseitigung von oberirdischen Parkplätzen wird indes nicht angestrebt. Sie erscheinen u.a. für Besuchsverkehr erforderlich. Zusätzlicher Tiefgaragenraum für angrenzende Wohngebiete strebt der Ortsbeirat grundsätzlich und daher auch dort an.
Zu 4.: Die bauliche Durchlässigkeit des Wohngebietes zum Günthersburgpark wird gewünscht.
Inhalt
Antrag vom 31.01.2008, OF 400/3
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
Der OBR 3 möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen,
der Magistratsvorlage M136/2007 wird unter folgenden Maßgaben zugestimmt:
- Im Bebbauungsplan wird als Baugebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt
(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 BauNVO).
- Die Geschoßhöhe hat sich an der Umgebung zu orientieren.
- Nach Möglichkeit soll auf den Bau einer Tiefgarage hingewirkt werden, die auch für die Anwohner der angrenzenden bebauten Wohngebiete zur Verfügung steht.
- Ein öffentlicher Durchgang zum Günthersburgpark ist sicherzustellen.
Ferner bittet der Ortsbeirat vor Festsetzung um Vorstellung des fertigen Planentwurfs.
Begründung:
Zu 1.: Ein "Allgemeines Wohngebiet“ (WA), § 4 BauNVO, dient vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind danach Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.
Während der Ortsbeirat die geschilderten Ausnahmen nicht anstrebt, gewährt ein allgemeines Wohngebiet in seiner Regelfestsetzung hingegen die Möglichkeit der Errichtung besonderer Wohnformen altersgerechten Wohnens wie bspw. Altenwohnheime etc. ("soziale, gesundheitliche Zwecke“). Auch ermöglicht sie die Ansiedlung von Unternehmen der Nahversorgung, was im Gesamtkontext "Atterberry“ und "New Betts“ angezeigt ist.
Zu 2.: Es erscheint erstrebenswert, die Bebauungshöhe an der Umgebung zu orientieren.
Zu 3.: Eine Tiefgarage sorgt dafür, daß Autos der Anwohner überwiegend unterirdisch abgestellt werden und oberirdisch Freiraum verbleibt. Eine vollständige Beseitigung von oberirdischen Parkplätzen wird indes nicht angestrebt. Sie erscheinen u.a. für Besuchsverkehr erforderlich. Zusätzlicher Tiefgaragenraum für angrenzende Wohngebiete strebt der Ortsbeirat grundsätzlich und daher auch dort an.
Zu 4.: Die bauliche Durchlässigkeit des Wohngebietes zum Günthersburgpark wird gewünscht.
Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 16.07.2007, M 136 Beratung im Ortsbeirat: 3
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 31. Januar 2008Sie sind hierOFOF 400/3Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgparkhier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGBOrtsbeiratsantrag · CDU
- 14. Februar 2008OAOA 600Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark Vortrag des Magistrats vom 16.07.2007, M 136Anregung
- 12. Juni 2008STST 951Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGBStellungnahme
- 13. Juni 2008Antwort des Magistrats · nach 19 WochenBB 383Bebauungsplan Nr. 858 - Wohnen am nördlichen Günthersburgpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGBMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. a) Einstimmige Annahme b) GRÜNE, 3 CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen 2 CDU (= Ablehnung) zu 4. a) 4 GRÜNE und CDU gegen 1 GRÜNE, SPD und LINKE. (= Ablehnung) b) GRÜNE, SPD und LINKE. gegen CDU (= Annahme) c) Annahme bei Enthaltung 1 GRÜNE d) Einstimmige Annahme zu 5. a) 4 GRÜNE und CDU gegen 1 GRÜNE, SPD und LINKE. (= Annahme) b) und d) GRÜNE, SPD und LINKE. gegen CDU (= Ablehnung) c) GRÜNE, SPD und LINKE. gegen 4 CDU (= Ablehnung); 1 CDU (= Enthaltung) e) und f) Einstimmige Annahme