Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur Tat
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Bericht des Magistrats vom 22.11.2019, B 432
Betreff: Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit' zur Tat Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 27.09.2018, § 3152 - NR 612/18 FDP, B 93/19 - Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die Versammlungsbehörde Auflagen erlassen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Grundsätzlich ist die verpflichtende Aufgabe des Staates, die Durchführung von Versammlungen bzw. öffentlichen Meinungskundgaben zu ermöglichen. Dazu gehört bekanntlich, dass dieses Grundrecht das Recht des Veranstalters einschließt, frei über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung selbst zu bestimmen. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer, jedoch mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Das autarke Grundrecht der Versammlungsfreiheit kann durch Beschlüsse der kommunalen Stadtverordnetenversammlung nicht beschränkt werden. Die Versammlungsbehörde hat sich - stets zur Neutralität verpflichtet - an den Schranken dieses Grundrechtes zu orientieren. Im Einzelfall sind demnach nur Eingriffe mit individuellen Auflagen (analog der vergangenen Versammlungslagen) möglich. Dazu ist grundsätzlich zu erwähnen, dass in solchen Fällen stets eine erkennbare auf Tatsachen beruhende unmittelbare Gefahrenprognose notwendig ist. Bekanntlich hat die Versammlungsbehörde aktuell für den Herbst dieses Jahres eine Auflagenverfügung erlassen, mit dieser den "Abtreibungsgegnern" konkretisierte Beschränkungen erteilt wurden. Einhergehend dazu hat die Versammlungsbehörde im Rahmen der Kooperation versucht einen Versammlungsort zu finden, der den Vorgaben der Handreichung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 07.06.2019 inklusive der Ergänzung vom 20.08.2019 genügt. Die für die Versammlungsbehörde rechtlich bindenden Inhalte des Erlasses wurden angewandt und entsprechend nach § 15 Abs. 1 VersG verfügt. Demzufolge konnte die Versammlung im Zeitraum vom 25.09. bis 03.11.2019 - an den Tagen außerhalb der Öffnungszeiten der Beratungsstelle (samstags, sonn- und feiertags) - auf dem Plateau der Palmengartenstraße stattfinden. An den Tagen während der Öffnungszeiten der Beratungsstelle (montags bis freitags) - ausschließlich auf dem Gehweg der Bockenheimer Landstraße/Ecke Beethovenstraße (östlich). Im Hinblick auf den Schutz der ratsuchenden Frauen sowie auf den gesetzlichen beratenden Pflichtauftrag der Pro Familia-Beratungsstelle wurden den "Abtreibungsgegnern" folgende Auflagen erteilt: "Personen, die sich erkennbar auf dem Weg zur Beratungsstelle von pro familia (Palmengartenstraße 14) begeben bzw. dort ein- und ausgehen, dürfen nicht bedrängt werden. Überdies darf ihnen der Weg zur Beratungsstelle nicht versperrt werden. Auch Belästigungen aller Art, z. B. das Aufzwingen eines Gesprächs oder der Übergabe von Informationsmaterial, Flyer o. ä. in bedrängender Form ist nicht erlaubt. Es ist zu gewährleisten, dass die Beratungsstelle ihren staatlichen Pflichtauftrag gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz, Betroffene anonym und verständlich unbeeinträchtigt von äußeren Einflüssen zu beraten und zu betreuen, umsetzen kann." Einhergehende unmittelbare Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit/Ordnung sind während vergangener sowie aktueller Versammlungslage/n nicht festgestellt worden. Ein Einschreiten der Polizei war demnach nicht notwendig, noch sind ordnungswidrige Handlungen nach dem Versammlungsgesetz begangen worden. Sehr wohl sieht der Magistrat die offensive Präsenz der Abtreibungsgegner in unmittelbarer Nähe zur Beratungsstelle problematisch. In Verantwortung für den Schutz für die ratsuchenden Frauen werden im Rahmen der Auflagen der Ordnungsbehörde auch in Zukunft Vorgaben formuliert, die gewährleisten, dass die Beratungsstelle ihren staatlichen Pflichtauftrag, anonym und unbeeinträchtigt zu beraten, wahrnehmen kann.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 5. Juli 2018NRNR 612Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur TatSTVV-Antrag · FDP
- 8. März 2019BB 93Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur TatMagistratsbericht
- 22. November 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 72 WochenBB 432Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur TatMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, 3 SPD, GRÜNE, FDP, LINKE. und Piraten gegen BFF (= Zurückweisung) bei Abwesenheit 1 SPD
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FDP gegen BFF (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und FRANKFURTER (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Kenntnis)