Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur Tat
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Bericht des Magistrats vom 08.03.2019, B 93
Betreff: Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit' zur Tat Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 27.09.2018, § 3152 - NR 612/18 FDP - Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die Versammlungsbehörde Auflagen erlassen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Grundsätzlich ist die verpflichtende Aufgabe des Staates, die Durchführung von Versammlungen bzw. öffentlichen Meinungskundgaben zu ermöglichen. Dazu gehört bekanntlich, dass dieses Grundrecht das Recht des Veranstalters einschließt, frei über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung selbst zu bestimmen. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer, jedoch mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Das autarke Grundrecht der Versammlungsfreiheit kann durch Beschlüsse der kommunalen Stadtverordnetenversammlung nicht beschränkt werden. Die Versammlungsbehörde hat sich - stets zur Neutralität verpflichtend - an den Schranken dieses Grundrechtes zu orientieren. Im Einzelfall sind demnach nur Eingriffe mit individuellen Auflagen (analog zur Lage vom 26.09. bis 04.11.2018) möglich. Dazu ist grundsätzlich zu erwähnen, dass in solchen Fällen stets eine erkennbare auf Tatsachen beruhende unmittelbare Gefahrenprognose notwendig ist. Bekanntlich hat die Versammlungsbehörde für den Herbst dieses Jahres Auflagenverfügungen erlassen, mit denen jedem Anmelder konkretisierte Beschränkungen erteilt wurden. Im Hinblick auf den Schutz der ratsuchenden Frauen sowie auf den gesetzlichen beratenden Pflichtauftrag der Pro Familia-Beratungsstelle wurden den "Abtreibungsgegnern" folgende Auflagen erteilt: "Personen, die sich erkennbar auf dem Weg zur Beratungsstelle begeben bzw. dort ein- und ausgehen, dürfen nicht bedrängt werden. Überdies darf ihnen der Weg in die Beratungsstelle nicht versperrt werden. Auch Belästigungen aller Art, z. B. das Aufzwingen eines Gesprächs oder der Übergabe von Informationsmaterial, Flyer o. ä. in bedrängender Form ist nicht erlaubt. Es steht grundsätzlich Dritten frei, sich an Ihrer öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen oder nicht. Es ist zu gewährleisten, dass die Beratungsstelle ihren staatlichen Pflichtauftrag gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz, Betroffene anonym und verständlich unbeeinträchtigt von äußeren Einflüssen zu beraten und zu betreuen, umsetzen kann." Einhergehende unmittelbare Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit/Ordnung sind während der neuerlichen Versammlungslage nicht festgestellt worden. Ein Einschreiten der Polizei war demnach nicht notwendig, noch sind ordnungswidrige Handlungen nach dem Versammlungsgesetz begangen worden. Sehr wohl sieht der Magistrat die offensive Präsenz der Abtreibungsgegner in unmittelbarer Nähe zur Beratungsstelle problematisch. In Verantwortung für den Schutz für die ratsuchenden Frauen werden im Rahmen der Auflagen der Ordnungsbehörde auch in Zukunft Vorgaben formuliert, die gewährleisten, dass die Beratungsstelle ihren staatlichen Pflichtauftrag, anonym und unbeeinträchtigt zu beraten, wahrnehmen kann.Nebenvorlage: Antrag vom 25.07.2019, NR 916 Anregung vom 13.05.2019, OA 399 Antrag vom 26.04.2019, OF 786/2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 5. Juli 2018NRNR 612Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur TatSTVV-Antrag · FDP
- 8. März 2019Sie sind hierBB 93Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur TatMagistratsbericht
- 26. April 2019OFOF 786/2Schutzzonen um Schwangerschaftsberatungsstellen - Aufstellung einer SatzungOrtsbeiratsantrag · GRÜNE, LINKE.
- 13. Mai 2019OAOA 399Schutzzonen um Schwangerschaftsberatungsstellen Bericht des Magistrats vom 08.03.2019, B 93Anregung
- 25. Juli 2019NRNR 916Einrichtung einer Schutzzone von 150 m vor der Beratungsstelle Pro Familia am Palmengarten während der BeratungszeitenSTVV-Antrag · FDP
- 22. November 2019BB 432Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur TatMagistratsbericht
- 20. Dezember 2019Antwort des Magistrats · nach 76 WochenSTST 2347Schutzzonen um SchwangerschaftsbeatungsstellenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf9 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. zu a) CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu b) CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION gegen AfD (= Kenntnis) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD und BFF gegen LINKE., FDP und FRAKTION (= Annahme) zu 3. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD und BFF (= Ablehnung) sowie LINKE., FDP und FRAKTION (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. zu a) und b) CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION; AfD (= kein Votum) zu 2. zu a) CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu b) CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION gegen AfD (= Kenntnis) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, AfD und BFF gegen LINKE., FDP und FRAKTION (= Annahme) zu 4. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD und BFF (= Ablehnung) sowie LINKE., FDP und FRAKTION (= Annahme)