Wegfall der Mietpreisbindung in Mietwohnungen
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 22.03.2019, ST 596
Betreff: Wegfall der Mietpreisbindung in Mietwohnungen Zu 1. und 2. Der Magistrat kann lediglich auf der Grundlage von Richtlinien vertragliche Vereinbarungen für den Erwerb von Belegungsrechten anbieten. Als Gegenleistung für das Belegungsrecht an Wohnraum erhalten Verfügungsberechtigte eine Ausgleichszahlung in Form von Zuschüssen. Der Magistrat hat außer diesen auf Freiwilligkeit basierenden Verträgen keine rechtliche Handhabe, Sozialbindungen zu erhalten. Neben den seit 2007 existierenden "Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum" plant der Magistrat die Einführung von "Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten durch die Verlängerung/Anschlussförderung von Belegungs- und Mietpreisbindungen", um zusätzlich zum Erwerb von Belegungsrechten an freien ungebundenen Bestandswohnungen auch zukünftig Bindungen von Sozialwohnungen nach deren Auslaufen unmittelbar verlängern zu können. Die Richtlinien werden voraussichtlich noch im
- Quartal 2019 der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten basieren beide Programme auf dem Prinzip, mittels finanzieller Anreize Verfügungsberechtigte zur Inanspruchnahme der städtischen Programme zu bewegen. Mithilfe des seit 2007 existierenden Förderprogramms zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum konnten so bereits 2.157 Sozialwohnungen gefördert und weitere 4.098 vertraglich gesichert werden. Im Bereich des Ortsbezirks 4 konnten 112 Belegungsrechte mit städtischen Mitteln und zusätzlich 22 Belegungsrechte mit Landes- und städtischen Mitteln erworben werden. Der Magistrat hofft, diese Zahlen durch das neue Programm noch erheblich steigern zu können. Zu
- Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen können alle Sozialwohnungen, deren Bindungen sich auf Darlehen der öffentlichen Hand gründen, durch vorzeitige Tilgung - nach Ablauf der 5-jährigen Nachwirkungsfrist - aus der Bindung fallen. Dies hat der Landesgesetzgeber bereits unter der schwarz-gelben Landesregierung so entschieden. Jährlich gehen dadurch eine enorme Anzahl von vormals gebundenen Wohnungen für die betreffenden Schichten der Bevölkerung vorzeitig verloren. Dies kann kaum durch Neubau von geförderten Wohnungen ausgeglichen werden. Die Bindungsfristen sind auch durch diese Regelung in der Regel zu kurz. Auch die Verträge zum Erwerb von Belegungsrechten enthalten Kündigungsklauseln. Insofern unterliegen bis auf wenige Ausnahmen alle Sozialwohnungen im Ortsbezirk 4 zumindest der theoretischen Möglichkeit des vorzeitigen Bindungsverlustes. Der Magistrat kann jedoch keine Aussage darüber treffen, wann und in welchem Umfang Verfügungsberechtigte von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 20. Mai 2018OFOF 238/4Auslaufen der SozialbindungOrtsbeiratsantrag · SPD
- 5. Juni 2018VV 906Auslaufen der SozialbindungAnfrage
- 17. September 2018STST 1816Auslaufen der SozialbindungStellungnahme
- 12. November 2018OFOF 287/4Wegfall der Mietpreisbindung in MietwohnungenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 27. November 2018OMOM 3986Wegfall der Mietpreisbindung in MietwohnungenDirektanregung
- 8. März 2019STST 569Keine Kappung der Buslinie 30Stellungnahme
- 22. März 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 44 WochenSTST 596Wegfall der Mietpreisbindung in MietwohnungenStellungnahme
- 26. Januar 2020OFOF 427/4Sozialbindung von Wohnungen im Ostend erhaltenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 11. Februar 2020OMOM 5736Sozialbindung von Wohnungen im Ostend erhaltenDirektanregung
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab