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Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: Aktueller Sachstand sowie eventuelle neue Möglichkeiten zur Förderung der Niederlassung eines hausärztlichen Kassenarztes

Vorlagentyp: STMagistrat
74 Wochen bis zur Antwort9 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 07.10.2016, ST 1429

Betreff: Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: Aktueller Sachstand sowie eventuelle neue Möglichkeiten zur Förderung der Niederlassung eines hausärztlichen Kassenarztes Zu 1a.) In §§ 36, 37, der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Bedarfsplanungsrichtlinie, sind die Anforderungen an einen lokalen bzw. qualifikationsgebunden Sonderbedarf geregelt. Im Wesentlichen sind folgende Vorgaben zu beachten: - Die Sonderbedarfszulassung ist an den Ort der Niederlassung gebunden und muss eine eindeutige Bezugsregion (zumeist Planungsbereich) aufweisen. - Die Bezugsregion muss Versorgungsdefizite im Hinblick auf das gesamte vom Antragssteller angebotene Leistungsspektrum aufweisen (lokaler Versorgungsbedarf). und/oder - Das vom Antragssteller angebotene Leistungsspektrum qualifizierten Inhalts (Schwerpunktbezeichnung, Weiterbildung oder Zusatzbezeichnung) liegt in der genannten Bezugsregion nicht vor (qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf). - Der Bedarf muss dauerhaft erscheinen. Die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung in quantitativer bzw. qualitativer Hinsicht nimmt der Zulassungsausschuss im Rahmen einer Entscheidung im Einzelfall vor. Eine Prognose für den Ortsteil Berkersheim kann daher nicht getroffen werden. Zu 1b.) Die hausärztliche Planung erfolgt auf Mittelbereichsebene, die grundsätzlich von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) festgelegt wird. Diese ist in ihren Entscheidungen autark. Der Planungsbereich Frankfurt besteht aus der Stadt Frankfurt am Main sowie den Gemeinden Kelsterbach und Bad Vilbel. Eine Planung auf Ortsteilebene ist in der Bedarfsplanung nicht vorgesehen. Zu 1c.) Bisher gibt es keine Interessenten zur Niederlassung in Berkersheim. Zu 1d.) Der Zulassungsausschuss nimmt sowohl bei der Nachbesetzung bestehender Arztsitze als auch bei der Besetzung von sog. partiellen Öffnungen von Planungsbereichen eine Auswahl der Bewerber vor, die auch unter Berücksichtigung der Versorgungssituation erfolgt. Es wäre möglich, dass ein Bewerber für den Standort Berkersheim im Rahmen des Auswahlverfahrens prioritär behandelt werden könnte. Der Zulassungsausschuss entscheidet nach den Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie unter mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: - berufliche Eignung, - Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, - Approbationsalter, - Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V, - bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, - Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit) Es kann jedoch nicht zugesagt werden, dass allein die beabsichtigte Standortwahl für Frankfurt - Berkersheim in jedem Fall zu einer Auswahl unter mehreren Bewerbern führt.

Zu 2.) Eine Verbesserung der Versorgung könnte durch die Verlegung eines Arztsitzes innerhalb des Planungsbereiches erreicht werden. Dem Zulassungsausschuss für Ärzte obliegt die Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung. In dieser bestehenden Konstellation ist diese Variante denkbar und der Antrag eines Arztes könnte Aussicht auf Erfolg haben. Letztlich unterliegt solch ein Antrag immer der Einzelfallprüfung. Eine weitere Möglichkeit der ärztlichen Tätigkeit in Berkersheim kann der Betrieb einer Zweigpraxis sein. Neben seiner Hauptpraxis kann ein Arzt mit Genehmigung der KV Hessen an weiteren Standorten Sprechzeiten anbieten. Erfahrungsgemäß liegt es stets im Interesse der Ärzte, die laufenden Kosten für den Betrieb einer zusätzlichen Praxis so gering wie möglich zu halten. Die einzige Möglichkeit eine neue Praxis zu schaffen, sieht die KV zum jetzigen Zeitpunkt in der Verlegung eines Arztsitzes innerhalb der Stadt Frankfurt nach Berkersheim. Dies muss bei der KV beantragt werden und bedarf einer Einzelfallprüfung. Eine neue Praxis zu eröffnen bedeutet eine große finanzielle Belastung für den Arzt bzw. der Ärztin. Hier machen gerade die teilweise nicht unerheblichen Mieten einen großen Anteil der Belastung aus. Die Stadt wird sich bemühen, geeignete Räume bereits im Vorfeld zu finden, darüber die KV zu informieren, so dass Ärzte/Ärztinnen die an einem möglichen Praxiswechsel interessiert wären, vorab darüber durch die KV informiert werden können.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 13. Juni 2016OFOF 66/10Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: Aktueller Sachstand sowie eventuelle neue Möglichkeiten zur Förderung der Niederlassung eines hausärztlichen KassenarztesOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 28. Juni 2016VV 64Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: Aktueller Sachstand sowie eventuelle neue Möglichkeiten zur Förderung der Niederlassung eines hausärztlichen KassenarztesAnfrage
  3. 7. Oktober 2016Sie sind hier
    STST 1429Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: Aktueller Sachstand sowie eventuelle neue Möglichkeiten zur Förderung der Niederlassung eines hausärztlichen Kassenarztes
    Stellungnahme
  4. 30. März 2017OFOF 271/10Hausärztliche Versorgung für BerkersheimOrtsbeiratsantrag · SPD
  5. 25. April 2017VV 436Hausärztliche Versorgung für BerkersheimAnfrage
  6. 23. Juni 2017STST 1139Hausärztliche Versorgung für BerkersheimStellungnahme
  7. 1. August 2017OFOF 325/10Keine Hausärztliche Versorgung für Berkersheim - Verletzt Magistrat seine Fürsorgepflicht?Ortsbeiratsantrag · SPD
  8. 22. August 2017VV 539Keine Hausärztliche Versorgung für Berkersheim - Verletzt Magistrat seine Fürsorgepflicht?Anfrage
  9. 10. November 2017Antwort des Magistrats · nach 74 WochenSTST 2159Keine Hausärztliche Versorgung für Berkersheim - Verletzt Magistrat seine Fürsorgepflicht?Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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